§17 verbietet doch explizit Schußwaffen die mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Eine Langwaffe mit Pistolenscheinwerfer fällt nicht darunter.Stickhead hat geschrieben:Es ist so:
- Gewehrscheinwerfer alleine > verboten
- Gewehrscheinwerfer auf Faustfeuerwaffe > verboten
- Gewehrscheinwerfer auf Langwaffe > verboten
- Pistolenscheinwerfer alleine > ok
- Pistolenscheinwerfer auf Faustfeuerwaffe > ok -> würd ich so nicht sagen
- Pistolenscheinwerfer auf Langwaffe > verboten
- Taschenlampe alleine > ok
- Taschenlampe auf Faustfeuerwaffe > ok
- Taschenlampe auf Langwaffe > verboten -> würd ich so nicht sagen
§ 17 WaffG verbietet Gewehrscheinwerfer, somit auch alles was ein Scheinwerfer auf einem Gewehr sein kann.
Falls ich falsch liege, erklärt mir, warum.
Waffengesetz 1996, Fundstelle BGBl. I Nr. 12/1997, Art. 1 § 17
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und
das Führen
5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des
Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das
Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen
allein;