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Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Verfasst: Di 23. Aug 2016, 14:36
von Lagavulin
JPS1 hat geschrieben:Wie kommst du bitte von
§28 WaffG hat geschrieben: (2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat.
(7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
auf
Der Glöckner hat geschrieben: Es muss bei Überlassungen von privat nach privat (nicht bei Neukauf) immer der Käufer melden.
?
Du hast natürlich recht, habe B mit C/D vermengt, sorry.

Re: Abholung Neuwaffe durch befreundeten WBK Besitzer

Verfasst: Di 23. Aug 2016, 16:54
von gunlove
Stickhead hat geschrieben:Bitte macht es nicht komplizierter als notwendig :lol:
:text-+1: