Re: Führen auf fremder Liegenschaft
Verfasst: Sa 4. Mär 2017, 20:43
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Das habe ich mich auch gefragt. Im konkreten Fall war es reine Bequemlichkeit, weil der Patient einfach nach dem KH-Aufenthalt nicht nochmal zurück zum Hauptwohnsitz fahren wollte.woolf hat geschrieben:zu b: Da frage ich mich, warum man überhaupt erst eine Waffe mitnimmt, wenn man genau weiß, dass man in eine Situation kommen wird, wo die sichere Verwahrung schwierig bis unmöglich sein wird...
Serious? Du bist Du schon im Klarem was passiert, wenn Du eine unbeteiligte Person verletzt oder erschießt?Kapselpracker hat geschrieben:Was sagst du einen Legalwaffenträger bei einen Notwehrfall in der Öffenlichkeit?
In so einen Fall wird immer die Umgebung gefährdet.
Zeig mir eine Möglichkeit eines legalen Transportes zum Nachbarn ohne x Hürden und Berechtigungen.cas81 hat geschrieben: Mach es doch nicht so kompliziert bitte. Er fragt nicht danach, was er auf dem Weg dorthin machen soll. Ich verstehe es eher so, dass er nur wissen will, ob er mit Zustimmung des Wohnberechtigten führen darf, also wie bei sich zu Hause. Antwort ist JA. Wenn ich einen Freund in seiner Wohnung, egal ob Miete oder Eigentum oder Genossenschaft oder Gemeinde besuchen möchte und er es mir erlaubt, dann kann ich dort mit geholsterter Waffe herumlaufen. Warum ist auch völlig egal, er erlaubt es. Ich darf nur nicht die Räume damit betreten, für die er nicht Wohnberechtigt ist, also auf dem Weg zu ihm, bspw im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses, muss ich sie transportieren, weil ich dort NOCH nicht führen darf. Genauso wenn ich die Eltern im eigenen Haus besuchen gehe. Haus und Garten gehören ihnen, sie erlauben es und somit kann ich alles so machen, als wäre es mein eigenes Grundstück. Die Bedingungen mit Zugriff durch Unberechtigte oder Stückzahlzugriff bei vorhandenen WBKs bleiben natürlich aufrecht und ergeben dann die Situation im Detail.
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Frage a....NEINchris01 hat geschrieben:WaffG - §7 (2) "Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat."
2 hypothetische Fragen dazu:
a) Bei den Nachbarn belagern Wölfe das Haus (oder der Eisbär ist aus dem Zoo ausgebrochen; oder Zombies, etc.) und sie bitten um Hilfe. Ich (WBK, JK) darf mich dort wohl mit der Kat-B Waffe aufhalten. Oder?
b) Von den 2 Bewohnern des Nachbarhauses bittet nur einer um Hilfe. Der andere lehnt sie ab. Wie sieht es hier aus?
Also wenn man sowas ließt kann man nur den Kopf schütteln.....................und solche Leute bekommen eine WBKwolfgangf hat geschrieben:Weil es hier gut dazu passt und ich schon länger mal fragen wollte, zwei weitere Szenarien:
a) Ein WBK-Besitzer transportiert seine Waffe von einem Wohnsitz zum anderen. Am Weg dorthin erkrankt er plötzlich schwer und muss in einem Krankenhaus stationär aufgenommen werden. Darf er die Waffe ins KH mitnehmen (und dort in seinem Schrank versperren)? Welche Alternative bietet sich?
b) Ein WBK-Besitzer transportiert seine Waffe von einem Wohnsitz zum anderen. Er weiß, dass er in einem Krankenhaus, das am Weg liegt, einen Aufnahmetermin zu einer Durchuntersuchung hat und 2 Tage im KH bleiben muss. Darf er die Waffe ins KH mitnehmen (und dort in seinem Schrank versperren)? Welche Alternative bietet sich?
Beide Szenarien sind übrigens real so passiert. In beiden Fällen wurde die Waffe in einem verschlossenen Schrank im Krankenzimmer aufbewahrt. Aber war das auch rechtens so? Ich würde zumindest den Fall b als nicht korrekt einstufen.
LG
Doch. Wenn die Waffe bis dorthin ordnungsgemäß "transportiert" wird und der Nachbar es ihm erlaubt, darf er sie sehr wohl zum Grundstück transportieren und dann dort führen.Frage a....NEIN
Nein. Den braucht er, wenn er die Waffe außerhalb der Grundstücke *führt*. Transport ungleich führen und damit auch von A nach B erlaubt. Wurscht ob B jetzt der Schießstand, der BüMa oder der Nachbar ist, der ihm erlaubt die Waffe mitzunehmen.Von deiner Meldeadresse zum 10 m entfernten Nachbarn verlässt du dein Grundstück somit brauchst du einen WAFFENPASS !!
Dafür hast jetzt echt einen zweiten Post verfasst?Also wenn man sowas ließt kann man nur den Kopf schütteln.....................und solche Leute bekommen eine WBK
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.RcL hat geschrieben:Doch. Wenn die Waffe bis dorthin ordnungsgemäß "transportiert" wird und der Nachbar es ihm erlaubt, darf er sie sehr wohl zum Grundstück transportieren und dann dort führen.Frage a....NEIN
Was er dann dort damit macht, ist jedoch eine andere Frage...... Als Nicht-Jäger darfst du auf jeden Fall kein Wirbeltier mutwillig töten, das fällt unter Tierquälerei und ich glaube dass man dann sogar die Verlässlichkeit (und in Folge die WBK) riskiert.Nein. Den braucht er, wenn er die Waffe außerhalb der Grundstücke *führt*. Transport ungleich führen und damit auch von A nach B erlaubt. Wurscht ob B jetzt der Schießstand, der BüMa oder der Nachbar ist, der ihm erlaubt die Waffe mitzunehmen.Von deiner Meldeadresse zum 10 m entfernten Nachbarn verlässt du dein Grundstück somit brauchst du einen WAFFENPASS !!Dafür hast jetzt echt einen zweiten Post verfasst?Also wenn man sowas ließt kann man nur den Kopf schütteln.....................und solche Leute bekommen eine WBK
Klagenfurter44 hat geschrieben:§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.RcL hat geschrieben:Doch. Wenn die Waffe bis dorthin ordnungsgemäß "transportiert" wird und der Nachbar es ihm erlaubt, darf er sie sehr wohl zum Grundstück transportieren und dann dort führen.Frage a....NEIN
Was er dann dort damit macht, ist jedoch eine andere Frage...... Als Nicht-Jäger darfst du auf jeden Fall kein Wirbeltier mutwillig töten, das fällt unter Tierquälerei und ich glaube dass man dann sogar die Verlässlichkeit (und in Folge die WBK) riskiert.Nein. Den braucht er, wenn er die Waffe außerhalb der Grundstücke *führt*. Transport ungleich führen und damit auch von A nach B erlaubt. Wurscht ob B jetzt der Schießstand, der BüMa oder der Nachbar ist, der ihm erlaubt die Waffe mitzunehmen.Von deiner Meldeadresse zum 10 m entfernten Nachbarn verlässt du dein Grundstück somit brauchst du einen WAFFENPASS !!Dafür hast jetzt echt einen zweiten Post verfasst?Also wenn man sowas ließt kann man nur den Kopf schütteln.....................und solche Leute bekommen eine WBK
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat
Hier hast du dann aber (3) vergessen, obwohl es auf diesen Absatz ankommt:Klagenfurter44 hat geschrieben:...
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat
Und wer ist nun derjenige, der zur Benützung der Wohn- oder Betriebsräumen berechtigt ist? Also derjenige, der dir die Zustimmung geben kann? Und wo ist der nachfolgende Abschnitt über den Transport?(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat
Falsch, siehe oben. Freund A zeigt seinem Freund B, der erst seit kurzem Inhaber einer WBK ist, wie man eine Waffe zerlegt und fährt nach dem Schiessstandbesuch damit zu ihm, nachder dieser seine Zustimmung gegeben hat.Du darfst mit der WBK nur von deiner gemeldeten Wohnadresse zum Schießplatz fahren und wieder retour (kürzester Weg)
Und ob, solange diese Person dann nicht Zugriff auf mehr als auf die von der Behörde festgesetzten Anzahl an Schusswaffen hat. Hat deine Frau auch eine WBK und keine Waffen dabei, dann kann sie auf deine zwei Waffen aufpassen. Sogar beim Wirten, wennst mal kurz aufs Klo gehst. Zufallsperson darfs nur keine sein.Du darfst Nichtmal unterwegs Einkaufen gehen und die Waffe im Kofferraum lassen obwohl vl.jemand im Auto wartet der eine WBK Berechtigung hat)
Jein. Die Umstände zählen, eine Rechtfertigung im Sinne der Nothilfe ist durchaus legitim. Das alleine sagt noch rein gar nichts über nachfolgende rechtliche Streitereien aus, ist klar. Aber wenn der Werwolf gegen die Türe prügelt, dann wird auch ein Nicht- Waffenfreund, der halbwegs bei Sinnen ist, den Sachverhalt richtig verstehen und akzeptieren. Dass man es nicht DARF ist richtig, aber genau das kann augehebelt werden, wenn die Umstände es erfordern.Auch wenn der Nachbar von jemanden bedroht wird oä.darfst du mit deiner Waffe dein eingefriedetes Gründstück NICHT VERLASSEN außer du hast einen WAFFENPASS.
Und hier der nächste Fehler. Wo steht etwas von Waffenkoffer? Es muss ein verschlossenes Behältnis sein, du musst zu einem Ort unterwegs sein, der im Zusammenhang mit der Waffe steht (Büchsenmacher, Schiessstand, o.g. Freund, nach Hause zur Verwahrung, usw)In einen Wohnblock kannst mit der Waffe in der Wohnung hantieren aber nicht durchs Stiegenhaus gehen damit (Außer im Waffenkoffer zum Schießplatz oder zum Waffenhändler zwecks einer Reperatur oä)
Auch das stimmt so nicht. Das Haurecht kann dir dies ebenso verwehren. Die Konsequenz ist halt eine andere, klar.Mit der WBK bist voll eingeschränkt,mit den Waffenpass kannst die Waffe immer und überall tragen.