Ja, nicht zu verwechseln mit einer Verordnung.diver99 hat geschrieben:Ist das nicht eine EU-Richtlinie?
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Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
Für die Umsetzung der RiLi haben die Staaten jetzt Zeit bis zu der Frist, die drin steht.
Machen sie das nicht, "können" Teile der RiLi direkt wirksam werden, wenn es dadurch nicht zu einem Nachteil "für den Einzelnen" kommt.
Da aber zB die Mag-Beschränkung so ein Nachteil wäre (Enteignung?), wird das nicht automatisch wirksam werden.
Es ändert sich JETZT auch nichts bzgl HA, nur weil dieses Datum in der RiLi steht. Aber, wenn das WaffG geändert wird (wann auch immer), könnte dann darin stehen, dass HA von gestern anders behandelt werden als HA von morgen.
Ob das dann rechtens ist, bin ich überfragt.
Aber zuerst muss es mal in der österreichischen Rechtmaterie geschrieben stehen.
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Machen sie das nicht, "können" Teile der RiLi direkt wirksam werden, wenn es dadurch nicht zu einem Nachteil "für den Einzelnen" kommt.
Da aber zB die Mag-Beschränkung so ein Nachteil wäre (Enteignung?), wird das nicht automatisch wirksam werden.
Es ändert sich JETZT auch nichts bzgl HA, nur weil dieses Datum in der RiLi steht. Aber, wenn das WaffG geändert wird (wann auch immer), könnte dann darin stehen, dass HA von gestern anders behandelt werden als HA von morgen.
Ob das dann rechtens ist, bin ich überfragt.
Aber zuerst muss es mal in der österreichischen Rechtmaterie geschrieben stehen.
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
Das ist mir neu. AFAIK kann sich der Einzelne auf die nicht fristgerecht oder nicht vollständig umgesetzte RL berufen, sofern sie ihn ausschliesslich berechtigt, nicht aber verpflichtet, sie ausreichend bestimmt und unbedingt ist. Wenn die Nicht- Umsetzung ihn konkret benachteiligt wird Staatshaftung für entstandenen Schaden relevant.Bell hat geschrieben:Machen sie das nicht, "können" Teile der RiLi direkt wirksam werden, wenn es dadurch nicht zu einem Nachteil "für den Einzelnen" kommt.
Ich weiss aber leider nicht,ob sich der Einzelne auf die gesamte RL beruft oder bloss auf eine ihn begünstigende Bestimmung, demnach auch k.A. ob dann nur die Bestimmung unmittelbar wirkt, oder die gesamte RL und ob sie nur ihn im konkreten Fall berechtigt oder alle ab erstmaliger Geltendmachung auch ohne weiteren Umsetzungsakt.
Solange die RL nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt ist, kommt die nationale Rechtsnorm zum Einsatz. Heisst also, wenn AT der Umsetzung nicht zeitgerecht oder ordnungsgemäss nachkommt, gilt unser WaffG in der letzten Fassung. Ist die RL aber umgesetzt, jedoch nicht in Form eines neuen nationalen WaffG und befindet sich eine die LWB begünstigende Bestimmung im unserem WaffG, zu welcher Angelegenheit in der RL gar keine Bestimmung enthalten ist, bzw die Bestimmung der RL Fragen offen lässt, aber kein Widerspruch besteht, so gilt im Zweifel die für den LWB günstigere Norm. Unser WaffG käme dann punktuell subsidiär zur Anwendung, das könnte sich durchaus zu unseren Gunsten auswirken (bspw bei TMHS, aber sehr theoretisch und ausserdem - je nach exakter Materie - wahrscheinlich erst auf dem Rechtsweg umsetzbar). Also ja, wenn JETZT ein WaffG oder eine darauf gerichtete VO erlassen wird, welche(s) auch die Ziele der RL beinhaltet (was so sein muss), dann schaut ggf von heute auf morgen alles anders aus (je nach Datum des Inkrafttretens; gesetzl. oder zum späteren Zeitpunkt). Demnach ist diese Diskussion nur insofern relevant, dass wir wissen, das überhaupt etwas kommt. Der Zeitpunkt ist befristete Raterei. Ich gehe aber davon aus, dass die Damen und Herren sich nicht überrennen und diesen Akt genauso wie jeden anderen behandeln (also mehr streiten als produktiv zu sein und ihr Handeln an derzeit wichtigere Dinge koppeln, sodass wir demnach noch ein bisserl Zeit haben).
Btw, auch rückwirkende Gesetze sind an sich möglich (ich glaub, diver hatte da seine Zweifel), jedoch gibts hier einen Vertrauensschutz, welcher sich so etwas manchmal tapfer in den Weg stellt und rückwirkende Strafbestimmungen sind in jedem Fall absolut unzulässig. Sollten also diese Gfrieser auf die Idee kommen, den Altbestand unter Strafe zu stellen und ihn einzusammeln zu wollen, wirds interessant. Dann stehen sich nämlich zwei Grundrechtseingriffe gegenüber, welche ganz geschwind die Grenze zur Verletzung überschreiten können, als rückwirkende Strafbestimmung einerseits (definitiv bereits Verletzung) und als Eigentumseingriff bei zwingender Abgabe andererseits. So oder so, ich glaub auch deshalb, dass lediglich der Verkauf an Nicht- Priviligierte gestoppt wird. Das wäre sauber, effektiv und (vorerst) rechtens (bis sich jemand auf den Gleichheitsgrundsatz beruft, das wäre auch spannend), leider trotzdem doof. An der nicht erlaubten Nutzung ändert das aber nichts, das ist halt das Hintertürchen. Da kommt nur wieder der Gleichheitsgrundsatz ins Spiel. Vielleicht hat ja wer die Kohle und die Zeit und die Nerven es eines Tages darauf ankommen zu lassen und erwischt die ehrenhaften Richter an guten Tagen... Wochen... Monaten

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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
Hmm...das ist jetzt richtig scheiße...also dieser 13.06.2017 Stichtag...weil meine Frau hat letzte Woche ihren WBK Antrag abgegeben und wollte sich sobald sie die WBK ne AR15 holen...das kann sie jetzt wohl fast vergessen -_-
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
Wieso denn? Es weiss ja noch keiner wie sich das mit diesem 13.6.17 wirklich auswirkt. Hab auch am 27.5.17 ein AUG A3 mit 417mm Lauflänge bestellt dass halt noch nicht geliefert wurde, würde es aus Prinzip trotzdem bestellen, ausserdem geht es da eher um die Magazine als um die Halbautomaten selber.Nordi hat geschrieben:Hmm...das ist jetzt richtig scheiße...also dieser 13.06.2017 Stichtag...weil meine Frau hat letzte Woche ihren WBK Antrag abgegeben und wollte sich sobald sie die WBK ne AR15 holen...das kann sie jetzt wohl fast vergessen -_-
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
Wäre jemand von euch so nett und könnte einen Link,
für diejenigen, die nicht wissen worum es genau geht,
zum Nachlesen einstellen ? Danke
für diejenigen, die nicht wissen worum es genau geht,
zum Nachlesen einstellen ? Danke
Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
Wie kommst auf das?Nordi hat geschrieben:Hmm...das ist jetzt richtig scheiße...also dieser 13.06.2017 Stichtag...weil meine Frau hat letzte Woche ihren WBK Antrag abgegeben und wollte sich sobald sie die WBK ne AR15 holen...das kann sie jetzt wohl fast vergessen -_-
Wer sagt das?
Na gut, dann lassts es eben

Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/ ... 17:137:TOCGixxsaW hat geschrieben:Wäre jemand von euch so nett und könnte einen Link,
für diejenigen, die nicht wissen worum es genau geht,
zum Nachlesen einstellen ? Danke
Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
@cas81:Bell hat geschrieben: Machen sie das nicht, "können" Teile der RiLi direkt wirksam werden, wenn es dadurch nicht zu einem Nachteil "für den Einzelnen" kommt.
Wenn die RiLi nicht fristgerecht umgesetzt wird und drin was steht, dass für den Einzelnen von Vorteil (also kein Nachteil) wäre, kann sich dieser Einzelne darauf berufen, dass das schon in öRecht umgesetzt hätte werden müssen.
Aber der Staat kann im Gegenzug nicht sagen "das hamma no ned gmacht, na dann gilt halt die RiLi direkt"
So war das gemeint.
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
Ah, danke für die Klarstellung!
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Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
Ich gehe nicht davon aus, dass vor der Wahl irgendwas an neuen Gesetzen beschlossen werden wird, was das WaffG angeht.
Was gewisse Juristen aushecken, weiß ich nicht. Aber ich weiß, dass es in diesem Dunstkreis auch Menschen mit viel Hirn gibt.
Solange eine, wie auch immer geartete Vorschrift nicht in unserem Land auf eine allgemein gültige Art und Weise veröffentlicht ist, hat sie keine Gültigkeit. Allein die Existenz eines EU Hirnfurzes kann nicht zu Strafen für einen Bürger führen. Nulla poena sine lege.
Was gewisse Juristen aushecken, weiß ich nicht. Aber ich weiß, dass es in diesem Dunstkreis auch Menschen mit viel Hirn gibt.
Solange eine, wie auch immer geartete Vorschrift nicht in unserem Land auf eine allgemein gültige Art und Weise veröffentlicht ist, hat sie keine Gültigkeit. Allein die Existenz eines EU Hirnfurzes kann nicht zu Strafen für einen Bürger führen. Nulla poena sine lege.
Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
diver99 hat geschrieben:Ein Gesetz beschließen, dass sich mit Bestimmungen auf ein vergangenes Datum als Stichtag bezieht, ist meiner Meinung nach, nicht zulässig. Das würde die Rechtssicherheit massiv gefährden.
Möglich ist es schon, aber nur bei bestimmten Rechtsmaterien. Der Verfassungsgerichtshof misst rückwirkende Gesetze und Verordnungen am Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) und zwar genauer am selbst entwickelten Vertrauenschutz. Die Rechtsprechung ist in diesem Fall aber derart kasuistisch, dass man da quasi keine Vorhersagen über den Ausgang treffen kann. Das Problem bei diesem Grundrecht ist aber ein selbst entstandenes, weil der VfGH den Gleichheitssatz mehr und mehr ausreizt und er in der heutigen Rechtspraxis gar nichts mehr mit dem "historisch" gedachten Gleicheitsgrundsatz zu tun hat. So könnte ja ein Verbot der Kat. B Waffen auch im Rahmen des "allgemeinen Sachlichkeitsgebot" des Gleichheitsgrundsatzes darunter fallen.
kurz gesagt: man müsste würfeln ! Da kommts halt wirklich drauf an welche Richter da gerade drin sitzen, weil vorallem im Bereich des VfGH und noch mehr bei (seinen) Verhältnismäßigkeitsprüfungen (Grundrechte) gibts kein richtig oder falsch. Die beste Argumentation mit den meisten Fürstimmen gilt. Bei den ordentlichen Gerichten gibts das wenig bis kaum, da gibts entweder "richtig" oder "falsch". Komplett gleiche Geschichte beim EuGH (sollte man die EU-RL bekämpfen).
Bei Strafgesetzen (Justiz, Verwaltungsstrafrecht...) sind rückwirkende Gesetze strikt verboten.
Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
Vielleicht sollte man eine Sache klarstellen. Es gibt kein Verbot der halbautomatischen Waffen und auch kein (generelles) Erwerbsverbot für die Zukunft. Die Behörde kann zumindest bis zum neuen Gesetz nichts an der Rechtslage drehen und hat das aktuelle Waffengesetz zu vollziehen. Sobald die WBK da ist soll sie sich die Waffe holen, es steht dem rechtlich gesehen nichts entgegen.Nordi hat geschrieben:Hmm...das ist jetzt richtig scheiße...also dieser 13.06.2017 Stichtag...weil meine Frau hat letzte Woche ihren WBK Antrag abgegeben und wollte sich sobald sie die WBK ne AR15 holen...das kann sie jetzt wohl fast vergessen -_-
Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
Ein AR Derivat ist selbst mit 8 Zoll Lauflänge noch über 60 cm lang. D.h. aus der Waffe wird keine Kat. A Nr. 8 Waffe.Maddin hat geschrieben:Vielleicht sollte man eine Sache klarstellen. Es gibt kein Verbot der halbautomatischen Waffen und auch kein (generelles) Erwerbsverbot für die Zukunft. Die Behörde kann zumindest bis zum neuen Gesetz nichts an der Rechtslage drehen und hat das aktuelle Waffengesetz zu vollziehen. Sobald die WBK da ist soll sie sich die Waffe holen, es steht dem rechtlich gesehen nichts entgegen.Nordi hat geschrieben:Hmm...das ist jetzt richtig scheiße...also dieser 13.06.2017 Stichtag...weil meine Frau hat letzte Woche ihren WBK Antrag abgegeben und wollte sich sobald sie die WBK ne AR15 holen...das kann sie jetzt wohl fast vergessen -_-
Die EU Richtlinie sieht für ARs die ab 13.06.2017 eingetragen sind eine Klassifizierung als Kat. A Nr. 7 vor, also Mag-Cap-Beschränkung auf 10 Schuss.
Re: Ab wann ist mit den Gesetzesänderungen zu rechnen?
Und das bedeutet jetzt was ?eXistenZ hat geschrieben:Ein AR Derivat ist selbst mit 8 Zoll Lauflänge noch über 60 cm lang. D.h. aus der Waffen wird keine Kat. A Nr. 8 Waffe.Maddin hat geschrieben:Vielleicht sollte man eine Sache klarstellen. Es gibt kein Verbot der halbautomatischen Waffen und auch kein (generelles) Erwerbsverbot für die Zukunft. Die Behörde kann zumindest bis zum neuen Gesetz nichts an der Rechtslage drehen und hat das aktuelle Waffengesetz zu vollziehen. Sobald die WBK da ist soll sie sich die Waffe holen, es steht dem rechtlich gesehen nichts entgegen.Nordi hat geschrieben:Hmm...das ist jetzt richtig scheiße...also dieser 13.06.2017 Stichtag...weil meine Frau hat letzte Woche ihren WBK Antrag abgegeben und wollte sich sobald sie die WBK ne AR15 holen...das kann sie jetzt wohl fast vergessen -_-
Die EU Richtlinie sieht für ARs die ab 13.06.2017 eine Klassifizierung als Kat. A Nr. 7 vor, also Mag-Cap-Beschränkung auf 10 Schuss.