hast dazu eine verlässliche quelle?Incite hat geschrieben: in noe dürfen lebendfallen am eigenen grund aufestgestellt werden. bin mir da ziemlich sicher
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hast dazu eine verlässliche quelle?Incite hat geschrieben: in noe dürfen lebendfallen am eigenen grund aufestgestellt werden. bin mir da ziemlich sicher
Es gibt aber Ausnahmen wo man als Grundeigentümer z.B. seine Haustiere oder Nutzvieh schützen darf, indem man Raubwild lebend fängt. Aber Erlegen und Aneignen darf man es sich auf keinen Fall, d.h. maximal mit Lebenfalle fangen und dann dem zuständigen Jäger übergeben.hari hat geschrieben:Nicht in der Steiermark, da ist nur der Jagdausuebungsberechtigte berechtigt Wild zu fangen:Pirker hat geschrieben:Meines Wissens darf man auf seinem Grundstück sehr wohl Lebendfangfallen aufstellen[...]
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000850 hat geschrieben: § 1 Begriff des Jagdrechtes; Ausübung des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild und Fallwild sich anzueignen.
Eher, dass solange man nicht genug Grund für ein Eigenjagdgebiet hat (glaub 85ha oder so), die jeweils örtliche Jägerschaft dieses Jagdrecht auf deinem Grund von dir pachten MUSS. (ausgenommen verbautes Gebiet, da "ruht die Jagd").hobbycaptain hat geschrieben:Und was lernen wir daraus ?hari hat geschrieben: ....................................
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu
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In der STMK darf man am eigenen Gründstück jagen, solange man der Grundeigentümer ist
Den oamen Fuxerln wärs sicher lieber, du hetzt ihnen gleich die Jäger auf den Hals! [emoji12][emoji85]chili77 hat geschrieben: Ich probiere also erstmal das mit den Socken aus und wende mich dann gegebenenfalls an die Gemeinde und deren Jäger.
Richtig. Das eingefriedete Grundstück ist allerdings eine Fläche auf dem die Jagd ruht. Hier darf der Grundbesitzer sich selber schützen.BigBen hat geschrieben:Es gibt aber Ausnahmen wo man als Grundeigentümer z.B. seine Haustiere oder Nutzvieh schützen darf, indem man Raubwild lebend fängt. Aber Erlegen und Aneignen darf man es sich auf keinen Fall, d.h. maximal mit Lebenfalle fangen und dann dem zuständigen Jäger übergeben.hari hat geschrieben:Nicht in der Steiermark, da ist nur der Jagdausuebungsberechtigte berechtigt Wild zu fangen:Pirker hat geschrieben:Meines Wissens darf man auf seinem Grundstück sehr wohl Lebendfangfallen aufstellen[...]
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000850 hat geschrieben: § 1 Begriff des Jagdrechtes; Ausübung des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild und Fallwild sich anzueignen.
Und du eine genehmigte Eigenjagd mit mindestens 115ha hast....hobbycaptain hat geschrieben:Und was lernen wir daraus ?LrStmk&Gesetzesnummer=20000850 hat geschrieben: ....................................
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu
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In der STMK darf man am eigenen Gründstück jagen, solange man der Grundeigentümer ist
Super, danke!joe77 hat geschrieben:§97 abs.3 nö jagdgesetz sagt,....
Das hab ich mit "Kleintierzucht" nicht 100% korrekt wiedergegeben, der genaue Wortlaut:hari hat geschrieben:Die Ausnahme bezieht sich aber nur auf den Schutz der Kleintierzucht, davon hat der TE nichts geschrieben. Und auch wenn die Jagd wegen Einfriedung ruht gilt P. 1.
Der Gesetzgeber erlaubt damit den Schutz einer Hühnerzucht, des Kaninchenstalls, etc. Im Gegensatz zu NÖ sogar mit Schusswaffe. Nur wegen Losung auf der Terrasse würde ich es mir also besser verkneifen..(3) Zum Schutz der Kleinhaustiere dürfen Steinmarder, Marderhunde, Iltisse, Waschbären und Füchse in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzerinnen/Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schusswaffe getötet werden, wobei die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind. Das gefangene oder getötete Tier ist der/dem Jagdausübungsberechtigten zu übergeben.
Die Frage die sich mir da stellt ist ob z.B. Hauskatzen etc. auch zu den Kleinhaustieren zählen oder nicht?1hari hat geschrieben:Das hab ich mit "Kleintierzucht" nicht 100% korrekt wiedergegeben, der genaue Wortlaut:hari hat geschrieben:Die Ausnahme bezieht sich aber nur auf den Schutz der Kleintierzucht, davon hat der TE nichts geschrieben. Und auch wenn die Jagd wegen Einfriedung ruht gilt P. 1.Der Gesetzgeber erlaubt damit den Schutz einer Hühnerzucht, des Kaninchenstalls, etc. Im Gegensatz zu NÖ sogar mit Schusswaffe. Nur wegen Losung auf der Terrasse würde ich es mir also besser verkneifen..(3) Zum Schutz der Kleinhaustiere dürfen Steinmarder, Marderhunde, Iltisse, Waschbären und Füchse in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzerinnen/Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schusswaffe getötet werden, wobei die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind. Das gefangene oder getötete Tier ist der/dem Jagdausübungsberechtigten zu übergeben.