Re: Die Schlagzeilen des heutigen Tages....
Verfasst: Di 25. Jan 2011, 12:15
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Das österreichische Waffenforum
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wolf hat geschrieben:...Strafrahmen im WaffG sind aber auszuhalten.
Gegen einen 42jährigen der einem nichts tut muß man sich aber auch nicht helfen.h4tegw hat geschrieben:Wie soll er sich denn sonst helfen gegen einen 42jährigen?
Wodurch?Und der Verdacht war ja wohl ganz offensichtlich begründet.
Der Asylwerber ist aber auch nicht jemandem nach und hat ihn mit der Waffe bedroht, sondern er wurde tatsächlich angegriffen - da liegt IMHO der große Unterschied.rubylaser694 hat geschrieben:Doch! Z.B. bei dem Asylwerber der einen "Landsmann" mit einer illegalen Waffe erschossen hatte wars auch Norwehr!naja jemandem mit einer illegalen pistole nachfahren fällt wohl eher nicht mehr unter notwehr...
"Mindestens vier mit Messern und Hacken bewaffnete Tschetschenen waren im August 2006 in die Wohnung der Dagestaner in Hallein eingedrungen. Die Tschetschenen attackierten sofort, verletzten einige der Dagestaner schwer."Nudnik hat geschrieben:Er wurde nicht angegriffen, er wurde bedroht....
Im Falle von Nothilfe oder Notwehr (was hier nicht der Fall war) sollte das Wurscht sein.davon abgesehen, darf ich ja mit meiner waffe auf WBK auch nicht ausserhalb meines eingefriedeten Grund und Boden oder Wohnung jemanden damit anhalten, bedrohen oder gar angreifen
Ich meinte den alten Mann der den Waldarbeiter bedrohte.... Hier gerät ja langsam alles durcheinanderCounterstriker hat geschrieben:... hört sich etwas anders an.Nudnik hat geschrieben:Er wurde nicht angegriffen, er wurde bedroht....
glaub ich nicht, vielleicht weiss ein kundiger mehr. Nur laut WaffenG darf ich die Waffe nur auf meinem Grund/Boden "führen" - sobald ich dieses verlasse wäre ein unerlaubtes Führen der Waffe. Egal ob Notwehr/NothilfeCounterstrike hat geschrieben:Im Falle von Nothilfe oder Notwehr (was hier nicht der Fall war) sollte das Wurscht sein.
liegt ein nothilfe-fall vor, darfst mit deiner waffe dein (/das umfriedete) grundstück verlassen.pointi2009 hat geschrieben:glaub ich nicht, vielleicht weiss ein kundiger mehr. Nur laut WaffenG darf ich die Waffe nur auf meinem Grund/Boden "führen" - sobald ich dieses verlasse wäre ein unerlaubtes Führen der Waffe. Egal ob Notwehr/NothilfeCounterstrike hat geschrieben:Im Falle von Nothilfe oder Notwehr (was hier nicht der Fall war) sollte das Wurscht sein.
11) 2. Fall: Ein Wiener Notar hatte in seinem vor seinem Wohnhaus abgestellten Geländewagen einen „stillen“ Alarm eingebaut. Als dieser in der Nacht ausgelöst wurde, eilte der Notar mit einer Faustfeuerwaffe bewaffnet zum Einbruchsobjekt. Dort konnte er den Autodieb auf frischer Tat ertappen. Mit vorgehaltener Waffe hielt er den Gesetztesbrecher solange in Schach, bis die Polizei eintraf.
beispiel: hunde beissen ein schreiendes, am boden liegendes kind 50 meter vor deiner grundstücksgrenze.1. März 1997:
Der Besitzer eines Uhren- und Schmuckgeschäftes in Kössen wurde telefonisch in Kenntnis gesetzt, daß Einbrecher in seinem Geschäft seien. Der Eigentümer nahm danach eine Bockbüchsflinte an sich und begab sich zum Einbruchsobjekt. Als zwei Einbrecher, mit dem in einer Tasche verwahrten Diebsgut aus der aufgebrochenen Geschäftstür traten, hob der Geschäftsmann die Waffe auf halbe Brusthöhe und richtete die Mündung grob auf sie. Der vordere stellte die Tasche auf den Boden und startete los, um sich auf den Geschäftsmann zu werfen. Der Angegriffene schoß und traf den Angreifer ins Schienbein. Teile des ausgetretenen Geschosses trafen den zweiten Einbrecher in den Knöchel. Dem Schützen wurde vom Gericht Notwehr zuerkannt.
pointi - es ging ja nicht darum, was ratsam wäre oder was am erfolgversprechendsten ist, sondern ob es im Rahmen von notwehr/nothilfe erlaubt ist.pointi2009 hat geschrieben:skeptisch vernehme ich diese Worte, dennoch find ich die Ausführung interessant.
Beispiel: heisser Einbruch im Nachbarhaus? Klar Polizei rufen wenn ich das mitbekomme. Würde da jemand mit der Waffe Hilfe leisten?
Zu deinem Beispiel mit den Hunden: vermutlich würde ich keine Waffe nehmen, da die Gefahr, das Kind zu gefährden sehr gross wäre. Einen Knüppel ja und meine Hund zur Ablenkung. Dicke Handschuhe und eine dicke Jacke wäre auch nicht schlecht.
StGB § 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.pointi2009 hat geschrieben:dass die anrückende Polizei das vermutlich positiv sieht ja - dafür kenn ich genug Polizisten, die das auch unterschreiben würden, mich hätt ja nur die Konsequenz vor der Staatsanwaltschaft interessiert, wenn ich einen mit der Waffe dann an/erschiessen musste aus Notwehr/Nothilfe und das ausserhalb meines Besitzes.