Re: WP und Schalldämpfer für Jäger?
Verfasst: Do 25. Jan 2018, 13:36
Teile und herrsche!Glock1768 hat geschrieben:Für Jäger bin ich optimistisch, aber WP für uns Zivilisten???
Wäre schön
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Teile und herrsche!Glock1768 hat geschrieben:Für Jäger bin ich optimistisch, aber WP für uns Zivilisten???
Wäre schön
Danke für die Erklärung. Alte Erkenntnisse abändern geht natürlich nicht - das ist soweit klar. Was mir aber nicht klar ist ob ein ministerieller Erlass ohne Gesetzesänderung die Situation für zukünftige Anträge verbessern kann in Fällen wo die Verwaltung sich bis jetzt stark an negativen Erkenntnissen orientiert hat. Konkretes Beispiel:cas81 hat geschrieben:Bestehende rechtskräftige Erkenntnisse und Urtile nachträglich abändern spielts aber nicht, das wär ja Irrsinn. Folglich also muss der vormals abgelehnte Antrag erneut gestellt werden (natürlich können unter gewissen Voraussetzungen auch rückwirkende Gesetze erlassen werden, aber auch das ist themenbezogen fehl am Platz).
Naja, wenn das Höchstgericht etwas über die Auslegung des Gesetzes sagt, dann fliesst das schlussendlich mit ein. Somit wird das Gesetz präzisiert. Natürlich sofern das Erkenntnis des Höchstgerichts selbst nicht dem Gesetz widerspricht und es muss auch trotzdem - theoretisch - der Einzelfall betrachtet werden.burggraben hat geschrieben: Konkretes Beispiel
...
Kann ein ministerieller Erlass ohne Gesetzesänderung jetzt theoretisch allen Geldboten wieder den WP zugänglich machen, selbst wenn das im Widerspruch zu der restriktiven Gesetzesauslegung der Gerichte ist, oder braucht es dazu eine Gesetzesänderung?
Eventuell könnte das Ermessen das im Gesetz steht, dem Ministerium die Möglichkeit dazu geben die Verwaltungspraxis ohne Widerspruch zu den alten Gerichtsurteilen dahingehend abzuändern, dass die Geldboten aus obigem Beispiel ihre WPs alle im Ermessen bekommen? Damit wäre es konform zu den alten Erkenntnissen dass Geldtransport zwar kein Bedarf ist, aber WPs jetzt halt über Ermessen erteilt werden.
Jain, in D ist das Führen jeglicher Waffen die zur Jagdausübung zugelassen sind im Rahmen der selbigen erlaubt. Daher kein Zeitlich/Örtliche eingeschränkter WP, sondern eine von einem WP unabhängige Erlaubnis zum Führen.burggraben hat geschrieben:Wenn man im Video genau hinhört dann ist von einem "Waffenpass für die Nachsuche im Revier" die Rede. Eventuell denkt man hier an einen neuen, örtlich eingeschränkten Jäger-WP? Gibts glaube ich in D wenn ich mich nicht irre.
Das muss aber ein Vorarlberger Spezifikum sein...hast dazu ein RIS Urteil irgendwo?gewo hat geschrieben:in der zwischenzeit ist rs bereits soweit dass auch personenschuetzer keinen WP mehr bekommen
urteil aus ich glaube vorarlberg von 2017
„... wenn sie glauben es besteht gefahr rufen sie 133...“
quelle oder urteil ?gewo hat geschrieben:in der zwischenzeit ist rs bereits soweit dass auch personenschuetzer keinen WP mehr bekommen
urteil aus ich glaube vorarlberg von 2017
„... wenn sie glauben es besteht gefahr rufen sie 133...“
DankeBigBen hat geschrieben:Calcipher hat geschrieben:Wieso sagen die Schallmodulator? Irgendwo gehört und ohne Hirn nachgeplappert?
Das Ding dämpft doch den Schussknall und moduliert ihn nicht (Modulation von lat. modulatio = Takt, Rhythmus).
Dämpfen klingt wahrscheinlich nicht gscheit genug.
Modulieren heisst generell abwandelns, abändern - und Schallmodulator ist eigentlich eine wesentlich präzisere Bezeichnung als "Schalldämpfer" - das der aben nicht nur gedämpft wird, sondern sich auch das Frequenzspektrum usw. ändert. Schallmodulator ist deshalb ein vollkommen korrekter Begriff - der auch nicht gleich so negative Assoziationen und Schnappatmung bei Waffengegner hervorrüft wie der böse böse Schalldämpfer.
Ja, aber es geht jetzt mehr um Magazine.cal22 hat geschrieben:"Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie" war dass nicht das mit dem HA Verbot etc?
Es lässt sich gesetzlich relativ einfach ändern, indem man unter § 7 ("Führen") zB folgenden Punkt schafft:
Eine andere Alternative wäre im § 35 ("Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen") einen Abs. 4 nach Vorbild des Abs. 2 Z. 2 einzufügen, dieser könnte etwa lauten:§ 7 Abs. 4:
Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie als Inhaber einer gültigen Jagdkarte diese zum Zwecke der Ausübung der Jagd bei sich führt.
§ 35 Abs. 4:
Außerdem ist das Führen genehmigungspflichtiger, meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen zulässig für Menschen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Waffen zur Ausübung der Jagd.
Zweckmäßig ist im gesamten WaffG fast nix. Insofern maximale Lieberalisierung. Wenns durch die Hintertür sein muss dann seis drum. WP-Recht nach Exekutive und Justiz auch für Jäger, Detektive, Ärzte mit Suchtmittelumgang, Werttransporte, Rechtsanwälte und Personenschützer. (Fast hätt ich geschrieben Soldaten aber seit die dem die mit dem Auto-Aim AUG rumlaufen hab ich Angst und Panik)Promo hat geschrieben:Ich würde es auch bedeutend zweckmäßiger und einfacher ansehen, wenn man den Jägern keinen WP gibt sondern im Gesetz diesen bei der Ausübung der Jagd das Führen von Waffen der Kat.B gibt.