https://pallast2.stmk.gv.at/pallast-p/pub/document?dswid=-2889&ref=6f948c2d-7928-470e-87b7-99c5793520af hat geschrieben:Gesetz vom …, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird (20. Jagdgesetznovelle)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/2017 wird wie folgt geändert:
1. § 56 Abs. 3c erster Satz lautet:
„Für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete kann die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister die Freigabe von Hirschen der Klasse I, II und III vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr sowie von Gamswild
und Steinwild über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten in der Weise genehmigen, dass bei Erlegung der für alle Reviere gemeinsam freigegebenen Stücke in einem dieser Reviere der Abschuss für alle Reviere als erfüllt gilt.“
2. § 56 Abs. 3f dritter Satz lautet:
„Anstelle des im Abschussplan festgesetzten Abschusses von Rehböcken dürfen auch Kitze und Geißen erlegt werden, anstatt Böcke der Klasse I auch Böcke der Klassen II oder III und anstatt Böcke der Klasse II auch Böcke der Klassen I oder III.“
3. In § 58 Abs. 2 Z 1
entfällt die Wortfolge „Waffen mit Schalldämpfern“, und der Satzteil „Waffen mit Schalldämpfern dürfen zur Jagdausübung verwendet werden, sofern eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3a Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016 erteilt wurde,“
4. § 75 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:
1. die im Jagdkataster (Abs. 2) zu führenden Daten,
2. die Daten der Eigenjagdberechtigten mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsbürgerschaft,
3. die Daten der Jagdpächter und Jagdverwalter mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsbürgerschaft,
4. die Daten der Jagdaufsichtsorgane mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Daten der Bestellung, Widerruf, Weiterbildung, Dienstbereich und Dienstausweisdaten,
5. die Daten der Jagdkarteninhaber mit Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Ausstellungsdaten, Entzugsdaten, Gültigkeit, Jagdkartennummer und Entrichtung der Jagdkartenabgabe.“
5. Nach § 75 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3d eingefügt:
„(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(3c) Die Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 5 an die Bezirksjägermeister zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu übermitteln.
(3d) Die Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 5 an die Steirische Landesjägerschaft zu übermitteln. Diese ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 43 und 44 dieses Gesetzes sowie ihrer Satzungen jederzeit berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, insbesondere für die Führung ihrer Mitgliederdatei, für die Erstellung von Wählerlisten sowie für statistische Zwecke.“
6. Dem § 84 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) In der Fassung der 20. Jagdgesetznovelle, LGBl. Nr. […] treten in Kraft:
1. § 56 Abs. 3f, § 58 Abs. 2 Z 1 sowie § 75 Abs. 3 und Abs. 3a bis 3d mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der […],
2. § 56 Abs. 3c mit 1. Jänner 2019.“