Re: 33er Glock Magazine
Verfasst: Fr 19. Okt 2018, 08:55
-----------------------
Der §17 muss ja den §14 nicht "kennen", es reicht ja wenn es umgekehrt ist und der §14 den §17 kennt. Und das tut er über die Formulierung "sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen/Munition....nicht anzuwenden", denn der §17 hat ja genau das, nämlich die "Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von verbotenen Waffen" zum Inhalt.mastercrash hat geschrieben:Aber der heute geltende § 17 kennt die Anwendung des § 14 doch genauso wenig... Ich meine in beiden §§ wird der § 14 nicht genannt. Wie kommt man also dazu zu sagen, für den § 17 gilt § 14 heute, für den § 18 nicht... Auch im § 14 selbst wird weder Bezug auf Verbotene Waffen noch Kriegsmaterial genommen. Der § 14 müsste doch heute daher entweder für beide Arten (§17 und § 18) oder eben für keine gelten?
Diese Bestimmung wurde geschaffen um die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, die sich in der Vergangenheit in Zusammenhang mit dem Schießen auf Bundesheeranlagen bei Veranstaltungen für die Öffentlichkeit ergeben haben. Es war rechtlich nicht ausdrücklich erlaubt, dass Private mit dem Stg77 schießen dürfen, das wurde mit der Novelle jetzt klargestellt.Yukon hat geschrieben:Leider gibt es zu den Änderungen des §18 keine erläuternden Bemerkungen, aber ich sehe da keinen Widerspruch oder einen Unsinn.mastercrash hat geschrieben:Hatte ich auch gedacht, aber dem widerspricht, dass der § 18 trotzdem gilt und nun durch den Entwurf der § 14 dort nur für Kriegsmaterial im Eigentum einer Gebietskörperschaft zur Anwendung kommt.
Denn wenn der § 14 für alle Bestimmungen betreffend der Besitz und das Führen gälte, dann wäre das was die Herren jetzt einbauen für Kriegsmaterial im Eigentum einer Gebietskörperschaft ja völliger Unsinn.
Der heute geltende §18 kennt die Anwendung des §14 nicht, das heisst für mich grundsätzlich, dass es für Kriegsmaterial kein Schießstättenprivileg gibt. Weder der Herr XY mit Ausnahmegenehmigung, noch der Oberleutnant dürften Dir auf einer behördlich genehmigten Schießstätte ein StG77 in die Hand drücken.
Im zukünftig geltenden §18 ist aber das Schießstättenprivileg gemäß §14 sehr wohl enthalten, vorausgesetzt es handelt sich dabei um Kriegsmaterial, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht. Daraus ergibt sich für mich, dass Dir der Herr XY mit Ausnahmegenehmigung Dir sein privat besessenes Stg77 noch immer nicht in die Hand drücken darf, weil es ja privat besessen wird. Der Herr Oberleutnant darf das jedoch schon, weil das StG77 vom Herrn Oberleutnant im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, das Handeln des Herrn Oberleutnant ist also zukünftig rechtlich einwandfrei gedeckt.
Insofern sehe ich da keinen Widerspruch zu einem Schießstättenprivileg nach §14 für zukünftig verbotene Waffen gemäß §17 Abs.1 Z.7 bis Z.10.
Absolut richtig, und das ist auch mit dem "neuen" §18 geschehen.Maddin hat geschrieben: Diese Bestimmung wurde geschaffen um die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, die sich in der Vergangenheit in Zusammenhang mit dem Schießen auf Bundesheeranlagen bei Veranstaltungen für die Öffentlichkeit ergeben haben. Es war rechtlich nicht ausdrücklich erlaubt, dass Private mit dem Stg77 schießen dürfen, das wurde mit der Novelle jetzt klargestellt.
Das war sogar irgendwann man in den Medien zu lesen/hören.
Ist so schon korrekt, wenn du die Mags vernichtest, ists wieder Kat B.Maddin hat geschrieben:Ich verstehe ja auch ehrlich gesagt nicht ganz wieso überhaupt eine Meldung innerhalb von zweit Jahren für die Magazine her muss. Das können auch nur finanzielle Erwägungen sein die den Gesetzgeber dazu bewegt haben. Ansonsten stellst für jeden Altbesitz die neue Bewilligung aus und fertig. Man hätte ja sogar mit einer etwas kreativen Umsetzung die jetzige Kat. B WBK erhalten können.
Man wird ja seine Kat. A ohne die entsprechenden Magazine (dann wieder Kat. B) wohl veräußern/vererben usw. können. Oder denk ich da zu liberal ?
zur Präzisierung: Ich darf alle langen Magazine kaufen, für deren KLASSE (Langwaffe, Kurzwaffe) ich die Ausnahmebewilligung habe. Die konkret besessene Waffe spielt dabei keine Rolle. Wenn ich also eine Glock + 33er Staberl habe, darf ich auch große Magazine für andere Faustfeuerwaffen erwerben, nicht nur die Glock.Schmidl hat geschrieben: Lange Magazine darf man nur noch für die Waffen besitzen, kaufen, überlassen, für die ich konkret die Ausnahmebewilligung habe...
Der Erwerb einer vergleichbaren Schusswaffe sowie eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils oder Magazins soll demnach aufgrund dieser Bewilligung nicht zulässig sein.
Nein, jetzt bin ich mir nicht mehr sicher.Bdave hat geschrieben:Bist du dir da sicher? Ich zitiere nochmal aus der Erläuterung:
Der Erwerb einer vergleichbaren Schusswaffe sowie eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils oder Magazins soll demnach aufgrund dieser Bewilligung nicht zulässig sein.