Re: Dauerhaft begrenzte AR Mags nach WaffG 2019
Verfasst: So 28. Okt 2018, 14:02
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Das österreichische Waffenforum
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[/quote][/quote]Maddin hat geschrieben: Wie lange hast du die schon im Gebrauch ? Die Qualität in Sachen Haltbarkeit soll angeblich mehr als bescheiden sein.
Mich stört auch, dass sich diese nicht zerlegen lassen. Hab aber eh nur eins, war halt bei der Waffe dabei...
Fummelig in der Handhabung, nicht auseinander zu nehmen da Magazinboden verstiftet, Kunststoff an der Verstiftung reißt gern, fassen nur 9 Schuss statt 10, schwachsinnig teuer...mura hat geschrieben:Funktionieren doch tadellos? Für statische Bewerbe wie SSLG oder so optimal, mal davon abgesehen dass sie unverschämt teuer sind und Kacke aussehen. Dynamisch ist damit natürlich Schicht im Schacht, daher wäre interessant wie es wirklich mit Begrenzern für 30er Magazine ausschaut(gibts ja für die PMags). befürchte ja das sich das nicht spielen wird und da es keine 10er Magazine in 30er Bauform für das AUG gibt wirds halt mühsam.-wolf- hat geschrieben:Es wär ja schön, wenns überhaupt mal 10-Schussmagazine fürs AUG geben würde.... die origialen Steyr 9+1 Dinger sind ein sch... vor dem Herrn
Ich hatte zB erst Bedenken, was den Umbau von 30ern angeht, wegen §2 (4) des Entwurfs (keine "Kategoriesenkung" durch Umbau),Incite hat geschrieben: Was ich aber nicht verstehe - was soll das mit dem Waffg 2019 zu tun haben? Es wurde noch nicht mal die Änderung beschlossen![]()
lg
Ich würde den §14 folgendermaßen lesen:Coolhand1980 hat geschrieben:Prinzipielle Frage:
Würde so ein Verbot für 30er Mags auf einem behördl. gen. Stand überhaupt gelten, für diejenigen, die keine Kat A Ausnahme haben?
Es gibt ja jetzt schon viele § die auf einem solchen Stand nicht gelten.
Ich erwähne nur die Analogie, wonach das Überlassen von Kat B Waffen an Menschen, die keine Berechtigung haben, dort ja jetzt schon erlaubt ist. Dieser Logik folgend wäre das dann mit einer B Waffe, die nur wegen dem Mag zur A Waffe wurde, ähnlich, oder muss man da von einer anderen Ausgangslage ausgehen?
da bist du aber wahrscheinlich der einzige der das so liest ...Yukon hat geschrieben: Ich würde den §14 folgendermaßen lesen:
Nachdem die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießständen nicht gelten, gilt selbstverständlich auch für 30er Magazine das Schießstättenprivileg.
Die einzigen Ausnahmen vom Schießstättenprivileg werden in §18 Kriegsmaterial betreffend beschrieben.
Ich bin aber kein Jurist.
Das hätte mir mein Hausverstand auch so geraten und so hätte ich das ganze bis vor einigen Tagen auch gesehen, aber:gewo hat geschrieben:da bist du aber wahrscheinlich der einzige der das so liest ...Yukon hat geschrieben: Ich würde den §14 folgendermaßen lesen:
Nachdem die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießständen nicht gelten, gilt selbstverständlich auch für 30er Magazine das Schießstättenprivileg.
Die einzigen Ausnahmen vom Schießstättenprivileg werden in §18 Kriegsmaterial betreffend beschrieben.
Ich bin aber kein Jurist.
.... den Besitz und das Führen von Schusswaffen...
ein magazin ist gemeinhin keine schusswaffe
Und in §17 finde ich neben den abgesägten Flinten, Pump-Guns, etc, auch die Magazine wieder.es sind dies Schusswaffen
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
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Es wird doch vorher definiert was eine Schusswaffe ist und dann darauf hingewiesen das es unter Kat. A Waffen, Schusswaffen gibt.Yukon hat geschrieben:Das hätte mir mein Hausverstand auch so geraten und so hätte ich das ganze bis vor einigen Tagen auch gesehen, aber:gewo hat geschrieben:da bist du aber wahrscheinlich der einzige der das so liest ...Yukon hat geschrieben: Ich würde den §14 folgendermaßen lesen:
Nachdem die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießständen nicht gelten, gilt selbstverständlich auch für 30er Magazine das Schießstättenprivileg.
Die einzigen Ausnahmen vom Schießstättenprivileg werden in §18 Kriegsmaterial betreffend beschrieben.
Ich bin aber kein Jurist.
.... den Besitz und das Führen von Schusswaffen...
ein magazin ist gemeinhin keine schusswaffe
Schusswaffen werden in §2 definiert, dort heisst es wörtlich:Und in §17 finde ich neben den abgesägten Flinten, Pump-Guns, etc, auch die Magazine wieder.es sind dies Schusswaffen
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
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Und da laut §14 auf behördlich genehmigten Schießstätten die Bestimmungen bezüglich Überlassen, Besitz und Führen aller Schusswaffen (die einzige Ausnahme davon ist im §18 beschrieben) nicht gelten, sehe ich keinen Grund, warum für die Magazine das Schießstättenprivileg nicht ebenfalls gelten sollte.
eXistenZ hat geschrieben:Es wird doch vorher definiert was eine Schusswaffe ist und dann darauf hingewiesen das es unter Kat. A Waffen, Schusswaffen gibt.Yukon hat geschrieben:Das hätte mir mein Hausverstand auch so geraten und so hätte ich das ganze bis vor einigen Tagen auch gesehen, aber:gewo hat geschrieben:
da bist du aber wahrscheinlich der einzige der das so liest ...
.... den Besitz und das Führen von Schusswaffen...
ein magazin ist gemeinhin keine schusswaffe
Schusswaffen werden in §2 definiert, dort heisst es wörtlich:Und in §17 finde ich neben den abgesägten Flinten, Pump-Guns, etc, auch die Magazine wieder.es sind dies Schusswaffen
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
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Und da laut §14 auf behördlich genehmigten Schießstätten die Bestimmungen bezüglich Überlassen, Besitz und Führen aller Schusswaffen (die einzige Ausnahme davon ist im §18 beschrieben) nicht gelten, sehe ich keinen Grund, warum für die Magazine das Schießstättenprivileg nicht ebenfalls gelten sollte.
So hätte ich das verstanden. Aber da die auch Magazin als "Verbotene Waffen" bezeichnen, was der gesetzlichen Definition von Waffen widerspricht, kann man sich nicht so richtig sicher sein. Wer so verrückt ist Magazine als Waffen zu bezeichnen, dem ist es auch zuzutrauen das er noch einen Schritt weitergeht und sie als Schusswaffen bezeichnet.
Gerade fällt mir aber etwas ein und zwar bez. Schalldämpfer, was ja auch keine Schusswaffe darstellt.gewo hat geschrieben:das im §17 einiges an produkten steht ist ja schoen und gut
aber es ist bedeutungslos
das schiesstaettenprivileg gilt jedenfalls nur fuer schusswaffen, nicht aber fuer verbotene gegenstaende ....
sonst wuerde es ja im gesetz stehen
dazu kann ich nix sageneXistenZ hat geschrieben: Der Siegert hat doch mal Schalldämpfer schießen angeboten: https://www.siegert.at/wp/schiessen-mit-schalldaempfer/
Das wird doch legal gewesen sein, oder etwa nicht?