Mit 196mm Laufrhodium hat geschrieben:Das ist aber schon ein ziemlich mageres Läufchen
https://www.czub.cz/en/produkty/samopal ... -3-a1.html
Und als echter PCC mit 410mm Lauf
https://www.czub.cz/en/produkty/samopal ... rbine.html
Mit 196mm Laufrhodium hat geschrieben:Das ist aber schon ein ziemlich mageres Läufchen
Die haben aber beide nix mit der Micro zu tun und durch die Gesamtlänge von über 60cm auch keine KW mehr.Tine hat geschrieben:Mit 196mm Laufrhodium hat geschrieben:Das ist aber schon ein ziemlich mageres Läufchen
https://www.czub.cz/de/produkty/samopal ... -3-a1.html
Und als echter PCC mit 410mm Lauf
https://www.czub.cz/de/produkty/samopal ... rbine.html
Das ist richtig, der Unterschied ist aber das wenn sie wie die HK SP5K eingestuft wird, man nach dem Dez. 2019 auch ohne Edelschützendingbums ein 20er Mag verwenden darf.rhodium hat geschrieben:@Bandit
Bei und zählt doch ohnehin nur Kat. B ... ob lang oder kurz.
Zwischen der Evo A1 (Fullauto) und er S1 (Semiauto) ist nichts austauschbar, die Teile habe alle unterschiedliche Abmessungen. Sind 2 verschiedene Teile.Coolhand1980 hat geschrieben:Ich gestehe, ich versteh auch nicht, warum es da wichtig sein soll, obs eine LW oder KW ist.
Auch eine Maschinenpistole ist Kat A, sowie ihr Lauf und Verschluss. Folglich ist die Frage, ob diese beiden Teile der gegenständlichen S1 mit der VA Variante kompatibel wären. Ist dem so, ist sie auch verboten. Da hat sich rechtlich genau nix geändert, weil das bekanntlich von der KM Verordnung geregelt wird.
https://www.all4shooters.com/de/Shootin ... -Buechsen/...Der Pistolenkarabiner EVO-3 S1 verriegelt mit einem Masseverschluss. Er unterscheidet sich deutlich von der Maschinenpistole EVO-3 A1, da er über keine Vollautomatikposition in der Abzugsgruppe verfügt, und der Feuerwahlhebel nur für Einzelfeuer eingerichtet ist. Alle Bedienelemente können – mit Ausnahme des Spannschiebers – beidseitig umgesteckt werden. Das untere Gehäuseteil aus Polymer enthält eine Abzugsgruppe mit Unterbrecher. Der Platz für die Abzugsgruppe im Griffstück der S1 ist aber enger bemaßt als bei der Maschinenpistole, damit deren vollautomatische Abzugseinrichtung nicht eingebaut werden kann. Diese Modifikation kann nicht einfach umgangen werden, indem man eine niedrigere EVO-3-A1-Abzugsgruppe in den Pistolenkarabiner EVO-3 S1 einbaut: Die Bemaßung ist so unterschiedlich, dass sich eine solche Waffe nicht zusammenbauen lässt....
Dem Gesetzestext nach sollte dem ab 14.12.2019 eigentlich nicht mehr so sein. Halbautomatische Karabiner oder Gewehre sind dann aus Sicht des WaffG kein Kriegsmaterial mehr, unabhängig von der Kriegsmaterialverordnung (siehe §5 Abs. 1 des neuen WaffG).Coolhand1980 hat geschrieben:Ich gestehe, ich versteh auch nicht, warum es da wichtig sein soll, obs eine LW oder KW ist.
Auch eine Maschinenpistole ist Kat A, sowie ihr Lauf und Verschluss. Folglich ist die Frage, ob diese beiden Teile der gegenständlichen S1 mit der VA Variante kompatibel wären. Ist dem so, ist sie auch verboten. Da hat sich rechtlich genau nix geändert, weil das bekanntlich von der KM Verordnung geregelt wird.
Quelle RIS:Gem. der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977, BGBl Nr. 624, § 1 Abschn. I Z 1 lit. a sind vollautomatische Gewehre als Kriegsmaterial einzustufen.
Dass die beiden verfahrensgegenständlichen Gewehre ausschließlich über eine halbautomatische Funktion verfügen wurde vom Antragsteller zwar behauptet, aber technisch nicht überprüft. Es wäre nach Ansicht des Gefertigten auch erforderlich zu überprüfen, ob mit einem vertretbaren technischen Aufwand eine vollautomatische Funktion erreichbar wäre. Noch dazu, da beide Systeme ursprünglich für eine vollautomatische Funktion konzipiert wurden. Gem. leg. cit. § 1 Abschn. I Z 1. lit. c wären Läufe und Verschlüsse ebenfalls als Kriegsmaterial einzustufen.
Nach Ansicht des Gefertigten wäre es unbedingt erforderlich zu überprüfen, ob bei den verfahrensgegenständlichen Waffen der Lauf bzw. der Verschluss zu den Waffen des ursprünglichen Systems kompatibel ist. Bejahendenfalls wären jedenfalls Lauf und Verschluss an sich als Kriegsmaterial einzustufen.
Erst wenn diese technischen Vorfragen überprüft wurden, wäre es nach Ansicht des Gefertigten zielführend, eine Überprüfung der Wesensbestimmung für Sportzwecke der verfahrensgegenständlichen Waffen durchzuführen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass baugleiche Waffen durch die zuständige Behörde als Waffen der Kategorie B eingestuft wurden, ist richtig.
wird die zukunft zeigenCoolhand1980 hat geschrieben: Diese waffenrechtliche Zuordnung berührt jedoch nicht den Anwendungsbereich des KMG. Dies bedeutet, dass halbautomatische Karabiner oder halbautomatische Gewehre, sofern es sich nicht um Jagd- oder Sportgewehre handelt, weiterhin unter das KMG fallen, auch wenn diese Schusswaffen – nach diesem Bundesgesetz – grundsätzlich der Kategorie B zuzuordnen sind.
Entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen in § 2 Abs. 2, wonach zu den wesentlichen Bestandteilen nunmehr auch Rahmen und Gehäuse einer Schusswaffe zählen, sollen Rahmen und Gehäuse für Kriegsmaterial im Sinne des Abs. 1 auch als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. Hingegen sollen Rahmen und Gehäuse für Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen (§ 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial) nicht vom Kriegsmaterialbegriff dieses Bundesgesetzes erfasst werden."
Was das wohl bedeuten mag?
Ich bin nur vom Fordergriff ausgegangen...bandit31 hat geschrieben:Wie kommst Du drauf das CZ den HB Industries Conversion Kit verbaut?
Der HB Kit hat eine Lauflänge von 5,3" und der CZ Micro hat 4,12"/105mm.
weil das waffenGESETZ im gesetzsrang ueber der kriegsmaterialVERORDNUNG stehtCoolhand1980 hat geschrieben:@gewo:
Das wäre fein. Aber was veranlasst dich zu glauben, dass sich das BMLV hier die Kompetenz absprechen lässt?