Paragr 23Mindfreeq hat geschrieben: Do 15. Apr 2021, 14:49Zeigst du mir bitte im Waffgg wo dieser Passus steht das die Erweiterung daran gebunden ist?MikeD hat geschrieben: Do 15. Apr 2021, 14:38 Das Problem ist, dass man für eine Erweiterung nach 5 Jahren glaubhaft machen muss, dass man für die sichere Verwahrung der Waffen vorgesorgt hat (§23 Abs. 2b Pkt. 3). Und da entscheidet der/die SB ob das nun glaubhaft dargelegt ist oder nicht.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.