Seite 2 von 4
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 09:55
von Mr. Danger
fast12 hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 09:40
Ich denke ich sollte mal etwas konkreter werden:
Eine BH in NÖ vertritt seit Kurzem die Rechtsansicht das ein IO R94 Kategorie A ist, weil ursprünglich Vollautomat. Es gibt noch keinen Bescheid dazu, nur eine telefonische Auskunft.
Soweit ich weiß gibt es dafür aus der Zeit vor dem 14.12.2019 eine Einstufung, dass sie C ist. Sie wurde und wird soweit mir bekannt nach wie vor als Kategorie C verkauft.
Gibt es hier eine Rechtssicherheit aufgrund der alten Einstufung?
Rechtssicherheit aufgrund einer alten Einstufung gibt es nicht. Nur weil ich eine Pumpgun finde die 1995 Kat C war ist Sie jetzt trotzdem Kat A. Mit 14.12.2019 hat sich das Gesetz geändert und man musste als Waffenbesitzer innerhalb 2 Jahre tätig werden. Wer das nicht gemacht hat, kann jetzt ein Problem haben.
Die Analogie der Ansicht bezüglich R94 und BT96 ist frappierend.
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 09:55
von gewo
fast12 hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 09:40
Ich denke ich sollte mal etwas konkreter werden:
Eine BH in NÖ vertritt seit Kurzem die Rechtsansicht das ein IO R94 Kategorie A ist, weil ursprünglich Vollautomat. Es gibt noch keinen Bescheid dazu, nur eine telefonische Auskunft.
Soweit ich weiß gibt es dafür aus der Zeit vor dem 14.12.2019 eine Einstufung, dass sie C ist. Sie wurde und wird soweit mir bekannt nach wie vor als Kategorie C verkauft.
Gibt es hier eine Rechtssicherheit aufgrund der alten Einstufung?
es gab bei IO R94 soweit mir bekannt nie eine einstufung, es gab nur eine rechtsansicht dazu.
ist aber egal
die BH kann schon mal einstellen
die IO R94 als auch das IO SSG wurden nie als vollautomat hergestellt.
es wurden bei cugir eigene chargen bestellt welche ohne gasbohrung und ohne gasgestaenge erzeugt wurden
deshalb gabs auch oft jahrelang keine R94 weil der lieferant immer warten musste bis der hersteller wieder einen slot geschaffen hatte wo bei einer charge die gasbohrungen nicht ausgeführt wurden
brauchst ja nur mal den lauf anschaun
sollte wer a R94 mit laufbohrung haben dann hat er oder ein vorbesitzer dran rumgebohr
original kamen die immer ohne
die IO produkte sind nicht als fullauto erzeugt worden
das wird a bauchfleck fuer die BH
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 09:57
von gewo
Mr. Danger hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 09:55
Rechtssicherheit aufgrund einer alten Einstufung gibt es nicht.
bist sicher?
bei an bescheid?
wenn sich die bauordnung aendert und die maximale gebaeudehöhe veraendert wird musst auch ned dein obergeschoss abtragen
weilst ja einen gueltigen (bau)bescheid hast
warum sollte das im waffenrecht anders sein?
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 10:06
von titan
Mr. Danger hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 09:47
Die zuständigen Behörden (Polizei, BH) wissen definitiv von solchen Bescheiden da Sie:
1. Bestätigen müssen, dass der Besitzer für den Besitz von KM geeignet ist.
2. Wenn Punkt 1 positiv beschieden wird der Bescheid dann auch an die BH geht.
Wissen vielleicht, aber haben tun sie diese nicht. Bsp. Es gab Behörden in NÖ, die die Schmeißer M4 Austria Version nicht anerkannt haben, weil ihnen der Importeur aus geschäftlichen Gründen keine Kopie zukommen hat lassen, um eine Weitergabe an die Konkurrenz zu verhindern.
Mir geht es um etwas anderes. Rechtlich ist es - allgemein gesprochen - für unser WaffG irrelevant, welche Eigenschaft ein Gegenstand außerhalb der EU gehabt hat, bevor er außerhalb der EU zu einem neuen Produkt geworden ist, sofern es einen neuen als solchen auftretenden Hersteller gibt.
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 10:13
von Mr. Danger
@GEWO, bei einem Bescheid für genau die Waffe sieht es schon besser aus. Bei einer Kategorisierung (war in der Vergangenheit KAT B,C,D, ...) wird es das wohl nicht so spielen.
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 10:39
von gewo
titan hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 10:06
Mir geht es um etwas anderes. Rechtlich ist es - allgemein gesprochen - für unser WaffG irrelevant, welche Eigenschaft ein Gegenstand außerhalb der EU gehabt hat, bevor er außerhalb der EU zu einem neuen Produkt geworden ist, sofern es einen neuen als solchen auftretenden Hersteller gibt.
interessanter ansatz
wuerde der raoul in einem strafverfahren sicher aufgreifen
und evt klappt es auch
aber eigentlich geht es halte um "das wesen der waffe"
also die frage ob sie als kriegswaffe das fertigungswerk verlassen hat oder als zivile waffe
mit staatsgrenzen hat das primaer mal nix zu tun
und falls doch: und wie ist das im historischen kontext zu sehen?
aendert sich die kategorie mit dem EU beitritt eines staates in dem gefertigt wurde?
klingt nach BS
deiner ansicht nach waere also ein STG58 das in DE im jahr 1980 deaktiviert wurde ganz normal kat B?
weil zum zeitpunkt an dem die waffe in die EU kam (mit der gruendung dr EU) war sie ja schon kat B?
wie gesagt
an netter versuch
ich ich gkaub ned dass das durchgeht
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 10:46
von gewo
Mr. Danger hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 10:13
@GEWO, bei einem
Bescheid für genau
die Waffe sieht es schon besser aus. Bei einer Kategorisierung (war in der Vergangenheit KAT B,C,D, ...) wird es das wohl nicht so spielen.
es gibt halt fast keine "echten" bescheide.
das ist das problem
jeder redet von an "bescheid" und von "einstufung"
sowas ist aber sehr selten
fast alles sind rechtsauskuenfte
das erteilen einer RECHTSAUSKUNFT (Kategorisierung) durch ein behoerde oder durch das BMI ist KEIN bescheid
und das ist auch KEINE einstufung
sie ist UNVERBINDLICH
quasi a serviceleistung
und es ist durchaus ueblich dass die BH x a komplett andere auskunft erteilt wie die BH y
leider
rechtsauskuenfte durchs BMI kommen aber meist wortident
ausser es aendert sich die rechtsansicht (siehe zb. wechselsystemausfolgungen)
erst mit einer bescheidmaessigen ausfertigung hast du rechtsicherheit
zu der gehoert normal ein gutachten (evt rechtsgutachten oder sachverstaendigengutachten) und das kostet €€€, waehrend die rechtsauskunft kostenlos ist
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 10:58
von titan
gewo hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 10:39
titan hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 10:06
Mir geht es um etwas anderes. Rechtlich ist es - allgemein gesprochen - für unser WaffG irrelevant, welche Eigenschaft ein Gegenstand außerhalb der EU gehabt hat, bevor er außerhalb der EU zu einem neuen Produkt geworden ist, sofern es einen neuen als solchen auftretenden Hersteller gibt.
interessanter ansatz
wuerde der raoul in einem strafverfahren sicher aufgreifen
und evt klappt es auch
aber eigentlich geht es halte um "das wesen der waffe"
also die frage ob sie als kriegswaffe das fertigungswerk verlassen hat oder als zivile waffe
mit staatsgrenzen hat das primaer mal nix zu tun
und falls doch: und wie ist das im historischen kontext zu sehen?
aendert sich die kategorie mit dem EU beitritt eines staates in dem gefertigt wurde?
klingt nach BS
deiner ansicht nach waere also ein STG58 das in DE im jahr 1980 deaktiviert wurde ganz normal kat B?
weil zum zeitpunkt an dem die waffe in die EU kam (mit der gruendung dr EU) war sie ja schon kat B?
wie gesagt
an netter versuch
ich ich gkaub ned dass das durchgeht
Zum Wesen der Waffe: Die Gültigkeit der Gesetze und Rechtsnormen Österreichs und der EU enden im wesentlichen an unseren Staatsgrenzen und Außengrenzen.
Bei einer Deaktivierung ändert sich der Hersteller nicht, nur die Kategorie. Das ist ein wesentlicher Unterschied.
Wenn in einem nicht EU Land ein neues Produkt geschaffen wird (neuer Hersteller, neue Type etc. Neue SNr. = BT96) und dieses anschließend importiert wird, ist das meiner Auffassung nach durchaus rechtens.
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 11:01
von gewo
titan hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 10:58
Wenn in einem nicht EU Land ein neues Produkt geschaffen wird (neuer Hersteller, neue Type etc. Neue SNr. = BT96) und dieses anschließend importiert wird, ist das meiner Auffassung nach durchaus rechtens.
hat das BMLV halt anders gesehen
vielleicht auch deshalb weil es die EU damals noch garnicht geben hat ....
und ich sehe keinen unterschied zwischene einer rueckruestung von militaerisch auf kat B bei einem stg58 (was in DE dann ja kat B bedeutet) und dem rueckbau der MKEs von militaerisch auf kat B
das ist doch genau das gleiche
der rueckbau einer kriegswaffe auf kat B der in deutschland die waffe von militaerisch zu zivil macht wenn laut BKA bescheid durchgefuehrt wird, der wird aber in AT nicht anerkannt.
obwohl es innerhalb der EU passiert ist
deine rechtsmeinung dazu ist nicht schluessig
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 11:07
von titan
gewo hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 11:01
hat das BMLV halt anders gesehen
vielleicht auch deshalb weil es die EU damals noch garnicht geben hat ....

Ich kann dazu nichts sagen. Wir kennen weder konkreten Inhalt und Zustandekommen dieser Einstufung, noch wird mein Ansatz berücksichtigt worden sein.
gewo hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 11:01
und ich sehe keinen unterschied zwischene einer rueckruestung von militaerisch auf kat B bei einem stg58 (was in DE dann ja kat B bedeutet) und dem rueckbau der MKEs von militaerisch auf kat B
das ist doch genau das gleiche
der rueckbau einer kriegswaffe auf kat B der in deutschland die waffe von militaerisch zu zivil macht wenn laut BKA bescheid durchgefuehrt wird, der wird aber in AT nicht anerkannt.
obwohl es innerhalb der EU passiert ist
deine rechtsmeinung dazu ist nicht schluessig
Jetzt vermischt du Äpfel mit Birnen. Ich habe mich immer auf außerhalb der EU bezogen und auf einen neuen Hersteller.
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 11:11
von gewo
titan hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 09:35
Weiters besteht für mich noch die Frage, wie es sein kann, dass eine Waffe, die von B&T offensichtlich (zumindest in Teilen) hergestellt wurde zu §18 KM wird? Weder B&T (kein EU Mitgliedsland, damals nicht bei Schengen) noch MKE haben ihren Firmensitz in der EU. Was geht es die EU an, wenn B&T als Hersteller einer zivilen halbautomatischen Waffe auftritt?
eben nicht
alle BT96 wurden in der tuerkei von MKE erzeugt
ein teil dann an militaerische abnehmer verkauft
ein anderer teil umgebaut auf halbautomat und in den zivilen markt verkauft
B&T war bei der BT96 nur der zwischenhaendler
hersteller war MKE tuerkei
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 11:12
von gewo
titan hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 11:07
Jetzt vermischt du Äpfel mit Birnen. Ich habe mich immer auf außerhalb der EU bezogen und auf einen neuen Hersteller.
zu der zeit als MKE die BT96 fuer B&T erzeugt hat GAB ES NOCH KEINE EU ......
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 11:16
von titan
Um so besser! Jedenfalls hat B&T Teile von verschiedenen Herstellern bezogen. Siehe mein geposteter Link. Ein reiner Import war das also jedenfalls nicht.
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 11:39
von spareribs
Ist sowieso krank ! Wieviele Fälle gibt es , das da jemand es geschafft hat aus so einem Gerät eine Fullauto illegal zu machen ?
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Verfasst: Do 28. Nov 2024, 17:33
von gewo
titan hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 11:16
Um so besser! Jedenfalls hat B&T Teile von verschiedenen Herstellern bezogen. Siehe mein geposteter Link. Ein reiner Import war das also jedenfalls nicht.
Das ist ein privater Link einer privaten Sammler HP oder?
Im auskunftsschreiben von B+T steht was andere