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Re: Wenn WBK abgelehnt wird, werden Kat C beschlagnahmt?
Verfasst: Fr 18. Jul 2025, 09:34
von SectionThree
combatmiles hat geschrieben: Fr 18. Jul 2025, 09:08
da würd ich a nettes email schreiben auf welcher AKTUELL GÜLTIGEN RECHTSGRUNDLAGE die Dame das Stellungsblatt haben will... das möge sie mir bitte schriftlich mit zitiertem Paragraphen schreiben...
Glaub' mir, es widerspricht meiner Natur zutiefst, hier „freiwillig“ mehr zu tun, als ich eigentlich müsste. Es ist halt: Aktuell will ich etwas von der Behörde, und wenn ich mich hier auf einen Justament-Standpunkt zurückziehe, geht es sicher nicht schneller. Ich glaube zwar eigentlich nicht, dass sie meinen Antrag deswegen abweisen würden, aber prioritär behandeln sicher auch nicht, und dagegen kann man im Prinzip nichts tun.
Natürlich gibt es keine Rechtsgrundlage für diese Forderung. Das ist zumindest
mir klar, aber im Wettstreit zwischen persönlichem Gerechtigkeitsempfinden und Pragmatismus hat halt letzterer noch einmal gewonnen …
Re: Wenn WBK abgelehnt wird, werden Kat C beschlagnahmt?
Verfasst: Fr 18. Jul 2025, 09:39
von combatmiles
...und weil wir das immer so hinnehmen weil "wir ja was wollen" kommens damit immer durch...
Ich vergleich das immer mit dem Aggrotyp aus der Grundschule.. der macht auch solange weiter bis er mal eine drauf bekommt... (beispielhaft gesehen)
Re: Wenn WBK abgelehnt wird, werden Kat C beschlagnahmt?
Verfasst: Fr 18. Jul 2025, 09:40
von SectionThree
Steppenwolf hat geschrieben: Fr 18. Jul 2025, 09:24
So schaut das dann aus wenn Behörden untereinander zusammenarbeiten? gib den Antragsteller einen Laufzetteln?
Ein Hoch auf die Bürokratie!
Gut, das ganze „Wiener System“ ist idiotisch: Antragstellung nur bei einer Unterbehörde, persönlich vor Ort nach Terminvereinbarung, Vorlage aller Dokumente; entscheiden tut dann aber die Landespolizeidirektion. Für die Gebühr, die an sich bei Antragstellung bezahlt werden sollte, bekommt man einen Blanko-Erlagschein, den man nach Anruf durch die Behörde, wo einem die Höhe des Betrags mitgeteilt wird, dann ausfüllt und einzahlt, bevor man die WBK mit der Post zugeschickt bekommt. Super effizientes System, alles in allem

Re: Wenn WBK abgelehnt wird, werden Kat C beschlagnahmt?
Verfasst: Fr 18. Jul 2025, 09:42
von SectionThree
combatmiles hat geschrieben: Fr 18. Jul 2025, 09:39
...und weil wir das immer so hinnehmen weil "wir ja was wollen" kommens damit immer durch...
Ich hab' schon genug Sträuße mit Behörden ausgefochten, genug Verfahren vor diversen Gerichten geführt; bin auch nicht unbedingt konsens-süchtig, aber …
Pick your battles.
Re: Wenn WBK abgelehnt wird, werden Kat C beschlagnahmt?
Verfasst: Fr 18. Jul 2025, 09:45
von combatmiles
jepp, ich versteh das auch...
als mein SB beim Antrag WP gemeint hat er gibt mir nur eine B auf den Pass hab ich entgegnet dass dies gesetzlich so nicht vorgesehen ist.
Es ist meine Entscheidung ob 2 oder eine B, wenn ich nur eine wollen tät, hätte ich nicht 2 auf dem Antrag stehen..
Er hats dann zähneknirschend eingesehen mit dem Kommentar: weil wennst des einklagst gewinnst des und mir ham den Scheiß dann picken....
Aber Hauptsache sie probierens mal einfach so....
Re: Wenn WBK abgelehnt wird, werden Kat C beschlagnahmt?
Verfasst: Fr 18. Jul 2025, 09:46
von MikeV
Also ich weiß ja jetzt nicht, was gerade das Problem ist.
Jeder Mann unter 50 hat (bestätigte) Auskunft zu geben, ob er den Wehrdienst abgeleistet hat oder nicht.
In Ö ist man bis 35 wehrpflichtig.
Hat man Zivildienst geleistet, wird einem ein 15 jähriges "Waffenverbot" auferlegt, dass ja aber soweit ich weiß, nur für die WBK gilt.
Daher 35+15 >> 50. Darüber wird dahingehend keine Auskunft verlangt.
Wenn man den Präsenzdienst abgeleistet hat, oder untauglich war, entfällt dieser Verweigerungsgrund, jedoch ist das nachzuweisen.
Das war bereits vor Jahren so, und ist jetzt nichts neues.
Das die Behörden sich zukünftig untereinander austauschen können/dürfen/müssen, ob bei Untauglichkeit psychologische Gründe vorliegen, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Re: Wenn WBK abgelehnt wird, werden Kat C beschlagnahmt?
Verfasst: Fr 18. Jul 2025, 10:06
von SectionThree
MikeV hat geschrieben: Fr 18. Jul 2025, 09:46
Also ich weiß ja jetzt nicht, was gerade das Problem ist.
Die Behörde hat sich, im Gefolge von Graz, eine neue Maßnahme ausgedacht, für die es (noch) keine Rechtsgrundlage gibt; das ist das Problem.
Jeder Mann unter 50 hat (bestätigte) Auskunft zu geben, ob er den Wehrdienst abgeleistet hat oder nicht.
Sagt wer? Wo steht das? § 8 WaffG hat sich nicht verändert.
Wenn man den Präsenzdienst abgeleistet hat, oder untauglich war, entfällt dieser Verweigerungsgrund, jedoch ist das nachzuweisen.
Warum muss ich das nachweisen? Wenn es einen Versagungsgrund gibt, hat den die Behörde schon von amtswegen zu ermitteln.
Und überhaupt, warum sollte man den Grund einer ev. Untauglichkeit belegen müssen? „Weil es die Behörde halt so will“ ist mE nicht ausreichend.
Das die Behörden sich zukünftig untereinander austauschen können/dürfen/müssen, ob bei Untauglichkeit psychologische Gründe vorliegen, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Dagegen habe ich auch nichts, aber dafür müssen die Rechtsgrundlagen halt erst einmal geschaffen werden. Und dann wird das wohl im Rahmen der Amtshilfe passieren, und nicht, indem man die Parteien dazu verpflichtet.
Re: Wenn WBK abgelehnt wird, werden Kat C beschlagnahmt?
Verfasst: Fr 18. Jul 2025, 11:07
von MikeV
SectionThree hat geschrieben: Fr 18. Jul 2025, 10:06
MikeV hat geschrieben: Fr 18. Jul 2025, 09:46
Also ich weiß ja jetzt nicht, was gerade das Problem ist.
Die Behörde hat sich, im Gefolge von Graz, eine neue Maßnahme ausgedacht, für die es (noch) keine Rechtsgrundlage gibt; das ist das Problem.
Jeder Mann unter 50 hat (bestätigte) Auskunft zu geben, ob er den Wehrdienst abgeleistet hat oder nicht.
Sagt wer? Wo steht das? § 8 WaffG hat sich nicht verändert.
(ZDG) §5
(5)Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.
Es gelten auch andere Gesetze, nicht nur das Waffengesetz.
Aus der Tatsache, dass man bis 35 eingezogen werden KANN, und man als Zivildiener 15 Jahre lang keine WBK bekommt (Ausnahmen bestätigen die Regel), ergibt sich automatisch, dass die Behörde zu prüfen hat, ob du den Präsenzdienst geleistet hast oder nicht.
Das muss nicht im Waffengesetz stehen.
Ich musste schon vor Jahren bei der Stellungskommission die Dokumente anfragen, das ist jetzt nicht neu nach Graz.
Das sie das Stellungsblatt anfordern, mag neu sein schockiert mich jetzt aber auch nicht.
Wenn man den Präsenzdienst abgeleistet hat, oder untauglich war, entfällt dieser Verweigerungsgrund, jedoch ist das nachzuweisen.
Warum muss ich das nachweisen?
Wenn es einen Versagungsgrund gibt, hat den die Behörde schon von amtswegen zu ermitteln.
Und überhaupt, warum sollte man den Grund einer ev. Untauglichkeit belegen müssen? „Weil es die Behörde halt so will“ ist mE nicht ausreichend.
Und genau das tut die Behörde hiermit... sie ermittelt. Und für diese Ermittlung, fordert sie Daten/Dokumente von dir an. Du beschwerst dich ja auch nicht, dass du deinen Meldezettel vorzeigen musst, weil die Information könnten sie sich ja auch vom Meldeamt holen.
; Solange der Datenschutz zwischen Stellungskommission und Waffenbehörde den Informationsaustausch nicht hergibt, machen sie es eben über dich. DU darfst deine Daten bei der Stellungskommission abfragen, und DU darfst sie der Waffenbehörde mitteilen. Wenn DU das nicht willst, und die nötigen Daten, welche die Behörde für ihre Ermittlungen als notwendig erachtet (Das steht übrigens nirgends geschrieben, WIE die Behörde zu ermitteln hat), nicht lieferst, musst du eben mit einem negativen Bescheid rechnen.
Das die Behörden sich zukünftig untereinander austauschen können/dürfen/müssen, ob bei Untauglichkeit psychologische Gründe vorliegen, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Dagegen habe ich auch nichts, aber dafür müssen die Rechtsgrundlagen halt erst einmal geschaffen werden. Und dann wird das wohl im Rahmen der Amtshilfe passieren, und nicht, indem man die Parteien dazu verpflichtet.
Re: Wenn WBK abgelehnt wird, werden Kat C beschlagnahmt?
Verfasst: Fr 18. Jul 2025, 11:35
von spareribs
Wien ist sowieso anders .....entweder man bekommt etwas oder die "Gurke". ...ein Glücksspiel
