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Re: Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
Verfasst: Fr 1. Aug 2025, 10:34
von Promo
Die EU-RL schreibt eine Begründung vor für Waffenbesitz. Man könnte interpretieren, dass eine Registrierung nach § 33 WaffG, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen erschlichen wurde (bedingt, dass die betreffende Person reumütig einräumt "eigentlich wollte ich nur zeigen wie leicht man sie kaufen kann, dass ich sie zur Jagd brauche war gelogen"), nichtig ist. Insoweit wäre es dann eine unterlassene Meldung, was gemäß § 51 Abs 1 Z 7 eine Verwaltungsübertretung darstellt.
Ich habe lediglich die Frage des Threaderstellers beantwortet. Ob es so sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln. Muss er aber selber wissen.
Re: Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
Verfasst: Fr 1. Aug 2025, 10:58
von SectionThree
Promo hat geschrieben: Fr 1. Aug 2025, 10:34Die EU-RL schreibt eine Begründung vor für Waffenbesitz.
Die Richtlinie ist wurscht, weil längst umgesetzt. Also WaffG. Ja, bei der Registrierung einer Langwaffe ist eine Begründung anzugeben, aber das wars. Diese Angabe wird im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Plausibilität überprüft, und das wars. (Bei fehlender Begründung wird der Antrag abgelehnt.)
Insoweit wäre es dann eine unterlassene Meldung, was gemäß § 51 Abs 1 Z 7 eine Verwaltungsübertretung darstellt.
Aber die Meldung wurde ja gerade nicht unterlassen. Ich sehe hier keinen Platz für eine Strafbarkeit.
Muss er aber selber wissen.
Ja, eh.
Re: Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
Verfasst: Fr 1. Aug 2025, 12:19
von Promo
Meine Güte .. Lies doch halt ganz genau was ich geschrieben habe und nicht nur so oberflächlich:
Promo hat geschrieben: Fr 1. Aug 2025, 10:34
Man
könnte interpretieren, dass eine Registrierung nach § 33 WaffG, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen erschlichen wurde [..], nichtig ist.
Also sprach ich nur von einer MÖGLICHKEIT, das so zu sehen, nicht von einer Tatsache. Ausschließlich dann, wenn diese Meldung als nichtig angesehen werden würde, dann kann man den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs 1 Z 7 eben anwenden.
Re: Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
Verfasst: Fr 1. Aug 2025, 12:49
von ebner33
Auch spannend..
Mich hat die letzten 10 Jahre kein Waffenhändler jemals nach nem "Verwendungszweck" beim eintragen einer C Waffe gefragt..
Re: Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
Verfasst: Fr 1. Aug 2025, 13:03
von SectionThree
Promo hat geschrieben: Fr 1. Aug 2025, 12:19Also sprach ich nur von einer MÖGLICHKEIT, das so zu sehen …
Juristen nennen das eine
denkunmögliche Gesetzesauslegung.
Ausschließlich dann, wenn diese Meldung als nichtig angesehen werden würde, dann kann man den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs 1 Z 7 eben anwenden.
Sehe ich noch immer anders, und auch in Lehre und Rechtsprechung findet sich dazu nichts. Aber lassen wir das.
Re: Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
Verfasst: Fr 1. Aug 2025, 13:26
von Gadai
Wird sich eh alles in wenigen Wochen ändern.
Re: Gründe für Besitz von C Waffe - Wahrheitsgetreue Angabe?
Verfasst: Fr 1. Aug 2025, 15:01
von rhodium
Wenn wir ehrlich sind, sind die Verwendungsoptionen der meisten Waffen eigentlich klar. Für die Jagd müssen diese Regeln in Bezug auf die Leistung einhalten, für das Sportschießen oft auch Mindestanforderungen an die Präzision und für Selbstverteidigung natürlich auch wirksam sein … mit einer gewöhnlichen Luftpistole wird es nicht klappen. Sammeln lässt sich wie oben erwähnt wurde eigentlich fast alles. Für was also die ganze Diskussion?!