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Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
Man kann sich das durchaus so denken aber die rechtliche Seite darf ebenfalls erörtert werden. Ist ja nicht gänzlich abwegig, dass es ein Problem sein könnte.
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Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
Man kann aus jeder Kleinigkeit ein Problem machen in der heutigen Zeit.titan hat geschrieben: Mo 23. Mär 2026, 17:22 Man kann sich das durchaus so denken aber die rechtliche Seite darf ebenfalls erörtert werden. Ist ja nicht gänzlich abwegig, dass es ein Problem sein könnte.
Fehlt doch vielen der Hausverstand.
MfG
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Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
Herst du meister des sinnerfassenden lesens, wenn du diese diskussion als sinnlos erachtest, kannst du dann einfach mal nichts sagen?AUG-andy hat geschrieben: Mo 23. Mär 2026, 17:20 Das ist doch alles reine Hirnwixxerei.![]()
Was soll passieren wenn zwei Freunde die beide eine WBK besitzen die Waffe des anderen in die Hand nehmen? Es wird doch keiner der Freunde dem Anderen einen Strick daraus drehen. Im allgemeinen macht man sowas ja nicht öffentlich und für fremde Menschen sichtbar. Einfach unsinnig darüber zu diskutieren.
Ich darf ja auch nicht schneller fahren als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, tut aber trotzdem jeder zweite in Österreich.
Hier geht es um die LEGALITÄT der beschriebenen situation (sinnerfassend lesen!).
Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
Aber sobald einer in Facebook schreibt: Ich hab gestern die Gen 6 vom Schurli in der Hand g´habt, die greift sich gut an.......
Traurige Zeiten
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Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
Dann gehört diese Blödheit auch dementsprechend bestraft.Gadai hat geschrieben: Mo 23. Mär 2026, 18:46 Aber sobald einer in Facebook schreibt: Ich hab gestern die Gen 6 vom Schurli in der Hand g´habt, die greift sich gut an.......
Traurige Zeiten![]()
MfG
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Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
Ihr diskutiert hier trotzdem über des Kaisers Bart. Was Wäre Wenn ?BR1 hat geschrieben: Mo 23. Mär 2026, 18:27Herst du meister des sinnerfassenden lesens, wenn du diese diskussion als sinnlos erachtest, kannst du dann einfach mal nichts sagen?AUG-andy hat geschrieben: Mo 23. Mär 2026, 17:20 Das ist doch alles reine Hirnwixxerei.![]()
Was soll passieren wenn zwei Freunde die beide eine WBK besitzen die Waffe des anderen in die Hand nehmen? Es wird doch keiner der Freunde dem Anderen einen Strick daraus drehen. Im allgemeinen macht man sowas ja nicht öffentlich und für fremde Menschen sichtbar. Einfach unsinnig darüber zu diskutieren.
Ich darf ja auch nicht schneller fahren als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, tut aber trotzdem jeder zweite in Österreich.
Hier geht es um die LEGALITÄT der beschriebenen situation (sinnerfassend lesen!).
Möchte für jede dieser Gestzesübertreungen gerne einen Euro erhalten.
Da wäre ich reich.
Wo kein Kläger da kein Richter.
Wer so etwas öffentlich macht muss allerdings mit Konsequenzen rechnen.
MfG
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Master-chief1000
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Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
Nicht böse gemeint aber mir gehen die vermehrten KI Zitate im Waffenrechtsforum massiv auf den Keks. Die KI bei so etwas zu fragen schwankt zwischen Fahrlässig und Zeitverschwendung.
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- Glock1768
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Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
Ich finde es eigentlich eher beschämend, dass so etwas in unserer Gesellschaft überhaupt ein Problem sein kann … die Gesetze sollten in diese Richtung endlich entschärft werden … das ist doch lächerlich zum Quadrat …
Stellt euch das mal anders rum vor … ein Jugendlicher, der sich auf einem Privatgrundstück mal in Anwesenheit des Besitzers auf ein cooles Motorrad oder in ein tolles Auto an das Steuer setzt … ist doch auch nicht der Rede wert und nebenbei auch legal
Also, im Bereich des WaffG eigentlich inakzeptabel!!!
Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
Volle Zustimmung!Master-chief1000 hat geschrieben: Mo 23. Mär 2026, 19:31 Nicht böse gemeint aber mir gehen die vermehrten KI Zitate im Waffenrechtsforum massiv auf den Keks. Die KI bei so etwas zu fragen schwankt zwischen Fahrlässig und Zeitverschwendung.
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Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
FastMaster-chief1000 hat geschrieben: Mo 23. Mär 2026, 19:31 Die KI bei so etwas zu fragen schwankt zwischen Fahrlässig und Zeitverschwendung.
Die KI bei so etwas zu fragen ist fahrlässig und Zeitverschwendung!
Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
Nur hat man waffenrechtlich keinen Einfluss darauf da es zu viele Gegner gibt.Glock1768 hat geschrieben: Mo 23. Mär 2026, 20:24 ein Jugendlicher, der sich auf einem Privatgrundstück mal in Anwesenheit des Besitzers auf ein cooles Motorrad oder in ein tolles Auto an das Steuer setzt … ist doch auch nicht der Rede wert und nebenbei auch legal
Also, im Bereich des WaffG eigentlich inakzeptabel!!!
Einzig mögliche Taktik: Stimmung gegen z.B. Motorrad und Auto machen damit die Gegenseite auch Druck spürt und sich zurückhaltender benimmt um ihren eigenen Freiheitsverlust zu minimieren.
Die schlechteste, aber leider weit verbreitetste, Taktik ist aber: Toleranz und Duckmäusertum.
-
Master-chief1000
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Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
Ich hab aber Waffen, ein Auto und ein Motorrad. Mit deiner Taktik bin ich dreifach gef...
Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
...und wieder 2 Seiten ohne die Frage zu beantworten.
Da er schreibt: Konstruieren wir eine Situation
Hier die konstruierte Antwort.
STRIKT NACH GESETZ (WaffG 1996)
§ 6 WaffG – Besitz
(1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.
§ 21 WaffG – Waffenbesitzkarte
Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die ihrem Inhaber den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B im darin festgelegten Umfang erlaubt.
§ 28 Abs. 1 WaffG – Überlassen
Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur Personen überlassen werden, die zum Besitz solcher Waffen berechtigt sind.
§ 33 WaffG – Erwerb
Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B ist binnen sechs Wochen der Behörde zu melden.
ERGEBNIS (nur aus diesen Normen):
Innehabung = Besitz → Besitz nur im Umfang der WBK → keine Ausnahme (außer Händler) → daher: B
-----------------------------------------------------
PRAXIS / VOLLZUG
Gleiche Gesetzesstellen wie oben (§ 6, § 21, § 28, § 33)
Feststellung:
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regel für kurzfristiges Innehaben unter Privaten.
ERGEBNIS IN DER PRAXIS:
Kurzzeitiges In-die-Hand-Nehmen wird üblicherweise nicht als Überschreitung der Stückzahl verfolgt → daher: C
Da er schreibt: Konstruieren wir eine Situation
Hier die konstruierte Antwort.
STRIKT NACH GESETZ (WaffG 1996)
§ 6 WaffG – Besitz
(1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.
§ 21 WaffG – Waffenbesitzkarte
Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die ihrem Inhaber den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B im darin festgelegten Umfang erlaubt.
§ 28 Abs. 1 WaffG – Überlassen
Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur Personen überlassen werden, die zum Besitz solcher Waffen berechtigt sind.
§ 33 WaffG – Erwerb
Der Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B ist binnen sechs Wochen der Behörde zu melden.
ERGEBNIS (nur aus diesen Normen):
Innehabung = Besitz → Besitz nur im Umfang der WBK → keine Ausnahme (außer Händler) → daher: B
-----------------------------------------------------
PRAXIS / VOLLZUG
Gleiche Gesetzesstellen wie oben (§ 6, § 21, § 28, § 33)
Feststellung:
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regel für kurzfristiges Innehaben unter Privaten.
ERGEBNIS IN DER PRAXIS:
Kurzzeitiges In-die-Hand-Nehmen wird üblicherweise nicht als Überschreitung der Stückzahl verfolgt → daher: C
Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
„Innehabung“ wird in den Bestimmungen nicht quantifiziert.
Es sind auch keine Ausnahmen für kurze Zeiträume beschrieben.
FAZIT:
Es gibt keinerlei Anlass anzunehmen, dass ein kurzes innehaben - zb unter Anwesenheit und unter direkter Einflussmöglichkeit des Waffenbesitzers - erlaubt wäre.
Es sind auch keine Ausnahmen für kurze Zeiträume beschrieben.
FAZIT:
Es gibt keinerlei Anlass anzunehmen, dass ein kurzes innehaben - zb unter Anwesenheit und unter direkter Einflussmöglichkeit des Waffenbesitzers - erlaubt wäre.
Re: Besuch bei Waffenbesitzern und hantieren mit Waffen
Ich hab weder Facebuk noch Wotsep.
Aber es bedeutet dass man als WBKler auch sehr aufpassen sollte wen man was zeigt.