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Re: Psychotest - WBK von August 2025
Verfasst: Do 8. Okt 2026, 17:05
von WolfgangR
Meine WBK beantragt Dezember 2025, ausgestellt am 12.01.2026 - auch unbefristet ich bin da mit meiner (unprofessionellen) Meinung eigentlich auch bei twin2000...
Sollte es, bis es bei mir schlagend wird kein Urteil geben, werde ich mir wohl Rechtshilfe suchen, weil das schau ich mir an...
Re: Psychotest - WBK von August 2025
Verfasst: Do 8. Okt 2026, 18:04
von mikonis
Hier wird vermutlich von zumindest zwei unterschiedlichen Dingen geredet, die in unterschiedlichen Paragraphen behandelt werden. Wieweit diese verknüpft werden können, kann ich nicht beurteilen.
Twin2000 spricht von Befristung und Nicht-Befristung, was meines Erachtens nirgends Probleme verursachen sollte, weil vor dem 28. April 2026 WBKs anscheinend durchgehend unbefristet ausgestellt wurden und diese WBKs auch so unbefristet bleiben können.
Diese können mE nur eingezogen werden, falls die gesetzlich vorgegebene Frist zum zweiten Psychotest nicht eingehalten wird. Was ja auch bei unbefristeten Bescheiden so sein kann. Werden Prüfpflichten nicht erfüllt, wird der Betrieb eingestellt. Wird die 5-jährige Überprüfung verweigert, wird die unbefristete WBK eingezogen.
m0c vermengt in seiner Fragestellung das Thema unbefristete/befristete WBK mit dem Psychotest, was mE nichts miteinander zu tun hat.
Für ihn zählt das Datum des Antrags. Darüber hat er nichts gesagt. Daher weiß auch niemand, ob er nun einen Psychotest machen müsste oder nicht.
makirsch muss möglicherweise einen zweiten Psycotest machen, da er als Antragsteller zwischen 1. Juni 2025 und 16. Oktober 2025 (dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gesetzes) eingereicht hat. Bei ihm wird es allerdings spannend, weil Rückwirkung durch das Gesetz usw. ... Ich spekuliere mal, er muss.
WolfgangR hat seinen Antrag nach der amtlichen Bekanntmachung des Gesetzes gestellt, kannte also sowohl den Gesetzestext als auch die darin enthaltene Verpflichtung zum zweiten Psychotest. Er müsste bloß den zweiten Psychotest machen.
Die Nicht-Befristung (= unbefristet) seiner WBK wird nirgends in Frage gestellt und hat damit vermutlich auch keinen Einfluss auf die Verpflichtung zum zweiten Psychotest.
Ich würde sagen, das Ministerium war mit der Erstellung des Gesetzes sehr erfolgreich bei der Verwirrung der betroffenen Personenkreise. Die Anwälte freut's.
Re: Psychotest - WBK von August 2025
Verfasst: Do 8. Okt 2026, 20:31
von Michl9mm
ChatGPT sagt dazu: (Sorry für den langen Text)
Wenn deine WBK im August 2025 ausgestellt wurde
Dann fällst du genau unter die Übergangsregel.
Das Land Oberösterreich schreibt ausdrücklich:
Personen, die seit 01.06.2025 eine waffenrechtliche Urkunde erhalten haben, müssen anlässlich der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein neuerliches psychologisches Gutachten beibringen.
Das bedeutet für dich:
Du musst nicht jetzt sofort einen neuen Psychotest machen.
Deine im August 2025 ausgestellte WBK wird auch nicht nachträglich einfach auf fünf Jahre befristet, nur weil die neue Regelung jetzt gilt. Entscheidend ist vielmehr, dass du bei der nächsten waffenrechtlichen Verlässlichkeitsüberprüfung ein weiteres psychologisches Gutachten vorlegen musst.
Aber wann ist diese Überprüfung?
Die Verlässlichkeitsprüfung findet grundsätzlich regelmäßig, insbesondere hinsichtlich der Verwahrung, alle fünf Jahre statt.
Bei einer WBK aus August 2025 wäre daher grob mit einer Überprüfung um August 2030 zu rechnen – wobei der konkrete Zeitpunkt von der Behörde bzw. vom Prüfungsverfahren abhängt.
Dann läuft es vereinfacht gesagt so:
August 2025:
WBK erhalten → dein damaliges psychologisches Gutachten war für die Ausstellung ausreichend.
2026:
Du musst nicht aufgrund der Gesetzesänderung sofort freiwillig ein neues Gutachten machen.
ca. 2030:
Verlässlichkeitsüberprüfung → dabei musst du als Inhaber einer seit 1.6.2025 ausgestellten WBK ein neuerliches psychologisches Gutachten vorlegen.
Danach:
Die neue Regelung sieht für neu ausgestellte WBKs grundsätzlich zunächst eine fünfjährige Befristung vor; anschließend kann für EWR-Bürger eine unbefristete WBK erteilt werden. § 44c WaffG sagt ausdrücklich, dass die Erstausstellung auf fünf Jahre befristet ist und danach die WBK für EWR-Bürger unbefristet ist.
Und was bedeutet das für deine unbefristet aussehende WBK?
Das ist genau der Punkt, der auf den ersten Blick widersprüchlich wirkt.
Die offizielle Information sagt einerseits:
• neue WBKs werden seit der Neuregelung grundsätzlich auf fünf Jahre befristet,
• andererseits werden Personen, die bereits seit 1. Juni 2025 eine WBK bekommen haben, über die Übergangsregel beim nächsten Verlässlichkeitscheck mit einem zusätzlichen psychologischen Gutachten erfasst.
Deine WBK aus August 2025 ist deshalb ein Übergangsfall. Dass auf deiner Karte keine Befristung aufgedruckt ist, bedeutet nicht, dass du jetzt einen Test machen und ihn irgendwo fünf Jahre lang „aufheben“ musst.
Wichtig: Nicht jetzt auf Verdacht einen zweiten Test machen
Davon würde ich nicht ausgehen. § 41 WaffG enthält außerdem eine wichtige Regel: Von einem weiteren Gutachten ist grundsätzlich abzusehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Erstellung eines positiven Gutachtens ein weiteres Gutachten erforderlich wäre.
Daher wäre es gerade bei deinem Fall ziemlich unsinnig, jetzt auf eigene Kosten ein zweites Gutachten zu machen, ohne dass die Behörde das verlangt.
Kurz gesagt:
WBK August 2025 → jetzt keinen neuen Psychotest machen. → Bei der nächsten Verlässlichkeitsüberprüfung (voraussichtlich etwa 2030) das zusätzliche/neuerliche Gutachten vorlegen.
Und noch ein wichtiger Punkt: Das ist nicht derselbe „alte“ Psychotest wie früher. Die neuen psychologischen Gutachten wurden erweitert; das Gesetz sieht insbesondere ein Explorationsgespräch und psychologische Testungen vor.
Die offizielle österreichische Informationsseite bestätigt ebenfalls, dass die neu ausgestellte WBK grundsätzlich fünf Jahre befristet ist und anschließend eine unbefristete WBK möglich ist.
Ganz konkret anhand der Gesetzesparagraphen (§ 41, § 44c und Übergangsbestimmungen) erklärt:
1. § 44c WaffG – die neue 5-Jahres-Befristung
§ 44c Abs. 1 WaffG sagt jetzt:
„Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung jeweils auf fünf Jahre befristet.“
Danach ist die WBK für EWR-Bürger grundsätzlich unbefristet.
Und Abs. 2 definiert ausdrücklich, was „Erstausstellung“ bedeutet:
Erstausstellung ist die Ausstellung einer WBK, wenn der Antragsteller bei Antragstellung noch nicht im Besitz der entsprechenden Urkunde war.
Das ist für deinen Fall wichtig.
Warum steht auf deiner WBK aus August 2025 dann keine Befristung?
Weil die neue §-44c-Regelung erst am 28. April 2026 in Kraft getreten ist.
Wenn deine WBK im August 2025 ausgestellt wurde, konnte sie zu diesem Zeitpunkt also gar nicht nach § 44c auf fünf Jahre befristet ausgestellt werden.
Deine WBK ist deshalb nicht automatisch eine „5-Jahres-WBK“, nur weil du sie heute besitzt.
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2. Aber dann kommt die Übergangsbestimmung ins Spiel
Und hier liegt die ganze Verwirrung.
In der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 30a WaffG steht sinngemäß:
Personen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, müssen bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 beibringen.
Das gilt ausdrücklich für Personen, die keine gültige Jagdkarte haben.
Das ist genau die Regel, auf die auch die BH Gmunden hinweist:
Wer seit 1. Juni 2025 eine WBK oder einen Waffenpass erhalten hat, muss bei der nächsten waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung ein neuerliches psychologisches Gutachten vorlegen.
Das bedeutet für dich:
Wenn du deine WBK im August 2025 bekommen hast, bist du grundsätzlich genau in dieser Übergangsgruppe.
Du hast also:
August 2025:
WBK bekommen → alte Rechtslage hinsichtlich Befristung.
28. April 2026:
Neue Regelung tritt in Kraft.
Nächste Verlässlichkeitsüberprüfung:
→ neues psychologisches Gutachten erforderlich.
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3. Musst du jetzt sofort einen neuen Psychotest machen?
Nein.
Das ist gerade der entscheidende Punkt.
Die Übergangsbestimmung sagt ausdrücklich:
„bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit“.
Es steht dort gerade nicht:
„innerhalb von fünf Jahren nach Ausstellung“
und auch nicht:
„unverzüglich nach Inkrafttreten“.
Du musst den neuen Test also nicht jetzt im Jahr 2026 auf Vorrat machen.
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4. Und was ist mit § 41 Abs. 2?
§ 41 Abs. 2 WaffG ist zusätzlich interessant.
Dort steht:
Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen, wenn seit Erstellung eines positiven Gutachtens noch keine fünf Jahre vergangen sind.
Das erklärt auch, warum die Sache nicht so funktioniert:
„Ich mache jetzt einfach einen neuen Test und habe damit für 2030 vorgesorgt.“
Denn § 41 Abs. 2 stellt gerade auf die fünf Jahre seit dem Gutachten ab.
Außerdem ist das Gutachten nach der neuen Regelung inhaltlich umfassender. Die Durchführungsverordnung sieht jetzt u.a. Vorgespräch, psychologische Tests/Fragebögen und Explorationsgespräch vor.
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5. Was passiert dann ungefähr 2030?
Hier muss man zwei Sachen auseinanderhalten:
Deine WBK
Deine 2025 ausgestellte WBK wird nicht rückwirkend zu einer fünf Jahre gültigen WBK.
Sie wurde unter der damaligen Rechtslage ausgestellt.
Deine Verlässlichkeit
Bei der nächsten regulären Überprüfung wird aber aufgrund der Übergangsbestimmung das neue Gutachten verlangt.
Das heißt vereinfacht:
WBK August 2025
↓
keine nachträgliche Befristung auf der Karte
↓
nächste Verlässlichkeitsüberprüfung
↓
neues klinisch-psychologisches Gutachten
↓
bei positivem Ergebnis bleibt deine waffenrechtliche Berechtigung bestehen.
Die BH Oberösterreich beschreibt es genau so: Personen, denen seit 1. Juni 2025 eine WBK/ein Waffenpass ausgestellt wurde, müssen das neue Gutachten bei der nächsten Verlässlichkeitsprüfung vorlegen.
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6. Der entscheidende Unterschied: „5 Jahre WBK“ vs. „5 Jahre Psychogutachten“
Das ist meines Erachtens der Grund, warum die Diskussionen in Foren so verwirrend sind.
Es gibt zwei unterschiedliche Fünfjahresregeln:
Thema Bedeutung
§ 44c WaffG Neue WBK wird bei Erstausstellung grundsätzlich 5 Jahre befristet
§ 41 Abs. 2 WaffG Innerhalb von 5 Jahren nach einem positiven psychologischen Gutachten grundsätzlich kein weiteres Gutachten
§ 58 Abs. 30a WaffG Übergangsfälle ab 1.6.2025 müssen bei der nächsten Verlässlichkeitsprüfung ein neues Gutachten bringen
Und deine Situation ist Übergangsrecht, nicht einfach die normale „neue 5-Jahres-WBK“.
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7. Eine Sache würde ich bei dir aber unbedingt noch überprüfen
Du hast gesagt:
„WBK im August 2025 ausgestellt“
Für die genaue Anwendung von § 58 Abs. 30a ist aber der Zeitraum der Antragstellung relevant:
„zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens … die Ausstellung … beantragt haben“
Wenn du die WBK beispielsweise im Frühjahr 2025 beantragt, aber erst im August 2025 ausgestellt bekommen hast, ist die Situation rechtlich interessanter, weil dein Antrag möglicherweise nicht in diesen Übergangszeitraum fällt.