Re: Gasthaus+Waffe?
Verfasst: Mo 30. Jan 2012, 11:35
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KGR84 hat geschrieben:Ist mir mal passiert, da habe ich dienstlich ne Waffe offen geführt, und wurde des Billas verwiesen
In dem Moment, wo die Tür zum Gastgarten für den allgemeinen Zugang geöffnet ist, ist die Einfriedung nur mehr als Zierde zu betrachten, sie erfüllt keineswegs den Zweck, den Zutritt zu verhindern. Dabei ist es auch völlig egal, ob der Gastgarten durch einen Eingang von der Straße, oder nur über den Weg durch das Lokal zu betreten ist.Unter eingefriedeten Liegenschaften sind Grundstücke zu verstehen, die durch Hecken, Zäune oder Mauern von anderen Grundstücken abgegrenzt sind. Fehlt eine Umzäunung teilweise oder vollständig, handelt es sich jedenfalls nicht um eine eingefriedete Liegenschaft.
heimwerker hat geschrieben:Leute, Auszug aus Thules Posting, der mein laienhaftes Rechtsverständnis bestätigt:In dem Moment, wo die Tür zum Gastgarten für den allgemeinen Zugang geöffnet ist, ist die Einfriedung nur mehr als Zierde zu betrachten, sie erfüllt keineswegs den Zweck, den Zutritt zu verhindern. Dabei ist es auch völlig egal, ob der Gastgarten durch einen Eingang von der Straße, oder nur über den Weg durch das Lokal zu betreten ist.Unter eingefriedeten Liegenschaften sind Grundstücke zu verstehen, die durch Hecken, Zäune oder Mauern von anderen Grundstücken abgegrenzt sind. Fehlt eine Umzäunung teilweise oder vollständig, handelt es sich jedenfalls nicht um eine eingefriedete Liegenschaft.
Erst außerhalb der Betriebszeiten, wenn die Zugänge versperrt sind, ist das Wesen der Einfriedung erfüllt.
Meine Schlußfolgerung, wenn ich das Hausrecht erst mal weglasse:
Nur mit Paß darf der Wirt oder ein Gast in einem Lokal die Waffe geladen tragen.
...
Ein Gastraum im Gasthaus ist auf jeden Fall ein Betriebsraum. Daher kommt auf den Gastraum auch nicht die Definition der Einfriedung zum Tragen, wodurch das Führen mit Zustimmung des zur Benützung Berechtigten bzw. mit WP erlaubt ist.(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder
Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des
zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
Centershot hat geschrieben:Die Fragestellung von "gewo" beleuchtet schon einen wichtigen Punkt:
Was ist mit allen geladenen Waffen von Geschäftsinhabern die (für den Besitzer) zugriffsbereit im Geschäftslokal liegen?
Uhren- u. Schmuckhändler, Trafikanten, Goldshops die Altgold ankaufen usw..."gefährdete Branchen" würde ich sagen.
Die Leute haben in den seltensten Fällen einen WP und glauben sich auf der "sicheren Seite" wenn sich die Waffe geladen innerhalb der eigenen Geschäftes befindet.
"Unter dem Verkaufspult" vor Fremdzugriff geschützt, aber griffbereit für den Geschäftsinhaber.
Wie wäre aus Eurer Sicht diese Situation rechtlich zu beurteilen?
Centershot
BgldLJV hat geschrieben:Von dieser sehr weiten Definition des Führens, die praktisch alle denkbaren Sachverhalte des „nur irgendwie“ Beisichhabens abdeckt, gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Eine Waffe führt nicht, wer sie innerhalb von Wohn oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
...das versteh' ich auch nicht.Thule hat geschrieben: "Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder
Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des
zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat."
Was ist denn so schwer daran zu verstehen?
Das wäre wieder ein anderes Thema, und zwar ginge es hier um die sichere Verwahrung. Die Waffe muss vor dem Zugriff Unberechtigter sicher verwahrt sein.Centershot hat geschrieben:Es gibt ja auch Geschäftslokale in denen Angestellte (ohne ein waffenrechtliches Dokument zu besitzen) arbeiten...und der gleichzeitig anwesende Besitzer hat seine geladene Waffe griffbereit in der Lade....was nun?
Gehört auch zu diesem komplexen Bereich "Waffe im Geschäft", und darüber steht nichts im herausgegriffenen "leicht verständlichen" Textteil!
Centershot