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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Nordi » Mi 3. Sep 2025, 12:36

Hmm...alle 5 Jahre Psychotest neu oder versteh ich das falsch? Oder nur background Check und dann halt Waffen Führerschein?

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AUG-andy
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von AUG-andy » Mi 3. Sep 2025, 12:43

Nordi hat geschrieben: Mi 3. Sep 2025, 12:36 Hmm...alle 5 Jahre Psychotest neu oder versteh ich das falsch? Oder nur background Check und dann halt Waffen Führerschein?
Warum seid ihr alle so ungeduldig?
Wir werden es bald erfahren.
Alles andere sind reine Spekulationen.
Hunderte Seiten Kaffeesudlesen stiftet nur Unsicherheiten. :doh:
MfG
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von L3MNTRIX » Mi 3. Sep 2025, 13:19

Nordi hat geschrieben: Mi 3. Sep 2025, 10:43 So, Morgen wird es spannend meine Herren. Mal sehen ob es der Untergang des Waffenbesitz wird, oder nur ne Sammlung von lästigen Kleinkram.

Persönlich glaub ich aber das es eher paar nervige Sachen gibt, aber nix was jetzt dauerhaft das Hobby versaut.
Bleibt nur zu hoffen...
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Anthem
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Anthem » Mi 3. Sep 2025, 14:28

Update zu meinem laufendem WBK Antrag in Wien und der unrechtmäßigen Forderung des Statusblattes der LWB Wien ohne derzeitige gesetzliche Deckung (siehe meine anderen Kommentare).

Wir sind weiterhin der Meinung, dass der derzeitige Rechtsstand nach Waffg 8 / 7 keine Deckung für die verpflichtende Forderung weiterer Dokumente über ein positives psychologisches Gutachten hinaus bietet und das erwähnte Urteil VwSlg 18256 A/2011 ist in dieser Situation ebenfalls nur eingeschränkt relevant, da es bei Diesem um eine Person ging die (als Polizist) von der Gutachten Pflicht ausgenommen war und anschließend sowohl eine amtsärztliche Untersuchung als auch ein psychologisches Gutachten verweigert wurde.
Ganz im Gegenteil, das Urteil weist mehrfach auf die Wichtigkeit und Aussagekraft eines psychologischen Gutachtens nach Waffg 8 / 7 hin.
Hinzu kommen deutliche Bedenken bezüglich B-VG 7 / 1 sowie der datenschutzkonformen Übermittlung und Verarbeitung von sensiblen Gesundheitsdaten.

Wird sich zeigen was noch relevant ist falls das neue Gesetz wirklich Rückwirkend kommt.
Ich kann derzeit leider auf Anraten meines rechtlichen Beistandes und wegen potentiellen Beschwerde bzw Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht weiter ins Detail gehen. (Dieser Post wurde ebenfalls vorab durchgesehen)

Der Vollständigkeit halber: Meine Untauglichkeit war damals durch nicht WaffG relevante Gründe (nix psychisches),
es geht hier unserer Ansicht nach, um eine Behörde die in Eigeninitiative ihre gesetzlichen Befugnisse übersteigt und in faktisch legislativer Funktion handelt und der damit verbundene Verlust der Gewaltenteilung.
Dies würde einen Präzedenzfall weit über das WaffG hinaus schaffen.

Was ist eure Meinung dazu?
Habe ich etwas übersehen oder ist beim Presse Artikel keine Rede von der Wiederaufnahme des Datenaustausches mit der Stellungskommission?


Haben folgende EMail von der LPD Wien bekommen - Kopf und Fußzeile mit persönlichen Daten entfernt, Text sonst unverändert
## Zitat
Wie telefonisch besprochen, wird Ihnen mitgeteilt, dass das Statusblatt bezüglich Untauglichkeit des Grundwehrdienstes zu übermitteln ist.

Nach § 8 Abs 7 erster Satz WaffG hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 Abs 2 leg cit genannten Gründe rechtfertigen. Diese Überzeugungspflicht verlangt - im Lichte des für die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit anzulegenden strengen Maßstabes - von der Behörde, umfassend zu prüfen, ob solche Tatsachen bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit gegeben sind. Damit schließt die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) auch ein, zu erkunden, ob derartige Tatsachen vorliegen. Die Behörde hat daher nicht nur schon bekannten verlässlichkeitsrelevanten Tatsachen, sondern auch der Frage nachzugehen, ob solche - noch nicht bekannte - Tatsachen bestehen könnten. (VwSlg 18256 A/2011)

Ein Mensch ist gem § 8 Abs 2 WaffG keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

Die Vorlage des Statusblattes erweist sich insb vor dem Hintergrund der wenige Jahre zurückliegenden Stellung erforderlich, um Ihre waffenrechtliche Verlässlichkeit abschließend prüfen zu können. Es darf auf § 8 Abs 6 1. Satz WaffG darf verwiesen werden, wonach ein Mensch als nicht verlässlich gilt, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.

Sie werden daher ersucht, Ihr Statusblatt binnen zwei Wochen zu übermitteln, widrigenfalls von Nichtmitwirkung Ihrerseits im Sinne der obzitierten Bestimmung ausgegangen werden muss.
## Zitat Ende
Zuletzt geändert von Anthem am Mi 3. Sep 2025, 14:39, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von combatmiles » Mi 3. Sep 2025, 14:33

ich würd da nicht nachgeben... Bleib dran!!
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von punk-of-vk » Mi 3. Sep 2025, 15:35


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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Mi 3. Sep 2025, 15:43

Wiederkehrende Überprüfungen: Besitzerinnen und Besitzer von Waffen sollen in Zukunft alle fünf Jahre auf ihre "Verlässlichkeit" (einschließlich psychologischer Merkmale) überprüft werden. Sie müssen zudem eine Nachschulung nachweisen können (Waffenführerschein).
Was soll das sein? Wie sehen psychologische Merkmale aus?
Zuletzt geändert von Steppenwolf am Mi 3. Sep 2025, 15:49, insgesamt 1-mal geändert.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von L3MNTRIX » Mi 3. Sep 2025, 15:47

punk-of-vk hat geschrieben: Mi 3. Sep 2025, 15:35 SSo jetzt ist der Entwurf fertig: https://www.derstandard.at/story/300000 ... NsSUJzqsUw
Na bravo... :tipphead:
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von jirgel » Mi 3. Sep 2025, 15:48

Gute nacht legaler privater Waffenbesitz ist eine staatliche verordnete Entwaffnung der Bürger was da auf uns zu kommt wie in GB und Australien.

Naja die Kriminellen Zittern schon.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von fast12 » Mi 3. Sep 2025, 15:57

Zusammenfassung der drei Texte (konsolidiert Standard, Heute, Presse):

Waffenbesitzkarte (WBK) auch für Kategorie C: Künftig ist auch für Langwaffen wie Jagdbüchsen, Repetierbüchsen und Schrotflinten (Kategorie C) eine WBK erforderlich; bisher war sie primär für Kategorie B (Pistolen, Revolver) nötig.

Verschärfte psychologische Eignung: Vor dem Erwerb einer Schusswaffe ist ein strengeres, mehrstufiges waffenpsychologisches Gutachten vorgeschrieben. Ein zweites Gutachten folgt nach fünf Jahren. Die Begutachtung wird inhaltlich erweitert.

Wiederkehrende Verlässlichkeitsprüfungen: Alle Waffenbesitzerinnen und -besitzer werden alle fünf Jahre auf ihre Verlässlichkeit (einschließlich psychologischer Merkmale) überprüft und müssen eine Nachschulung (Waffenführerschein) nachweisen.

Mindestalter: Für Kategorie-B-Waffen wird das Mindestalter auf 25 Jahre angehoben, für Kategorie-C-Waffen auf 21 Jahre. Für Jägerinnen und Jäger ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen.

Abkühlphase: Die Wartefrist zwischen Kauf und Überlassung/Nutzung einer Schusswaffe wird auf vier Wochen verlängert; sie soll generell für den Erwerb gelten.

Schutz des sozialen Nahraums: Bei Ermittlungen wegen gefährlicher Delikte und Gewaltverbrechen – insbesondere im familiären und partnerschaftlichen Umfeld sowie bei Betretungs- und Annäherungsverboten – kann ein (vorläufiges) Waffenverbot verhängt werden.

Verbesserter Datenaustausch: Ergebnisse aus psychologischen/psychiatrischen Behandlungen und Stellungsergebnisse können zur Verlässlichkeitsprüfung herangezogen werden; zudem sind erweiterte Meldepflichten (u. a. Verkehrsbehörden) und ein verbesserter Austausch mit den Waffenbehörden vorgesehen.

Eingeschränkte Privatverkäufe: Private Waffenverkäufe müssen über registrierte Händler abgewickelt werden.

Kampf gegen illegalen Waffenhandel: Der Waffenbegriff wird erweitert und umfasst auch wesentliche Einzelteile wie Griffstücke und andere, nicht unter Druck stehende Teile.

Rückwirkung: Die neuen Regeln gelten für alle Erstanträge einer WBK seit 1. Juni 2025; Personen mit seitdem neu ausgestellter WBK müssen die verschärften psychologischen Tests nachholen. Besitzerinnen und Besitzer von Kategorie-C-Waffen, die in den vergangenen zwei Jahren angeschafft wurden, müssen binnen zwei Jahren eine WBK beantragen, sonst erlischt ihre Berechtigung.

Hervorgehobene Unterschiede und inhaltliche Abweichungen zwischen den Texten:

Umfang der Rückwirkung bei Erstanträgen:
Text 1: Rückwirkung für „alle Erstanträge einer WBK“ seit 1. Juni 2025 (ohne Kategoriebeschränkung genannt).
Text 2 und Text 3: Rückwirkung explizit auf Erstanträge einer WBK der Kategorie B seit 1. Juni 2025.
Zusatzpflicht für bereits erworbene Kategorie-C-Waffen:
Text 1 und Text 2: Wer in den letzten zwei Jahren eine Kategorie-C-Waffe gekauft hat, muss binnen zwei Jahren eine WBK beantragen, sonst Verlust der Berechtigung.
Text 3: Dieser Punkt wird nicht erwähnt.
Abkühlphase – Reichweite/Formulierung:
Text 1: Verlängerung der bisherigen 3-Tage-Frist auf vier Wochen (ohne weitere Spezifizierung).
Text 2: Vier Wochen sollen beim Erwerb jeder Schusswaffe gelten („auch bei der zweiten, dritten, etc.“).
Text 3: Vier Wochen Wartezeit allgemein zwischen Kauf und Nutzung; keine Detailierung zur Anwendbarkeit auf jede einzelne Überlassung.
Ausnahmeregelung für Jägerinnen und Jäger:
Text 1: Plant ausdrücklich Ausnahmen beim Mindestalter.
Text 2 und Text 3: Nennen keine Ausnahmen.
Psychologische Begutachtung – Detail „Kombipakete“:
Text 2: „Kombipakete“ entfallen.
Text 1 und Text 3: Dieser Aspekt wird nicht genannt.
Verbesserter Datenaustausch – Umfang/Beispiele:
Text 1: Austausch zwischen Waffenbehörden und Gesundheitseinrichtungen sowie Nutzung von Stellungsergebnissen; erwähnt auch Daten/Signalwirkung der Verkehrsbehörden und ein konkretes Fallbeispiel.
Text 2: Betonung auf psychischen Gesundheitseinrichtungen, Stellungsergebnissen und erweiterter Meldepflicht (z. B. Verkehrsbehörden).
Text 3: Datenaustausch wird nicht erwähnt.
Sofortigkeit des Waffenverbots:
Text 3: Spricht von einem „sofortigen, vorläufigen Waffenverbot“ bei einschlägigen Ermittlungen.
Text 1 und Text 2: Formulieren allgemeiner („künftig kann verhängt werden“ bzw. Verhängung vorgesehen) ohne das Wort „sofortig“.
Verweis auf bestehende FrauenSchutz-Regelungen:
Text 3: Hebt hervor, dass das bereits bestehende Waffenverbot bei Gewalt gegen Frauen bestehen bleibt.
Text 1 und Text 2: Nennen diesen expliziten Verweis nicht.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Amorphous » Mi 3. Sep 2025, 15:57

punk-of-vk hat geschrieben: Mi 3. Sep 2025, 15:35 SSo jetzt ist der Entwurf fertig: https://www.derstandard.at/story/300000 ... NsSUJzqsUw
Liest sich halt alles sehr schwammig. Wahrscheinlich auch deshalb, weil die (journalistische) Fachkompetenz gegen Null geht.
Die Verlässlichkeit (exkl. "psychologischer Merkmale") wird ja eh schon alle 5 Jahre überprüft. Ich verstehe es jedenfalls so, als ob die, die in den letzten Monaten und zukünftig einen Erstantrag für die WBK gestellt haben bzw. stellen werden, sich in den kommenden Monaten und nach 5 Jahren einer zusätzlichen psychologischen Evaluierung unterziehen müssen, wobei die Daten der Stellung miteinbezogen werden sollen. Für "Altbesitzer" wäre das imo zu viel Aufwand.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Mi 3. Sep 2025, 16:02

fast12 hat geschrieben: Mi 3. Sep 2025, 15:57 Zusammenfassung der drei Texte (konsolidiert Standard, Heute, Presse):

Waffenbesitzkarte (WBK) auch für Kategorie C: Künftig ist auch für Langwaffen wie Jagdbüchsen, Repetierbüchsen und Schrotflinten (Kategorie C) eine WBK erforderlich; bisher war sie primär für Kategorie B (Pistolen, Revolver) nötig.

Verschärfte psychologische Eignung: Vor dem Erwerb einer Schusswaffe ist ein strengeres, mehrstufiges waffenpsychologisches Gutachten vorgeschrieben. Ein zweites Gutachten folgt nach fünf Jahren. Die Begutachtung wird inhaltlich erweitert.

Wiederkehrende Verlässlichkeitsprüfungen: Alle Waffenbesitzerinnen und -besitzer werden alle fünf Jahre auf ihre Verlässlichkeit (einschließlich psychologischer Merkmale) überprüft und müssen eine Nachschulung (Waffenführerschein) nachweisen.

Mindestalter: Für Kategorie-B-Waffen wird das Mindestalter auf 25 Jahre angehoben, für Kategorie-C-Waffen auf 21 Jahre. Für Jägerinnen und Jäger ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen.

Abkühlphase: Die Wartefrist zwischen Kauf und Überlassung/Nutzung einer Schusswaffe wird auf vier Wochen verlängert; sie soll generell für den Erwerb gelten.

Schutz des sozialen Nahraums: Bei Ermittlungen wegen gefährlicher Delikte und Gewaltverbrechen – insbesondere im familiären und partnerschaftlichen Umfeld sowie bei Betretungs- und Annäherungsverboten – kann ein (vorläufiges) Waffenverbot verhängt werden.

Verbesserter Datenaustausch: Ergebnisse aus psychologischen/psychiatrischen Behandlungen und Stellungsergebnisse können zur Verlässlichkeitsprüfung herangezogen werden; zudem sind erweiterte Meldepflichten (u. a. Verkehrsbehörden) und ein verbesserter Austausch mit den Waffenbehörden vorgesehen.

Eingeschränkte Privatverkäufe: Private Waffenverkäufe müssen über registrierte Händler abgewickelt werden.

Kampf gegen illegalen Waffenhandel: Der Waffenbegriff wird erweitert und umfasst auch wesentliche Einzelteile wie Griffstücke und andere, nicht unter Druck stehende Teile.

Rückwirkung: Die neuen Regeln gelten für alle Erstanträge einer WBK seit 1. Juni 2025; Personen mit seitdem neu ausgestellter WBK müssen die verschärften psychologischen Tests nachholen. Besitzerinnen und Besitzer von Kategorie-C-Waffen, die in den vergangenen zwei Jahren angeschafft wurden, müssen binnen zwei Jahren eine WBK beantragen, sonst erlischt ihre Berechtigung.

Hervorgehobene Unterschiede und inhaltliche Abweichungen zwischen den Texten:

Umfang der Rückwirkung bei Erstanträgen:
Text 1: Rückwirkung für „alle Erstanträge einer WBK“ seit 1. Juni 2025 (ohne Kategoriebeschränkung genannt).
Text 2 und Text 3: Rückwirkung explizit auf Erstanträge einer WBK der Kategorie B seit 1. Juni 2025.
Zusatzpflicht für bereits erworbene Kategorie-C-Waffen:
Text 1 und Text 2: Wer in den letzten zwei Jahren eine Kategorie-C-Waffe gekauft hat, muss binnen zwei Jahren eine WBK beantragen, sonst Verlust der Berechtigung.
Text 3: Dieser Punkt wird nicht erwähnt.
Abkühlphase – Reichweite/Formulierung:
Text 1: Verlängerung der bisherigen 3-Tage-Frist auf vier Wochen (ohne weitere Spezifizierung).
Text 2: Vier Wochen sollen beim Erwerb jeder Schusswaffe gelten („auch bei der zweiten, dritten, etc.“).
Text 3: Vier Wochen Wartezeit allgemein zwischen Kauf und Nutzung; keine Detailierung zur Anwendbarkeit auf jede einzelne Überlassung.
Ausnahmeregelung für Jägerinnen und Jäger:
Text 1: Plant ausdrücklich Ausnahmen beim Mindestalter.
Text 2 und Text 3: Nennen keine Ausnahmen.
Psychologische Begutachtung – Detail „Kombipakete“:
Text 2: „Kombipakete“ entfallen.
Text 1 und Text 3: Dieser Aspekt wird nicht genannt.
Verbesserter Datenaustausch – Umfang/Beispiele:
Text 1: Austausch zwischen Waffenbehörden und Gesundheitseinrichtungen sowie Nutzung von Stellungsergebnissen; erwähnt auch Daten/Signalwirkung der Verkehrsbehörden und ein konkretes Fallbeispiel.
Text 2: Betonung auf psychischen Gesundheitseinrichtungen, Stellungsergebnissen und erweiterter Meldepflicht (z. B. Verkehrsbehörden).
Text 3: Datenaustausch wird nicht erwähnt.
Sofortigkeit des Waffenverbots:
Text 3: Spricht von einem „sofortigen, vorläufigen Waffenverbot“ bei einschlägigen Ermittlungen.
Text 1 und Text 2: Formulieren allgemeiner („künftig kann verhängt werden“ bzw. Verhängung vorgesehen) ohne das Wort „sofortig“.
Verweis auf bestehende FrauenSchutz-Regelungen:
Text 3: Hebt hervor, dass das bereits bestehende Waffenverbot bei Gewalt gegen Frauen bestehen bleibt.
Text 1 und Text 2: Nennen diesen expliziten Verweis nicht.
Kannst du dein zusammengefasstes nochmal zusammenfassen so, als würde es kein Computer aus den 80ern erstellen?
Das war eine ernstgemeinte Bitte! :D
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von fast12 » Mi 3. Sep 2025, 16:06

Machs besser ;-).

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von kiritsugu » Mi 3. Sep 2025, 16:14

Völlige Utopie.

Künftig hat man also alle 5 Jahre mind. 646,40 € (283,20 € x 2 für das "zweistufige" Psych. Gutachten + 80,- € Waffenführerschein) zu blechen, damit man eh "verlässlich" ist und weil das anscheinend noch nicht reicht kann man dann auch noch 4 Wochen warten bis man seine Waffe auch tatsächlich mit nach Hause nehmen darf?
:at1: SAFE handling & having FUN :D

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Yukon » Mi 3. Sep 2025, 16:20

fast12 hat geschrieben: Mi 3. Sep 2025, 15:57 Zusammenfassung der drei Texte (konsolidiert Standard, Heute, Presse):


Rückwirkung: Die neuen Regeln gelten für alle Erstanträge einer WBK seit 1. Juni 2025; Personen mit seitdem neu ausgestellter WBK müssen die verschärften psychologischen Tests nachholen. Besitzerinnen und Besitzer von Kategorie-C-Waffen, die in den vergangenen zwei Jahren angeschafft wurden, müssen binnen zwei Jahren eine WBK beantragen, sonst erlischt ihre Berechtigung.

Hervorgehobene Unterschiede und inhaltliche Abweichungen zwischen den Texten:

Umfang der Rückwirkung bei Erstanträgen:
Text 1: Rückwirkung für „alle Erstanträge einer WBK“ seit 1. Juni 2025 (ohne Kategoriebeschränkung genannt).
Text 2 und Text 3: Rückwirkung explizit auf Erstanträge einer WBK der Kategorie B seit 1. Juni 2025.
Zusatzpflicht für bereits erworbene Kategorie-C-Waffen:
Text 1 und Text 2: Wer in den letzten zwei Jahren eine Kategorie-C-Waffe gekauft hat, muss binnen zwei Jahren eine WBK beantragen, sonst Verlust der Berechtigung.
Text 3: Dieser Punkt wird nicht erwähnt.
Die Rückwirkung halte ich für "spannend".
Nicht nur, dass diese in meinen Augen den Vertrauensschutz verletzt, halte ich die Rückwirkung auch noch für fetzendeppert und rechtlich wackelig.
Die Situation erinnert mich daran, dass eine Behörde ankündigt, dass auf einem bestimmten Streckenabschnitt die Geschwindigkeitsbegrenzung von 100km/h auf 70km/h herabgesetzt werden soll, die Umsetzung samt dem Aufstellen der entsprechenden Schilder wird jedoch erst in 4 Monaten erfolgen.
Nichtsdestotrotz wird auf diesem Streckenabschnitt ein Radargerät aufgestellt und alle, die sich seit der Ankündigung nicht an die angekündigte Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten haben, obwohl das 70-er Schild noch nicht aufgestellt ist und vom Radargerät mit mehr als 70 km/h erfasst wurden, bekommen nachträglich eine Anonymverfügung zugestellt.

Naja, von einer Regierung, die miteinander keinen höheren IQ als 32 zusammenbekommt (die Fernbedienung von meinem Fernseher hat einen IQ von 35), ist auch nicht viel Intelligentes zu erwarten.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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