cas81 hat geschrieben:...wie gesagt, sofern es dann dort rechtens zugeht...
ich nehme an du studierst ( noch) und bist nicht in der praxis?
cas81 hat geschrieben:...wie gesagt, sofern es dann dort rechtens zugeht...
emanuel2408 hat geschrieben:Maddin hat geschrieben:emanuel2408 hat geschrieben:
Grundsätzlich stimme ich deinen Erläuterungen zu, du hast das auch recht schön herausgearbeitet, Respekt. Ein paar Kleinigkeiten sehe ich aber anders...
1. Hinsichtlich der Stückzahl hat die Behörde ebenfalls keinen Ermessensspielraum, also eine Argumentation ist hier nicht notwendig.
2. Hinsichtlich des Nachweises "Ausübung des Schießsports" liegt genau genommen ebenfalls kein Ermessen der Behörde vor, es handelt sich hierbei schlich um die freie Würdigung der Beweise durch die Behörde gem § 45 Abs 2 AVG.
Ermessen ist rein juristisch betrachtet strikt von der Beweiswürdigung zu unterscheiden, das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge....
Bezüglich Judikatur:
In Österreich gibt es an sich kein Case Law, es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, sprich die Behörde kann trotz zB einer eindeutigen Entscheidung eines Höchstgerichts anders entscheiden aufgrund fehlender Bindungswirkung, damit handelt sie auch nicht rechtswidrig. Im Regelfall wird sie das nicht machen, da die Rechtssache wieder vorm Höchstgericht landen könnte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Insbesondere relevant für den VwGH:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist im Zusammenhang mit Erweiterungen komplett irrelevant, der entscheidet diesbezüglich nichts!!!!
Eine Beschwerde gem Art 144 B-VG würde voraussetzen, dass man durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts verletzt zu sein behauptet.
--> WaffG einfaches Gesetz, nix Verfassungsgesetz, daher ist der VfGH mitnichten zuständig in diesen Fragen. --> Zuständig ausschließlich VwGH.
Wir können jetzt diskutieren ob sich aus Verfassungsnormen ein Recht auf Waffenbesitz in Ö ableiten lassen könnte, ich verneine das.
Aber im Großen und Ganzen super Zusammenfassung!!!
Diese Aussage ist aber rechtlich völlig falsch.
Bescheid--->Bescheidbeschwerde----> Entscheidung Verwaltungsgericht--->Erkenntnis/Beschluss----> Revision oder Erkenntnisbeschwerde.
Bei Art. 144 geht es überhaupt nicht darum ob es um einfaches Gesetz oder Verfassungsgesetz geht. Es geht darum ob jemand in seinen Grundrechten verletzt wurde, oder aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde (ganzen Artikel lesen).
Das ist schon dann gegeben, wenn das steiermärkische Jagdgesetz im Landtag nicht genügend Quoren hatte. Auch ein solcher Bescheid der aufgrund eines (verfassungswidrigen) Landesgesetzes ergeht landet beim VfGH, wird gemeinsam mit dem Gesetz aufgehoben. Genauso ist es, wenn die Waffenbehörde das Recht auf ein faires Verfahren missachtet, oder andere Grundrechte verletzt. Das kann auch sehrwohl der Gleichheitsatz sein, nach der Judikatur das "wichtigste" Grundrecht.
Das wollte ich nur in aller Kürze und anhand eines Beispiels klarstellen. Die Zuständigkeit des VfGH hat mit der Art oder "Höhe" des Gesetzes im Stufenbau überhaupt keine Bedeutung.
So nochmal: das WaffG steht nicht im Verfassungsrang, ergo kann bei einer Verletzung dieses Gesetzes eben keine Beschwerde beim VfGH erhoben werden.
Natürlich ist es denkbar dass die Behörde im Zuge des Verfahrens verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie zB Art 6 EMRK, Art 7 B-VG verletzen könnte, was den Beschwerdeweg eröffnen würde.
Die Zuständigkeit gem Art 144 kann sich aus mehreren Gründen ergeben (auf die anderen einzugehen ist in dem Fall unnötig), bezogen auf die Verletzung eines subjektiven verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts spielt es natürlich eine Rolle ob die verletzten Normen im Verfassungsrang stehen oder nicht.
Entgegen deiner Aussage steht von Grundrechten nichts in Art 144, sondern von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (= subjektiv öffentliche Rechte die im Verfassungsrang stehen = Verfassungsgesetze!!!)
Exkurs: Anwendung verfassungswidriger Gesetze = einfaches Gesetz (im Normalfall) dass gegen ein Verfassungsgesetz verstößt.
No na net spielts eine Rolle in welchem Rang die jeweiligen Normen stehen. Und wir brauchen jetzt nicht über die anderen Kompetenzen des VfGH diskutieren, die spielen hier überhaupt keine Rolle.
Mir geht's primär darum:
Wenn ein Erweiterungsantrag abgelehnt wird, das VwG die Beschwerde ebenfalls ablehnt wirst im Regelfall Revision beim VwGH wegen Verletzung einfachgesetzlicher Normen erheben. Diese theoretische Konstruktionen von euch dann wegen Verletzung des Art 7 B-VG oder von mir aus Art 6 EMRK Beschwerde beim VfGH zu erheben sind im Regelfall hier irrelevant...
Übrigens: Grundrechte = verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte
P.S. Art 6 EMRK kann man in dem Zusammenhang sowieso vergessen, da nicht mal der Anwendungsbereich eröffnet ist.
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Ich werde mich hüten, dem VfGH die Missachtung des Kerngebietes des Paradegrundrechts schlechthin öffentlich und endgültig in aller Deutlichkeit zu unterstellengewo hat geschrieben:cas81 hat geschrieben:...wie gesagt, sofern es dann dort rechtens zugeht...
ich nehme an du studierst ( noch) und bist nicht in der praxis?
Maddin hat geschrieben:emanuel2408 hat geschrieben:Maddin hat geschrieben:
Diese Aussage ist aber rechtlich völlig falsch.
Bescheid--->Bescheidbeschwerde----> Entscheidung Verwaltungsgericht--->Erkenntnis/Beschluss----> Revision oder Erkenntnisbeschwerde.
Bei Art. 144 geht es überhaupt nicht darum ob es um einfaches Gesetz oder Verfassungsgesetz geht. Es geht darum ob jemand in seinen Grundrechten verletzt wurde, oder aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde (ganzen Artikel lesen).
Das ist schon dann gegeben, wenn das steiermärkische Jagdgesetz im Landtag nicht genügend Quoren hatte. Auch ein solcher Bescheid der aufgrund eines (verfassungswidrigen) Landesgesetzes ergeht landet beim VfGH, wird gemeinsam mit dem Gesetz aufgehoben. Genauso ist es, wenn die Waffenbehörde das Recht auf ein faires Verfahren missachtet, oder andere Grundrechte verletzt. Das kann auch sehrwohl der Gleichheitsatz sein, nach der Judikatur das "wichtigste" Grundrecht.
Das wollte ich nur in aller Kürze und anhand eines Beispiels klarstellen. Die Zuständigkeit des VfGH hat mit der Art oder "Höhe" des Gesetzes im Stufenbau überhaupt keine Bedeutung.
So nochmal: das WaffG steht nicht im Verfassungsrang, ergo kann bei einer Verletzung dieses Gesetzes eben keine Beschwerde beim VfGH erhoben werden.
Natürlich ist es denkbar dass die Behörde im Zuge des Verfahrens verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie zB Art 6 EMRK, Art 7 B-VG verletzen könnte, was den Beschwerdeweg eröffnen würde.
Die Zuständigkeit gem Art 144 kann sich aus mehreren Gründen ergeben (auf die anderen einzugehen ist in dem Fall unnötig), bezogen auf die Verletzung eines subjektiven verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts spielt es natürlich eine Rolle ob die verletzten Normen im Verfassungsrang stehen oder nicht.
Entgegen deiner Aussage steht von Grundrechten nichts in Art 144, sondern von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (= subjektiv öffentliche Rechte die im Verfassungsrang stehen = Verfassungsgesetze!!!)
Exkurs: Anwendung verfassungswidriger Gesetze = einfaches Gesetz (im Normalfall) dass gegen ein Verfassungsgesetz verstößt.
No na net spielts eine Rolle in welchem Rang die jeweiligen Normen stehen. Und wir brauchen jetzt nicht über die anderen Kompetenzen des VfGH diskutieren, die spielen hier überhaupt keine Rolle.
Mir geht's primär darum:
Wenn ein Erweiterungsantrag abgelehnt wird, das VwG die Beschwerde ebenfalls ablehnt wirst im Regelfall Revision beim VwGH wegen Verletzung einfachgesetzlicher Normen erheben. Diese theoretische Konstruktionen von euch dann wegen Verletzung des Art 7 B-VG oder von mir aus Art 6 EMRK Beschwerde beim VfGH zu erheben sind im Regelfall hier irrelevant...
Übrigens: Grundrechte = verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte
P.S. Art 6 EMRK kann man in dem Zusammenhang sowieso vergessen, da nicht mal der Anwendungsbereich eröffnet ist.
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Grundrechte (verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte) können durch einfaches Gesetz, Verordnung oder auch durch Bescheid verletzt werden. Es braucht für eine Erkenntnisbeschwerde keinen Anwendungsbereich eines Verfassungsgesetzes, das ist schlicht und ergreifend falsch...
cas81 hat geschrieben:Ich werde mich hüten, dem VfGH die Missachtung des Kerngebietes des Paradegrundrechts schlechthin öffentlich und endgültig in aller Deutlichkeit zu unterstellengewo hat geschrieben:cas81 hat geschrieben:...wie gesagt, sofern es dann dort rechtens zugeht...
ich nehme an du studierst ( noch) und bist nicht in der praxis?Das machen eh die Hobbyjuristen, nicht aber Studenten, Rechtsanwälte, Richter, sonstige Juristen. Wir wollen doch nicht den Glauben an den Rechtsstaat erschüttern.
emanuel2408 hat geschrieben:Maddin hat geschrieben:emanuel2408 hat geschrieben:
So nochmal: das WaffG steht nicht im Verfassungsrang, ergo kann bei einer Verletzung dieses Gesetzes eben keine Beschwerde beim VfGH erhoben werden.
Natürlich ist es denkbar dass die Behörde im Zuge des Verfahrens verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie zB Art 6 EMRK, Art 7 B-VG verletzen könnte, was den Beschwerdeweg eröffnen würde.
Die Zuständigkeit gem Art 144 kann sich aus mehreren Gründen ergeben (auf die anderen einzugehen ist in dem Fall unnötig), bezogen auf die Verletzung eines subjektiven verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts spielt es natürlich eine Rolle ob die verletzten Normen im Verfassungsrang stehen oder nicht.
Entgegen deiner Aussage steht von Grundrechten nichts in Art 144, sondern von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (= subjektiv öffentliche Rechte die im Verfassungsrang stehen = Verfassungsgesetze!!!)
Exkurs: Anwendung verfassungswidriger Gesetze = einfaches Gesetz (im Normalfall) dass gegen ein Verfassungsgesetz verstößt.
No na net spielts eine Rolle in welchem Rang die jeweiligen Normen stehen. Und wir brauchen jetzt nicht über die anderen Kompetenzen des VfGH diskutieren, die spielen hier überhaupt keine Rolle.
Mir geht's primär darum:
Wenn ein Erweiterungsantrag abgelehnt wird, das VwG die Beschwerde ebenfalls ablehnt wirst im Regelfall Revision beim VwGH wegen Verletzung einfachgesetzlicher Normen erheben. Diese theoretische Konstruktionen von euch dann wegen Verletzung des Art 7 B-VG oder von mir aus Art 6 EMRK Beschwerde beim VfGH zu erheben sind im Regelfall hier irrelevant...
Übrigens: Grundrechte = verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte
P.S. Art 6 EMRK kann man in dem Zusammenhang sowieso vergessen, da nicht mal der Anwendungsbereich eröffnet ist.
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Grundrechte (verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte) können durch einfaches Gesetz, Verordnung oder auch durch Bescheid verletzt werden. Es braucht für eine Erkenntnisbeschwerde keinen Anwendungsbereich eines Verfassungsgesetzes, das ist schlicht und ergreifend falsch...
Erster Satz: stimmt, Maßnahmen wären noch zu nennen.
Zweiter Satz: Gegen ein Grundrecht kann nur verstoßen werden, wenn der Anwendungsbereich eines Grundrechts eröffnet ist. Grundrechte sind Verfassungsgesetze, die bei einem Verstoß angewendet werden können.
Sprich: ich bin immer im Anwendungsbereich eines Verfassungsgesetzes, weil ich nunmal ein Grundrecht (Verfassungsgesetz) anwende.
Verstanden?
https://youtu.be/IMw8o1YJWAk
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Maddin hat geschrieben:emanuel2408 hat geschrieben:Maddin hat geschrieben:
Grundrechte (verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte) können durch einfaches Gesetz, Verordnung oder auch durch Bescheid verletzt werden. Es braucht für eine Erkenntnisbeschwerde keinen Anwendungsbereich eines Verfassungsgesetzes, das ist schlicht und ergreifend falsch...
Erster Satz: stimmt, Maßnahmen wären noch zu nennen.
Zweiter Satz: Gegen ein Grundrecht kann nur verstoßen werden, wenn der Anwendungsbereich eines Grundrechts eröffnet ist. Grundrechte sind Verfassungsgesetze, die bei einem Verstoß angewendet werden können.
Sprich: ich bin immer im Anwendungsbereich eines Verfassungsgesetzes, weil ich nunmal ein Grundrecht (Verfassungsgesetz) anwende.
Verstanden?
https://youtu.be/IMw8o1YJWAk
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Ich glaub in den 700 Seiten die ich in Verfassung lernen musste steht ein bisschen mehr drin als das Video hergibt. Bin natürlich kein Experte, das sollte klar sein. Der Herr Präsident erklärt es aber gut, ich mag den Mann (auch wegen seiner kritischen Kommentare in Richtung Regierung) !![]()
Nur ist ein Grundrecht halt kein Verfassungsgesetz. Ein Grundrecht ist ein RECHT und kein Gesetz. Auch wenn das Grundrecht meist in einem Verfassungsgesetz steht, aber doch nicht immer. Das ist per Definition aber ein bedeutender Unterschied. Das Versammlungsgesetz oder das Vereinsgesetz ist ein Beispiel, dass es bei einer Grundrechtsverletzung nicht immer ein Verfassungsgesetz benötigt. Jede Verletzung des einfachen Versammlungs- und Vereinsgesetz ist laut Judikatur des VfGH ein Grundrechtsverstoß gegen das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit. Somit ist deine Aussage leider nicht haltbar, dass es zwingend Verfassungsgesetze benötigt. Hat natürlich jetzt nichts mehr mit dem eigentlichen Thema zu tun, aber ich will es halt schon schreiben, weil man das so halt nicht stehen lassen kann.
Maßnahmenbeschwerden wegen eines AuvBZ war hier natürlich nie Thema (Bescheidbeschwerde).
emanuel2408 hat geschrieben:...Grundrechte sind Verfassungsgesetze die dem Einzelnen Rechte gewähren...
Bell hat geschrieben:emanuel2408 hat geschrieben:...Grundrechte sind Verfassungsgesetze die dem Einzelnen Rechte gewähren...
Also ein Recht ist ein Gesetz welches einem ein Recht gewährt?
Könnts bitte mit dieser juristischen Hirnwixerei aufhören?
Vor allem, wenns laut "Billa-Hausverstand" (von der Formulierung her) a Kaas is.
Bell hat geschrieben:Also ein Recht ist ein Gesetz welches einem ein Recht gewährt?
Könnts bitte mit dieser juristischen Hirnwixerei aufhören?
Vor allem, wenns laut "Billa-Hausverstand" (von der Formulierung her) a Kaas is.
DerDaniel hat geschrieben:Bell hat geschrieben:Also ein Recht ist ein Gesetz welches einem ein Recht gewährt?
Könnts bitte mit dieser juristischen Hirnwixerei aufhören?
Vor allem, wenns laut "Billa-Hausverstand" (von der Formulierung her) a Kaas is.
Könntest du bitte aufhören so rum zu pöbeln, nur weil du die Semantik des Satzes nicht zu begreifen scheinst?! Danke!
Und wie weit du mit "Billa-Hausverstand" in der Juristerei kommst, sollte anhand dessen dann auch klar sein.