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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 30. Jan 2026, 08:20
von Master-chief1000
Griff-only ist kein Problem. Bei Wechselsystem + passendes Griffstück (vielleicht noch mit gleicher Seriennummer) wirds spannend. Ich hoffe da wird es eine saubere Möglichkeit geben zu melden, sonst werdens halt viele einfach unterlassen.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 30. Jan 2026, 10:10
von titan
Gar nix wird passieren.

1. Der Besitz ist kein Missbrauch sonst wäre der Besitz von Kat A Magazin plus B Waffe auch ein Missbrauch. Ich seh hier keinen Unterschied.

2. Warum soll der Kunde belangt werden, der Handel aber nicht? Es gab bereits ein Urteil mit dieser Fragestellung an eine klagende Behörde in NÖ.

3. Ein weiteres wesentliches Teil macht die Waffe nicht zwangsläufig komplett (Steuerblock kann fehlen), noch verwendungsfähig (defekt) oder kompatibel (verändert)

4. Wesentliche Teile ohne Griff etc können durchaus schussfähig sein (zb. P08, Revolver ohne Lauf, das klassische Vorderladerrohr...

5. Es gibt in AT genügend behördliche Auskünfte über die Legalität des Besitzes von wesentlichen Teilen mit Griffstück. Würde man im Problemfall all diese Auskünfte zentralisiert sammeln und veröffentlichen, wird es für die Behörden schwer, gegen ihre eigenen Auskünfte zu argumentieren.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 30. Jan 2026, 10:16
von titan
rhodium hat geschrieben: Fr 30. Jan 2026, 06:30 Ganz blöde Frage: beinhalten nicht viele legale Dekoumbauten zwangsläufig ein funktionierendes Griffstück oder wurde dieses abgeändert? Ich dachte immer, dass in erster Linie Lauf und Schlitten verändert werden.

Ich hab keine Deko von daher kann ich auch nicht nachsehen, aber ich denke das wäre ja ausgesprochen übel wenn eine legale Deko durch zerlegen ein Genehmigungspflichtiges Bauteil ergibt.
Das weiß kein Mensch, wennst blöd fragst, wird es ein wesentliches Teil sein.

Andererseits spricht das Gesetz klar von deaktivierten Waffen und die Waffe gilt als ganzes deaktiviert, wenn sie nach den Bestimungen zwischen 2012 bis 2016 oder von einer Bundesbehörde oder gemäß den Bestimmungen nach 2016 (EU Deko) deaktiviert wurde. Da fährt der Zug drüber.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 30. Jan 2026, 10:58
von Steirer
titan hat geschrieben: Fr 30. Jan 2026, 10:16
Das weiß kein Mensch, wennst blöd fragst, wird es ein wesentliches Teil sein.

Andererseits spricht das Gesetz klar von deaktivierten Waffen und die Waffe gilt als ganzes deaktiviert, wenn sie nach den Bestimungen zwischen 2012 bis 2016 oder von einer Bundesbehörde oder gemäß den Bestimmungen nach 2016 (EU Deko) deaktiviert wurde. Da fährt der Zug drüber.
Gerade beim Waffengesetz bist eigentlich nie "sicher" was rückwirkende Änderungen/Verschärfungen betrifft.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 30. Jan 2026, 13:09
von Promo
tiberius hat geschrieben: Do 29. Jan 2026, 14:33 Hi,

wie ist eigentlich der derzeitige Stand bei Griffstücken?
Werden die beim Kauf registriert?
Muss Altbestand nachregistriert werden?
Müssen Wechselsysteme + GF nach dem Kauf zusammengeführt werden?
Gibts Stückzahlbeschränkungen etc.?
Gibts dafür WBK Zubehör Plätze?
Wie läufts bei Verwarungskontrollen?

oder ist noch alles beim alten, d.h. ist so relevant wie ein Riemen?

mfg tiberius
Steht in den Übergangsbestimmungen, die beschlossen wurden, aber noch nicht in Kraft sind. In Kürze: du musst sie bei der Behörde melden und bekommst genau für diese dann eine Genehmigung. Bei Verkauf verfällt diese Genehmigung dann wieder.
Insoweit nein, Zusammenführung ist so nicht vorgesehen. Stückzahlbeschränkung auch nicht. Soweit ich verstanden habe ist es eine bescheidmäßige Genehmigung und daher bekommt man auch keine WBK Zubehör Plätze. Da sie vermutlich im ZWR erfasst werden (immerhin waffenrechtlich relevante Teile) werden sie wohl auch bei Verwahrungskontrollen kontrolliert werden.

Stand jetzt können sie noch frei verkauft und erworben werden. Mit der zukünftigen Registrierung und der Tatsache, dass die Plätze für Griffstücke ersatzlos verfallen, sind sie faktisch aber wertlos. Wem willst du dann ein Griffstück verkaufen, wenn er nicht gerade einen freien Zubehörplatz auf der WBK hat? Ein Händler wird sich hüten eine ZWR Karteileiche zu übernehmen, die er dann ohnehin niemanden verkaufen kann. Viel Spaß denjenigen, die sich da in der Hoffnung WBK Plätze zu bekommen großzügig damit eingedeckt haben.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 30. Jan 2026, 13:28
von spareribs
Sehe ich nicht ganz so schlimm...registrieren lassen und dann irgendwann ... natürlich nicht gleich, denn das drückt die Preise im Dorotheum ...versteigern lassen, es gibt auch ausländische Käufer ....oder es kommt genauso wie bei Pumpgun und als Halbautomaten Gewehre B pflichtig wurden ...es verschwinden viele in der Versenkung ...

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 30. Jan 2026, 14:18
von mikonis
Die von @promo beschriebene Darstellung ist zu akzeptieren, aber für mich in ihrer Umsetzbarkeit nicht nachvollziehbar. Folgendes Beispiel als real Betroffener: ich nutze eine Kategorie A-Waffe, Griffstück mit fix montiertem Magazintrichter, in der IPSC-Standard-Division und mit einem weiteren Griffstück ohne Magazintrichter für IDPA. Melde dieses dann irgendwann bei Wirksamkeit des geplanten Gesetzes.

- welcher Art ist die daraus resultierende Bewilligung? Bescheid? Zubehörplatz? Was ganz anderes?
- wäre es ein Bescheid, müsste er derart formuliert sein, dass ich bei Bedarf (z.B. Defekt) jederzeit eines der beiden Griffstücke ersetzen kann;
- wäre es ein Zubehörteil und auf der WBK (wie sieht sowas derzeit aus?) vermerkt, erledigen den Austausch der Händler und ich ohne Behörde; (diese braucht nicht tätig werden, was ich für einen der wesentlichen Hintergründe des neuen Gesetzesplans halte;)
- nichts derartiges, dann würde ich vermutlich bei der Meldung gleichzeitig einen Antrag auf ein Wechselsystem mit 3 Teilen stellen;
- oder jedesmal bei Ersatz eines der Griffstücke einen neuen Antrag auf Bewilligung und Bescheiderlassung stellen;

Ich wüßte jetzt auch nicht, warum ich mir später kein gebrauchtes Ersatz-Griffstück von Privat kaufen sollte. Dann stell ich halt einen neuen Antrag. Eine Email verfassen ist doch nicht schwierig.

Wie geht es wirklich?

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 30. Jan 2026, 14:46
von Wilhelmshoehe
Du wirst für einen Austausch/Neukauf eines z.B. Glockgriffstücks Zubehörplätze brauchen.

Bescheid (nur falls du zum Zeitpunkt der Meldung nicht genügend freie Zubehörplätze hast) bedeutet, dass dir Altbestand in diesem Fall keine zusätzlichen Plätze sichert und auf nur genau diesen wesentlichen Bestandteil gilt.

Es hindert dich aber niemand daran im Zuge der Altbestandsmeldung zusätzliche Plätze und/oder Zubehörplätze zu beantragen. Dafür brauchst du allerdings eine glaubhafte Begründung. Für einen derartigen Antrag muss man aber nicht zwangsweise auf das Ende der Meldefrist warten.