Das Forum wurde auf die aktuellsten Server und Datenbankversionen aktualisert und auf einen schnelleren Server verlegt.
Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.

Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Benutzeravatar
titan
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2094
Registriert: Do 29. Mär 2012, 21:57

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von titan » Di 1. Sep 2026, 10:58

Lies doch mal das Zitat! Absatz 2 als Hinweis. Vorkauen werde ich es dir nicht.

Benutzeravatar
Prof_Enfield
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 972
Registriert: Di 10. Dez 2013, 19:49

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Prof_Enfield » Di 1. Sep 2026, 11:11

titan hat geschrieben: Di 1. Sep 2026, 10:58 Lies doch mal das Zitat! Absatz 2 als Hinweis. Vorkauen werde ich es dir nicht.
Vielen Dank!

Einserseits steht da: "Für vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebrachte Schusswaffen gilt das SchKG nicht."

So weit, so gut. Wenn nur das da stehen würde, kein Thema.

Dann steht im nächsten Absatz: "Alle Schusswaffen die zwischen 14.9.2018 und 28.4.2026 erworben wurden, müssen bis zum 28.10.2026 nachgekennzeichnet werden [...]"

"In Verkehr bringen" und "erwerben" sind mWn zwei unterschiedliche Dinge.

Benutzeravatar
titan
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2094
Registriert: Do 29. Mär 2012, 21:57

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von titan » Di 1. Sep 2026, 11:15

Selektives lesen hilft dir nicht weiter. Lies den ganzen zweiten Absatz. "Das gilt auch...."

Benutzeravatar
Prof_Enfield
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 972
Registriert: Di 10. Dez 2013, 19:49

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Prof_Enfield » Di 1. Sep 2026, 11:19

titan hat geschrieben: Di 1. Sep 2026, 11:15 Selektives lesen hilft dir nicht weiter. Lies den ganzen zweiten Absatz. "Das gilt auch...."
"Das gilt auch, wenn eine solche bereits in Verkehr gebrachte Schusswaffe nach dem 28.4.2026 (neuerlich) verkauft bzw. gekauft oder vererbt wird."

mikonis
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 824
Registriert: Do 25. Jul 2013, 21:16

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von mikonis » Di 1. Sep 2026, 11:57

Falscher Faden
Bild

Benutzeravatar
Promo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3093
Registriert: Mo 30. Aug 2010, 12:50

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Promo » Di 1. Sep 2026, 12:04

titan hat geschrieben: Di 1. Sep 2026, 10:36 Was ist jetzt deine Frage? Deine Antworten stehen alle in dem Zitat.
Er hat grundsätzlich schon recht. Die Erläuterungen des BMI sind nicht abschließend bzw. können widersprüchlich interpretiert werden. Grundsätzlich sagt man, wenn die Waffe vor 14.09.2018 in Verkehr gebracht wurde, dass sie nicht mehr nachgekennzeichnet werden muss. Auch nicht, wenn man sie nach dem 28.04.2026 veräußert/überlässt/erbt.

Gleichzeitig sagt das BMI allerdings, dass Waffen, die zwischen 14.09.2018 und 28.04.2026 erworben wurden, nachgekennzeichnet werden müssen.

Plakatives Beispiel: wenn eine Waffe z.B. am 01.01.2000 in Verkehr gebracht wurde, wäre die Waffe nach den Ausführungen des BMI also nicht nachkennzeichnungspflichtig. Wenn sie vom aktuellen Besitzer allerdings z.B. am 01.01.2020 erworben wurde, dann wäre er nach den Ausführungen des BMI somit aktuell (bis spätestens 28.10.2026) doch wieder "nachkennzeichnungspflichtig". (Und um das Paradoxon abzuschließen: wenn diese Waffe heute, also am 01.09.2026 nochmals veräußert werden würde, dann wäre diese nach den Ausführungen des BMI erneut nicht kennzeichnungspflichtig - aber ob das die vorherige gesetzliche Verpflichtung aufhebt, das weiß wohl auch keiner ...).
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

Benutzeravatar
titan
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2094
Registriert: Do 29. Mär 2012, 21:57

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von titan » Di 1. Sep 2026, 12:22

Das Registrierdatum sagt über die Inverkehrbringung gar nichts aus. Allenfalls kann über ein Herstelldatum und teilweise auch ein Beschussdatum ein Rückschluss gezogen werden. Entscheidend ist jedoch nur, wann eine Waffe in Verkehr gebracht wurde, d.h. dem Markt zugeführt/angeboten wurde. Siehe auch Paragr 3.

Warum soll man auf die vermeintlichen Widersprüche der Auslegung eingehen, wenn das BMI explizit die Weiterveräußerung oder Erbe etc erwähnt?

Benutzeravatar
Prof_Enfield
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 972
Registriert: Di 10. Dez 2013, 19:49

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Prof_Enfield » Di 1. Sep 2026, 13:59

titan hat geschrieben: Di 1. Sep 2026, 12:22 Das Registrierdatum sagt über die Inverkehrbringung gar nichts aus. Allenfalls kann über ein Herstelldatum und teilweise auch ein Beschussdatum ein Rückschluss gezogen werden. Entscheidend ist jedoch nur, wann eine Waffe in Verkehr gebracht wurde, d.h. dem Markt zugeführt/angeboten wurde. Siehe auch Paragr 3.
Wie Promo schon zuvor erwähnt hat, sind Herstellerdatum und Beschussdatum nur bedingt aussagekräftig:
Promo hat geschrieben: Mo 31. Aug 2026, 10:54 Wie man überprüfen kann, ob eine Waffe im Zeitraum vor oder nach 14.09.2018 erstmals in Verkehr gebracht wurde, ist mir etwas schleierhaft. Das kann nicht mal ein Gewerbetreibender feststellen (theoretisch könnte eine Waffe mit Zivilbeschuss 1965 stets in behördlicher Anwendung gestanden sein und erst 2025 von einer Behörde veräußert worden sein). [...]
Ein Registrierungsdatum vor dem 14.09.2018 lässt den Schluss zu, dass die Waffe bereits vor dem 14.09.2018 in Verkehr gebracht worden sein muss.

Antworten