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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Verfasst: Di 1. Sep 2026, 10:58
von titan
Lies doch mal das Zitat! Absatz 2 als Hinweis. Vorkauen werde ich es dir nicht.

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Verfasst: Di 1. Sep 2026, 11:11
von Prof_Enfield
titan hat geschrieben: Di 1. Sep 2026, 10:58 Lies doch mal das Zitat! Absatz 2 als Hinweis. Vorkauen werde ich es dir nicht.
Vielen Dank!

Einserseits steht da: "Für vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebrachte Schusswaffen gilt das SchKG nicht."

So weit, so gut. Wenn nur das da stehen würde, kein Thema.

Dann steht im nächsten Absatz: "Alle Schusswaffen die zwischen 14.9.2018 und 28.4.2026 erworben wurden, müssen bis zum 28.10.2026 nachgekennzeichnet werden [...]"

"In Verkehr bringen" und "erwerben" sind mWn zwei unterschiedliche Dinge.

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Verfasst: Di 1. Sep 2026, 11:15
von titan
Selektives lesen hilft dir nicht weiter. Lies den ganzen zweiten Absatz. "Das gilt auch...."

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Verfasst: Di 1. Sep 2026, 11:19
von Prof_Enfield
titan hat geschrieben: Di 1. Sep 2026, 11:15 Selektives lesen hilft dir nicht weiter. Lies den ganzen zweiten Absatz. "Das gilt auch...."
"Das gilt auch, wenn eine solche bereits in Verkehr gebrachte Schusswaffe nach dem 28.4.2026 (neuerlich) verkauft bzw. gekauft oder vererbt wird."

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Verfasst: Di 1. Sep 2026, 11:57
von mikonis
Falscher Faden

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Verfasst: Di 1. Sep 2026, 12:04
von Promo
titan hat geschrieben: Di 1. Sep 2026, 10:36 Was ist jetzt deine Frage? Deine Antworten stehen alle in dem Zitat.
Er hat grundsätzlich schon recht. Die Erläuterungen des BMI sind nicht abschließend bzw. können widersprüchlich interpretiert werden. Grundsätzlich sagt man, wenn die Waffe vor 14.09.2018 in Verkehr gebracht wurde, dass sie nicht mehr nachgekennzeichnet werden muss. Auch nicht, wenn man sie nach dem 28.04.2026 veräußert/überlässt/erbt.

Gleichzeitig sagt das BMI allerdings, dass Waffen, die zwischen 14.09.2018 und 28.04.2026 erworben wurden, nachgekennzeichnet werden müssen.

Plakatives Beispiel: wenn eine Waffe z.B. am 01.01.2000 in Verkehr gebracht wurde, wäre die Waffe nach den Ausführungen des BMI also nicht nachkennzeichnungspflichtig. Wenn sie vom aktuellen Besitzer allerdings z.B. am 01.01.2020 erworben wurde, dann wäre er nach den Ausführungen des BMI somit aktuell (bis spätestens 28.10.2026) doch wieder "nachkennzeichnungspflichtig". (Und um das Paradoxon abzuschließen: wenn diese Waffe heute, also am 01.09.2026 nochmals veräußert werden würde, dann wäre diese nach den Ausführungen des BMI erneut nicht kennzeichnungspflichtig - aber ob das die vorherige gesetzliche Verpflichtung aufhebt, das weiß wohl auch keiner ...).

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Verfasst: Di 1. Sep 2026, 12:22
von titan
Das Registrierdatum sagt über die Inverkehrbringung gar nichts aus. Allenfalls kann über ein Herstelldatum und teilweise auch ein Beschussdatum ein Rückschluss gezogen werden. Entscheidend ist jedoch nur, wann eine Waffe in Verkehr gebracht wurde, d.h. dem Markt zugeführt/angeboten wurde. Siehe auch Paragr 3.

Warum soll man auf die vermeintlichen Widersprüche der Auslegung eingehen, wenn das BMI explizit die Weiterveräußerung oder Erbe etc erwähnt?

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Verfasst: Di 1. Sep 2026, 13:59
von Prof_Enfield
titan hat geschrieben: Di 1. Sep 2026, 12:22 Das Registrierdatum sagt über die Inverkehrbringung gar nichts aus. Allenfalls kann über ein Herstelldatum und teilweise auch ein Beschussdatum ein Rückschluss gezogen werden. Entscheidend ist jedoch nur, wann eine Waffe in Verkehr gebracht wurde, d.h. dem Markt zugeführt/angeboten wurde. Siehe auch Paragr 3.
Wie Promo schon zuvor erwähnt hat, sind Herstellerdatum und Beschussdatum nur bedingt aussagekräftig:
Promo hat geschrieben: Mo 31. Aug 2026, 10:54 Wie man überprüfen kann, ob eine Waffe im Zeitraum vor oder nach 14.09.2018 erstmals in Verkehr gebracht wurde, ist mir etwas schleierhaft. Das kann nicht mal ein Gewerbetreibender feststellen (theoretisch könnte eine Waffe mit Zivilbeschuss 1965 stets in behördlicher Anwendung gestanden sein und erst 2025 von einer Behörde veräußert worden sein). [...]
Ein Registrierungsdatum vor dem 14.09.2018 lässt den Schluss zu, dass die Waffe bereits vor dem 14.09.2018 in Verkehr gebracht worden sein muss.

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Verfasst: Di 1. Sep 2026, 15:17
von Promo
titan hat geschrieben: Di 1. Sep 2026, 12:22 Das Registrierdatum sagt über die Inverkehrbringung gar nichts aus. Allenfalls kann über ein Herstelldatum und teilweise auch ein Beschussdatum ein Rückschluss gezogen werden. Entscheidend ist jedoch nur, wann eine Waffe in Verkehr gebracht wurde, d.h. dem Markt zugeführt/angeboten wurde. Siehe auch Paragr 3.
Das Inverkehrbringen kann möglicherweise im Ausland geschehen sein, egal ob in Deutschland oder in den USA. Das Registrierungsdatum kann unterstützen bei der Frage, ob die Waffe vor dem 14.09.2018 in Verkehr gebracht war, aber selbst wenn das Datum danach war, lässt es sich nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit sagen.
titan hat geschrieben: Di 1. Sep 2026, 12:22 Warum soll man auf die vermeintlichen Widersprüche der Auslegung eingehen, wenn das BMI explizit die Weiterveräußerung oder Erbe etc erwähnt?
Weil der betreffende User der diese Frage gestellt hat im Zeitraum zwischen 14.09.2018 und 28.04.2026 erworben hat, die nicht die Kennzeichnung nach SchKG aufweist, und er wegen der widersprüchlichen Absätze nicht weiß, ob er jetzt kennzeichnen muss, oder nicht (zumindest hatte ich es so verstanden). Immerhin wurde die Geldbuße für Verstöße dagegen auch nicht unerheblich erhöht. Und im ZWR ist anhand des Registrierungsdatums auch dokumentiert, dass er diese in genau diesem Zeitraum erworben hat.

Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Verfasst: Di 1. Sep 2026, 15:26
von titan
Ja, steht alles in der Aussendung. Genau genommen ist nicht einmal ein Widerspruch vorhanden.

Alle Waffen, die zwischen 14.9.2018 und 28.04.2026 erworben wurden, müssen gekennzeichnet werden, außer sie wurden bereits schon vor dem 14.09.2018 in Verkehr gebracht. Diese müssen nicht erneut gekennzeichnet werden.