Ahhhh....also wirds in Zukunft ne B KAT WBK und C KAT WBK also geben.bino71 hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:19Auszug:Nordi hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 13:43 Ich check noch immer nicht ob jetzt C Kat auch B Plätze blockiert...ne, oder? Wäre ja unlogisch...
Wie auch bei Schusswaffen der Kategorie B soll gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 die Bewilligung zum
Erwerb, Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C durch die Ausstellung eines
entsprechenden, auf Schusswaffen der Kategorie C eingeschränkten Waffenpasses und die Bewilligung
zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen durch die Ausstellung einer entsprechenden, auf Schusswaffen
der Kategorie C eingeschränkten Waffenbesitzkarte erfolgen.
Ist eine eigene Karte.
Das Forum wurde auf die aktuellsten Server und Datenbankversionen aktualisert und auf einen schnelleren Server verlegt.
Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Byebye Austria
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Was mir zusätzlich auch noch auffällt:
Das sehe ich sehr gefährlich. Durch die Streichung von "Neuartig" könnten damit - meiner nicht-Anwalt Meinung nach - jederzeit beliebige Waffen per Verordnung verboten werden. Und die "besondere" Gefahr, ist ggf. subjektiv.§ 17 Abs. 2
Die bestehende Verordnungsermächtigung soll angepasst werden, da die Waffen und Munition, die auf
Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnte und daher bereits in §§ 5 f der
Stammfassung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1. WaffV), BGB!. II Nr. 164/1997,
aufgenommen wurde, nach heutigem Stand der Technik wohl nicht mehr „neuartig" sein kann
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das würde also nun immer gelten ... Der Besuch von der Polizei vorher und jedes Mal, wenn die Karte erweitert wird.
Der vorgeschlagene Abs. 1 sieht nun vor, dass die Behörde sich vor jeder Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses davon zu überzeugen hat, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 genannten Gründe rechtfertigen. Im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Bestimmungen in § 44c betreffend die
Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen bedeutet dies, dass künftig die Verlässlichkeit
von Personen mehrmals geprüft wird.
Ein klinisch-psychologisches Gutachten gemäß Abs. 1 soll weiters nicht beizubringen sein, wenn lediglich
eine Erhöhung der Stückzahl bei Schusswaffen der Kategorie A oder B beantragt wird. Diese Norm ist
jedoch nicht auf Kriegsmaterial anzuwenden, da Bewilligung für diese keine bestimmte Stückzahl
vorsehen
Der vorgeschlagene Abs. 1 sieht nun vor, dass die Behörde sich vor jeder Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses davon zu überzeugen hat, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 genannten Gründe rechtfertigen. Im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Bestimmungen in § 44c betreffend die
Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen bedeutet dies, dass künftig die Verlässlichkeit
von Personen mehrmals geprüft wird.
Ein klinisch-psychologisches Gutachten gemäß Abs. 1 soll weiters nicht beizubringen sein, wenn lediglich
eine Erhöhung der Stückzahl bei Schusswaffen der Kategorie A oder B beantragt wird. Diese Norm ist
jedoch nicht auf Kriegsmaterial anzuwenden, da Bewilligung für diese keine bestimmte Stückzahl
vorsehen
Zuletzt geändert von bino71 am Do 4. Sep 2025, 14:30, insgesamt 1-mal geändert.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das ist ein feines, aber wichtiges Detail:the_kole hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:08 Lauf und Verschluss muss vorraussichtlich bei Wechselsystemen nun getrennt eingetragen werden
Für Griffstücke gibt es die eh schon erwartete Nachmeldepflicht, bei der automatisch die erforderlichen Plätze gewährt werden, wenn man zu wenige frei hat. Dort (§ 58 Abs 23 Entwurf) steht, nachzumelden ist jeder wesentliche Bestandteil, der "davor nicht unter § 2 Abs 2 ... fiel".
Bei den Griffstücken ist das klar, bei der Trennung Lauf/Verschluss waren manche schon bisher der Meinung, es wäre getrennt zu registrieren gewesen, andere (viele Händler) haben Verschlüsse mit Lauf auf einem Platz als "Wechselsystem" registriert.
Hier muss man dann wohl zweifellos nachmelden (Lauf/Verschluss getrennt).
Spannend wird, ob man - wenn es eng wird - wie für ein Griffstück die Plätze dazubekommt oder riskiert man sogar rückblickend einen Überbestand?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Weiß ich nicht, aber er könnte es. Und mit einem SSG08 auch gleich dazu, wenn er/sie Lust hat. Muss nicht sein.Steppenwolf hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 07:50Rennt heute jeder 18 Jährige mit einer Flinte nach haus?!Snoop hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 07:41Umso besser – ich will auch nicht falsch verstanden werden. Legalwaffenbesitz schwerer zu machen, finde ich auch nicht gut.Nordi hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 07:38Ob jetzt wirklich auch für uns "alt-WBK-ler" alle 5 Jahre Psychotest kommen ist für mich net so ganz klar. Der Text in der Presse ist da ziemlich ungenau bzw ergibt wenig sinn in der Formulierung.Snoop hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 07:34 Für bestehende LWB mit Kurz- und Langwaffen
- allenfalls Psychotest zur Nachkontrolle
- Gebrauchtwaffenkäufe beim Händler abwickeln
- Griffstücke / Lowers nachregistrieren
Halte ich aus.
Übersehe ich was?
Bin gespannt auf den Text. Den hat hier niemand, oder?
Ich glaube eher das man eben alle 5 Jahre den Waffenführerschein neu machen muss ( also regelmäßiges Training im Verein usw oder regelmäßige Bewerbe zählen dann wohl nimmer ) und das alle 5 Jahre wohl irgendwie im System abgefragt wird ob du auffällig warst in der Vergangenheit im Bezug zu Aggro verhalten oder so.
Ich hätte wie gesagt jetzt net rausgelesen das wir "alten" alle 5 Jahre den Test neu machen müssen.
Für jemanden, der in dem Bereich schon recht aktiv ist wie viele hier, sind die Änderungen aber nicht so dramatisch.
Und dass nicht jeder 18-Jährige nach kurzem Cooling Off einfach mit einer Flinte oder Büchse nach Hause spazieren darf, ohne jemals ein Minimum einer Ausbildung/Überprüfung gemacht zu haben, finde ich im Gesamtbild auch verschmerzbar.![]()
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich glaube, bis auf ein paar Kleinigkeiten kann das gesamte Dokument als Frotzelei zusammengefast werden.
Weder Kat B noch C Privatverkauf ohne Händler, melden von Plastikteilen (nicht nur Pistolen, auch ar Lower und Gehäuse?) , Ausnahme von Jägern ohne sachlichen Grund (bin selber Jäger), Verbot von Kat A Sonderbewilligungen für Schießsport etc. etc.
Und dann noch die süffisanten Aussagen, dass man "nicht negativ eingeschränkt wird" usw.
Weder Kat B noch C Privatverkauf ohne Händler, melden von Plastikteilen (nicht nur Pistolen, auch ar Lower und Gehäuse?) , Ausnahme von Jägern ohne sachlichen Grund (bin selber Jäger), Verbot von Kat A Sonderbewilligungen für Schießsport etc. etc.
Und dann noch die süffisanten Aussagen, dass man "nicht negativ eingeschränkt wird" usw.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Interessant C wird also auch mengenmäßig reglementiert und eingeschränkt. Bin gespannt wie das von statten geht weil es ja dann eine Neuaufstellung ist für C ...
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Wo hast du das gefunden mit "C wird also auch mengenmäßig reglementiert "?jirgel hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:38 Interessant C wird also auch mengenmäßig reglementiert und eingeschränkt. Bin gespannt wie das von statten geht weil es ja dann eine Neuaufstellung ist für C ...
Byebye Austria
- Steppenwolf
- .50 BMG
- Beiträge: 2854
- Registriert: Fr 25. Jan 2019, 10:07
- Wohnort: Nö
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das würde im Umkehrschluss eine Neuausstellung der Alt-WBK Besitzer gleichsetzen. Das wäre nicht gutNordi hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:40Wo hast du das gefunden mit "C wird also auch mengenmäßig reglementiert "?jirgel hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:38 Interessant C wird also auch mengenmäßig reglementiert und eingeschränkt. Bin gespannt wie das von statten geht weil es ja dann eine Neuaufstellung ist für C ...
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich versteh nimmer ganz warum alle so Angst vor einer NEUaustellung haben...soweit ICH das im Text verstanden hab gilt das ganze Regelwerk doch nur für ERSTAUSTELLUNGEN, oder bin ich zu blöd?Steppenwolf hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:51Das würde im Umkehrschluss eine Neuausstellung der Alt-WBK Besitzer gleichsetzen. Das wäre nicht gutNordi hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:40Wo hast du das gefunden mit "C wird also auch mengenmäßig reglementiert "?jirgel hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:38 Interessant C wird also auch mengenmäßig reglementiert und eingeschränkt. Bin gespannt wie das von statten geht weil es ja dann eine Neuaufstellung ist für C ...

Byebye Austria
- Steppenwolf
- .50 BMG
- Beiträge: 2854
- Registriert: Fr 25. Jan 2019, 10:07
- Wohnort: Nö
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Kommt immer aus dem Blickwinkel an aus dem man es betrachtet.Nordi hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:53Ich versteh nimmer ganz warum alle so Angst vor einer NEUaustellung haben...soweit ICH das im Text verstanden hab gilt das ganze Regelwerk doch nur für ERSTAUSTELLUNGEN, oder bin ich zu blöd?Steppenwolf hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:51Das würde im Umkehrschluss eine Neuausstellung der Alt-WBK Besitzer gleichsetzen. Das wäre nicht gutNordi hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:40Wo hast du das gefunden mit "C wird also auch mengenmäßig reglementiert "?jirgel hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:38 Interessant C wird also auch mengenmäßig reglementiert und eingeschränkt. Bin gespannt wie das von statten geht weil es ja dann eine Neuaufstellung ist für C ...![]()
Wer zahlt die neue WBK?
Wie sieht es mit WBK Besitzern aus die „nur“ Waffensammeln ?
Wie sieht es aus mit WBK Besitzern die aufgrund Selbstverteidigung eine besitzen?
….
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
§35 Absatz eins dort steht
"einer Schusswaffe der kat c" somit muss es eine Mengenbegrenzung geben beim C Wbk.
Vom Handy aus bekomme in ich es nicht richtig kopiert
"einer Schusswaffe der kat c" somit muss es eine Mengenbegrenzung geben beim C Wbk.
Vom Handy aus bekomme in ich es nicht richtig kopiert
Zuletzt geändert von jirgel am Do 4. Sep 2025, 15:02, insgesamt 1-mal geändert.
- Steppenwolf
- .50 BMG
- Beiträge: 2854
- Registriert: Fr 25. Jan 2019, 10:07
- Wohnort: Nö
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Wichtiger Zusatz - bei C WBK!jirgel hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 15:00 §35 Absatz eins dort steht
"eine Schusswaff der kat c" somit muss es eine Mengenbegrenzung geben beim C Wbk
Aber, mit 25 oder ab 25 Jahren gibt es nur die WBK die automatisch Kat. C beinhalet, oder?
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Weil die Behörden künftig bestimmt jeden Behördenkontakt dazu nutzen werden die aktuelle Tauglichkeit mit einem Psychotest absichern zu wollen.Nordi hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:53
Ich versteh nimmer ganz warum alle so Angst vor einer NEUaustellung haben...
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Sorry aber das steht da nicht b und C wbk werden anscheinend getrennt gesehen darum auch der Zusatz mit dem erlischen der Jagdkarte.Steppenwolf hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 15:02Wichtiger Zusatz - bei C WBK!jirgel hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 15:00 §35 Absatz eins dort steht
"eine Schusswaff der kat c" somit muss es eine Mengenbegrenzung geben beim C Wbk
Aber, mit 25 oder ab 25 Jahren gibt es nur die WBK die automatisch Kat. C beinhalet, oder?
Code: Alles auswählen
„Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie C
§ 35. ( 1) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für
den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (§ 22 Abs. 1) anführen können, auf
Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. § 22 Abs. 3 gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an
verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; der
Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung seines
Berufes, des Schießsports oder für die Ausübung der Jagd erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf
im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C nachweisen, einen
Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Menschen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie beruflichen Bedarf zum Führen von
Schusswaffen der Kategorie C haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Endet die Gültigkeit einer Jagdkarte, hat der Betroffene innerhalb von 18 Monaten einen Antrag
auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C
einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag
ist der Besitz dieser Schusswaffen weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt.
(4) Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser innerhalb von drei Monaten einen Antrag
auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C
einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag
ist der Besitz dieser Schusswaffen weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt.
Zuletzt geändert von jirgel am Do 4. Sep 2025, 15:08, insgesamt 2-mal geändert.