Wie kommst du darauf? Ich kann doch auch einen Lauf oder Verschluss besitzen ohne dass ich ein passendes genehmigungspflichtiges Teil besitze, das gilt dann halt auch für Griffstücke. Oder übesehe ich was? Wurde irgendwo die "Bindung" von genhmigungpflichtigen Teilen an Waffen (wie vor 2019) wieder eingeführt?DumbDummy hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 11:42
Für den reinen Griffstück-Besitz (bis jetzt nicht meldepflichtig) der nachgemeldet werden muss,
ergeben sich sehr wohl Änderungen, da es in Zukunft erforderlich ist, dass dazu ein passender genehmigungspflichtiger Teil eingetragen/vorhanden sein muss.
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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Würde ich unter Paragraph 56 so deuten.(kann aber auch falsch liegen...)
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Aktuelles Beispiel:Kreizsakra hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 10:53 Dan sollten diese Diagnosen aber auch nicht dafür herhalten dürfen, dass potentiell gefährliche Leute wieder auf freien Fuß gesetzt werden. Der beste Prädiktor für zukünftiges Verhalten ist immer vergangenes Verhalten.
https://www.derstandard.at/story/300000 ... ang-wissen
Auszug aus dem Artikel: Die Basis für sämtliche Entscheidungen ist der Vollzugsplan. Dieser wird durch ein interdisziplinäres Fachteam, das sich aus Justizwache, Sozialem und Psychologischem Dienst zusammensetzt, erstellt und laufend angepasst.
Fazit: Hochrisikotäter bekam Haftausgang und hat gemordet. Folgenlos für Psychologen die das entschieden haben.
Wenn es um die Schuldfähigkeit geht gibt es vor Gericht auch häufig unterschiedliche psychologische Gutachten. Am Schluss muss der Richter auswürfeln welches Gutachten ihm besser gefällt.
Beispiel: https://www.oe24.at/oesterreich/chronik ... /360390448
Was bedeutet das für uns: wir sind künftig den Psychologen ausgeliefert. Es wird zu Fehl und Überdiagnosen kommen und ich bin mir fast sicher das ein einholen einer zweiten Meinung, wie es im medizinischen Bereich sogar empfohlen wird wegen der hohen Fehlerquote, erschweren oder unmöglich machen wird. Weiters wird man sich bei unterschiedlichen Gutachten mit der Behörde streiten müssen welches Gutachten den nun das richtige ist und es besteht die Gefahr das Fehldiagnosen nicht gelöscht werden und später jederzeit wieder zum Problem werden können.
Im Fall des Legalwaffenbesitzes können wir nichts mehr machen. Der Zug ist abgefahren. Man kann aber darauf drängen, dass diese Praxis auf andere Bereiche des Lebens ausgeweitet wird (z.B. KFZ) womit man langfristig das Wählerverhalten beeinflussen könnte um letztendlich diese politischen Fehlentscheidungen zu korregieren.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
@DumbDummy Hmm - also ich deute das nicht so - kann aber auch falsch liegen.
Ein besonderes Schmankerl für Rechtsunsicherheit ist übrigens auch:
Ein besonderes Schmankerl für Rechtsunsicherheit ist übrigens auch:
-> das bietet auch seeeehr viel Spielraum. Fix fallen da wohl Leuchtpistolen rein. Hat zB ein Wühlmausschussgerät das Aussehen einer Schusswaffe? Oder eine Stahlrohr vom Installateur (das man zweifelsohne zum verschießen von Schrot mittel Treibladung umbauen kann).„Ein Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines
anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das Aussehen
einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem
Umbau eignet.“
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Du solltest Dir im Entwurf § 2 durchlesen sowie die Erläuterungen dazu.rider650 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 11:26Ich habe mir den Entwurf jetzt durchgelesen und kann keine Änderungen bezüglich Zubehör und Wechselsysteme entdecken.Simon80 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 08:57 Das kann ja lustig werden, ich kenne keinen Händler der Wechselsysteme getrennt gemeldet hat und auch für die Behörde war das nie ein Thema. Da müssen dann aus einem AR upper drei Teile gemacht werden quasi? (Lauf, Verschluss, Gehäuse)
Was wird aus den ganzen "freien Teilesätzen" z.B. vom M16, da hat man dann ein Gehäuse und einen Lower von einer Vollautomatischen Waffe die plötzlich "wesentliche Teile" sind.
Absurde Sammlung von Sinnlosigkeiten wieder mal dieser Gesetzesvorschlag.
Bis jetzt waren Wechselsysteme nie definiert, weder im Gesetz noch in der Verordnung noch im Runderlass.
Die Eintragung von Wechselsystemen basierte bis jetzt nur darauf, dass es die schon lange gab und die schon immer als ein Teil eingetragen wurden, und die Behörden haben das so akzeptiert, in dem sie die ZWR-Einträge nie beanstandet haben. Da der Gesetzesentwurf dem nicht neues hinzufügt kann ich auch keinen Handlungsbedarf für Wechselsystembesitzer erkennen, sollte der Entwurf genau so beschlossen werden.
Damit sich etwas ändert müsste meiner Meinung nach entweder das Gesetz dies explizit regeln oder die Behörde (aufgrund einer Verordnung, eines Runderlasses, einer Weisung oder eigenem Antrieb) tätig werden und auf die Besitzer zugehen.
Ich kann nicht erkennen, wieso nach jetzigem Stand Leute, die seit langem Wechselsysteme registriert haben, aktiv werden sollten.
Falls ich etwas übersehen habe korrigiert mich gerne.
Die wesentliche Änderung ist, dass ein so genanntes „Wechselsystem“ künftig zwei Plätze für Zubehör belegt, weil Verschluss und Lauf jeweils gesondert zu registrieren sind.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
DumbDummy hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 11:42Also so eine Wiederauferstehung der Basiswaffe lese ich aus dem Entwurf nicht heraus.rider650 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 11:26
Für den reinen Griffstück-Besitz (bis jetzt nicht meldepflichtig) der nachgemeldet werden muss,
ergeben sich sehr wohl Änderungen, da es in Zukunft erforderlich ist, dass dazu ein passender genehmigungspflichtiger Teil eingetragen/vorhanden sein muss.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ein paar Kuriositäten ... Ziffer 15:
.
Ziffer 24:
Ziffer 42:
Ziffer 84, Schlussteil § 45 wird geändert:
Ziffer 117:
Und noch was aus Ziffer 117:
... also sind zukünftig Metallrohre - da sie aussehen wie ein Lauf (und die Bestimmungen über Schusswaffen auch für die relevanten Teile gelten) - als Schusswaffen zu qualifizieren. Installateure werden daher zukünftig einen Anspruch auf einen Waffenpass haben, da sonst die Arbeit nicht ausgeübt werden kannEin Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.

Ziffer 24:
Wow, eine Liberalisierung. Ein 16-jähriger kann daher zukünftig auch eine Luftdruckwaffe oder eine vor 1871 hergestellte Waffe besitzen.In § 11 Abs. 2 wird nach der Wendung „Kategorie C“ die Wendung „oder für Waffen gemäß § 45“ eingefügt.
Ziffer 42:
der § 43 stand bislang nicht drin im § 18 - betrifft wohl nur wenige, wäre aber dann ein Erbenprivileg, was für Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 18 gelten würde? Andererseits widerspricht der weitestgehend unberührte § 43 Abs 4 dem wieder?(5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen des 1. Abschnitts (Begriffsbestimmungen), die [..] 43 (Erbschaft oder Vermächtnis), [..]
Ziffer 84, Schlussteil § 45 wird geändert:
Der § 17 gilt somit nicht mehr für Waffen nach § 45, d.h. z.B. Schalldämpfer für Luftdruckwaffen sind für jedermann möglich.sind lediglich die §§ 1, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, 51 Abs. 1 Z 1, 2a, 3 bis 3c, 5a, 9 bis 11 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Ziffer 117:
Hervorhebung durch mich - Plätze für Zubehör, z.B. Griffstücke, gelten daher also nur noch solange man diesen Gegenstand hat. Man kann diese praktisch somit nicht mehr wirklich verkaufen, und diese Gegenstände sind damit faktisch wertlos.Dem § 58 werden folgende Abs. 23 bis 38 angefügt:
[..](24) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel, sowie über eine, jedoch keine entsprechende waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat Inhabern einer waffenrechtlichen Bewilligung eine Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen. Handelt es sich hierbei um wesentliche Bestandteile für Kriegsmaterial, hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils zu erteilen (§ 23 Abs. 3). Die zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist.
Und noch was aus Ziffer 117:
Bitte beachten - hier steht im Gegensatz zu den üblichen Übergangsbestimmungen (und auch an anderer Stelle oberhalb zu finden) ausdrücklich nicht, dass die Behörde eine Bewilligung zu erteilen hat. Nur, dass man beantragen muss. Will heißen, jedem der in den letzten beiden Jahren erstmals eine Kat.C gekauft hat, dem kann es blühen, dass die Behörde einfach keine WBK ausstellt - weil sie ja nicht muss.(32) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzt, das 21. Lebensjahr vollendet hat, über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügt und die erste Registrierung einer Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X oder bis zum Inkrafttreten vorgenommen wurde, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder die Schusswaffe der Kategorie C einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er die Schusswaffe der Kategorie C binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffe der Kategorie C jedenfalls erlaubt.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Nimm doch diese Punkte und schicke eine schöne Stellungnahme zum Gesetzesentwurf.Promo hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:22 Ein paar Kuriositäten ... Ziffer 15:... also sind zukünftig Metallrohre - da sie aussehen wie ein Lauf (und die Bestimmungen über Schusswaffen auch für die relevanten Teile gelten) - als Schusswaffen zu qualifizieren. Installateure werden daher zukünftig einen Anspruch auf einen Waffenpass haben, da sonst die Arbeit nicht ausgeübt werden kannEin Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet..
Ziffer 24:Wow, eine Liberalisierung. Ein 16-jähriger kann daher zukünftig auch eine Luftdruckwaffe oder eine vor 1871 hergestellte Waffe besitzen.In § 11 Abs. 2 wird nach der Wendung „Kategorie C“ die Wendung „oder für Waffen gemäß § 45“ eingefügt.
Ziffer 42:der § 43 stand bislang nicht drin im § 18 - betrifft wohl nur wenige, wäre aber dann ein Erbenprivileg, was für Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 18 gelten würde? Andererseits widerspricht der weitestgehend unberührte § 43 Abs 4 dem wieder?(5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen des 1. Abschnitts (Begriffsbestimmungen), die [..] 43 (Erbschaft oder Vermächtnis), [..]
Ziffer 84, Schlussteil § 45 wird geändert:Der § 17 gilt somit nicht mehr für Waffen nach § 45, d.h. z.B. Schalldämpfer für Luftdruckwaffen sind für jedermann möglich.sind lediglich die §§ 1, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, 51 Abs. 1 Z 1, 2a, 3 bis 3c, 5a, 9 bis 11 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Ziffer 117:Hervorhebung durch mich - Plätze für Zubehör, z.B. Griffstücke, gelten daher also nur noch solange man diesen Gegenstand hat. Man kann diese praktisch somit nicht mehr wirklich verkaufen, und diese Gegenstände sind damit faktisch wertlos.Dem § 58 werden folgende Abs. 23 bis 38 angefügt:
[..](24) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel, sowie über eine, jedoch keine entsprechende waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat Inhabern einer waffenrechtlichen Bewilligung eine Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen. Handelt es sich hierbei um wesentliche Bestandteile für Kriegsmaterial, hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils zu erteilen (§ 23 Abs. 3). Die zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist.
Und noch was aus Ziffer 117:Bitte beachten - hier steht im Gegensatz zu den üblichen Übergangsbestimmungen (und auch an anderer Stelle oberhalb zu finden) ausdrücklich nicht, dass die Behörde eine Bewilligung zu erteilen hat. Nur, dass man beantragen muss. Will heißen, jedem der in den letzten beiden Jahren erstmals eine Kat.C gekauft hat, dem kann es blühen, dass die Behörde einfach keine WBK ausstellt - weil sie ja nicht muss.(32) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzt, das 21. Lebensjahr vollendet hat, über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügt und die erste Registrierung einer Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X oder bis zum Inkrafttreten vorgenommen wurde, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder die Schusswaffe der Kategorie C einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er die Schusswaffe der Kategorie C binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffe der Kategorie C jedenfalls erlaubt.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Denke Du hast recht - die zusätzliche Bewilligung erlischt wenn man diesen konkreten Teil wieder veräußertfast12 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:10 @DumbDummy Hmm - also ich deute das nicht so - kann aber auch falsch liegen.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Edit … … …
Zuletzt geändert von Glock1768 am Fr 5. Sep 2025, 12:38, insgesamt 1-mal geändert.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
@Promo
Die Ziffer 15 Sache mit Umbau bzw umbaubaren Teilen
Ich vermutete eine Vorschau wegen 3D Druck usw.
Soweit ich ersehen kommen durch das Waffenrecht ja Behörden Maßnahmen eingeräumt (Durchsuchung, Abnahme usw)
Eventuell ein "loophole" gemeint für illegale Gebaute Waffen/Rohlinge
Vereinfacht ein Laufrohling (frei) ohne Patronenlager dann die jemand hinten einen Block befestigt. Das is ein Briefbeschwerer ... oder ein Zwei Bohrungen entfernt von Lauf und Basküle ganz roh gedacht, slamfire müll usw. Bei echten Bauten schaut das eh schnell wirklich aus wie Waffe und hat eindeutige Teile.
Hier kann die Behörde dann wohl im Rahmen des Waffenrechts eingreifen bzw. Strafen wenn sowas aufgefunden wird.
Aber eleganter Gesetzertext schaut anders aus
Die Ziffer 15 Sache mit Umbau bzw umbaubaren Teilen
Ich vermutete eine Vorschau wegen 3D Druck usw.
Soweit ich ersehen kommen durch das Waffenrecht ja Behörden Maßnahmen eingeräumt (Durchsuchung, Abnahme usw)
Eventuell ein "loophole" gemeint für illegale Gebaute Waffen/Rohlinge
Vereinfacht ein Laufrohling (frei) ohne Patronenlager dann die jemand hinten einen Block befestigt. Das is ein Briefbeschwerer ... oder ein Zwei Bohrungen entfernt von Lauf und Basküle ganz roh gedacht, slamfire müll usw. Bei echten Bauten schaut das eh schnell wirklich aus wie Waffe und hat eindeutige Teile.
Hier kann die Behörde dann wohl im Rahmen des Waffenrechts eingreifen bzw. Strafen wenn sowas aufgefunden wird.
Aber eleganter Gesetzertext schaut anders aus
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Snoop hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:25Denkst du nicht, dass diese Bindung des Zubehör-Platzes an den eingetragenen Gegenstand nur für Griffstücke gilt, die bisher nicht registrierungspflichtig waren, und man damit dem Horten der letzten Monate entgegenwirken wollte?Promo hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:22 Ein paar Kuriositäten ...Ziffer 117:Hervorhebung durch mich - Plätze für Zubehör, z.B. Griffstücke, gelten daher also nur noch solange man diesen Gegenstand hat. Man kann diese praktisch somit nicht mehr wirklich verkaufen, und diese Gegenstände sind damit faktisch wertlos.Dem § 58 werden folgende Abs. 23 bis 38 angefügt:
[..](24) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel, sowie über eine, jedoch keine entsprechende waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat Inhabern einer waffenrechtlichen Bewilligung eine Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen. Handelt es sich hierbei um wesentliche Bestandteile für Kriegsmaterial, hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils zu erteilen (§ 23 Abs. 3). Die zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist.
.
Ich glaube nicht, dass damit Plätze für bisher schon waffenrelevantes Zubehör entwertet werden.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Richtig,fast12 hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:10 @DumbDummy Hmm - also ich deute das nicht so - kann aber auch falsch liegen.
Ein besonderes Schmankerl für Rechtsunsicherheit ist übrigens auch:
-> das bietet auch seeeehr viel Spielraum. Fix fallen da wohl Leuchtpistolen rein. Hat zB ein Wühlmausschussgerät das Aussehen einer Schusswaffe? Oder eine Stahlrohr vom Installateur (das man zweifelsohne zum verschießen von Schrot mittel Treibladung umbauen kann).„Ein Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines
anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das Aussehen
einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem
Umbau eignet.“
Da nämlich auch wider der Realität viele behaupten, dass auch SSW umbaubar sind gelten diese dann auch als Schusswaffen und wären in weiterer Folge auch WP pflichtig …
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Und das gilt dann nicht mehr?Promo hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 12:22Und noch was aus Ziffer 117:Bitte beachten - hier steht im Gegensatz zu den üblichen Übergangsbestimmungen (und auch an anderer Stelle oberhalb zu finden) ausdrücklich nicht, dass die Behörde eine Bewilligung zu erteilen hat. Nur, dass man beantragen muss. Will heißen, jedem der in den letzten beiden Jahren erstmals eine Kat.C gekauft hat, dem kann es blühen, dass die Behörde einfach keine WBK ausstellt - weil sie ja nicht muss.(32) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzt, das 21. Lebensjahr vollendet hat, über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügt und die erste Registrierung einer Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X oder bis zum Inkrafttreten vorgenommen wurde, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder die Schusswaffe der Kategorie C einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er die Schusswaffe der Kategorie C binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffe der Kategorie C jedenfalls erlaubt.
„Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie C
§ 35. (1) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (§ 22 Abs. 1) anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.