Ich meine nein, da vor 2018 in Verkehr gebracht.Incite hat geschrieben: Di 8. Sep 2026, 08:49Ich habe jetzt nicht den ganzen thread gelesen aber vielleicht kannst du ja mein Problem lösen.Promo hat geschrieben: Mo 31. Aug 2026, 10:54 So, separat dann noch persönliche Anmerkungen:
Wie man überprüfen kann, ob eine Waffe im Zeitraum vor oder nach 14.09.2018 erstmals in Verkehr gebracht wurde, ist mir etwas schleierhaft. Das kann nicht mal ein Gewerbetreibender feststellen (theoretisch könnte eine Waffe mit Zivilbeschuss 1965 stets in behördlicher Anwendung gestanden sein und erst 2025 von einer Behörde veräußert worden sein). Generell aber, der Großteil aller im Umlauf befindlichen Waffen fällt dadurch jedenfalls mal aus der Anwendbarkeit heraus.
Einzig, mir ist nicht ganz klar, ob dies auch z.B. für ein Glock 17 Gen1 Griffstück OHNE Seriennummer gilt, weil folglich müssten sie auch nicht gekennzeichnet werden (da ja vor 14.09.2018 bereits in Umlauf gewesen), außer ich trenne sie von der Waffe, andererseits müsste aber auch die Seriennummer doch wieder am Griffstück (am Metall) auch stehen ... Jedenfalls aber, wenn ich eine Glock 17 Gen1 zerlege und in Einzelteilen verkaufe, dann muss ich sie nachkennzeichnen.
Sehr praktisch ist auch die [erneute] Klarstellung unter Verweis auf die Regierungsvorlage, dass man nicht bekannte Informationen nicht auf die Waffe schreiben muss, insbesondere hinsichtlich Baujahr.
Bemerkenswert finde ich persönlich die Feststellung hinsichtlich Seriennummern, man könne diese frei nach Gutdünken vergeben/verwenden, wenn man möchte.
Zum Schluss, der Hinweis "pick doch ein Metallplättchen an das Kunststoffgriffstück" ist eine als durchwegs liberal und "kundenfreundliche" Lösung anzusehen.
ich habe einen neuen Revolver 2017 gekauft und die Rechnung ist vorhanden. Ich habe ihn dann einem Familienmitglied geschenkt und Anfang April 2026 wieder zurück bekommen und dann wurde er wieder in meinem ZWR eingetragen. muss ich nachkennzeichnen lassen?
lg
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Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Nachdem er 2017 in Verkehr gebracht wurde, wärst du als "Erstbesitzer" vor dem 14.09.2018 erworben hast, ist der § 5 SchKG nicht anwendbar. Sofern die Überlassung an ein Familienmitglied nach dem 14.09.2018 und vor dem 28.04.2026 erfolgte, wäre dieser theoretisch nach § 5 SchKG nachkennzeichnungspflichtig (etwas im Widerspruch zu dem was das BMI zu vorher in Verkehr gebrachten Waffen sagt).Incite hat geschrieben: Di 8. Sep 2026, 08:49 ich habe einen neuen Revolver 2017 gekauft und die Rechnung ist vorhanden. Ich habe ihn dann einem Familienmitglied geschenkt und Anfang April 2026 wieder zurück bekommen und dann wurde er wieder in meinem ZWR eingetragen. muss ich nachkennzeichnen lassen?
Theoretisch wenn die Waffe nunmehr nach dem 28.04.2026 überlassen würde, wäre es jedoch erneut nicht anwendbar.
Vielleicht eine Erwägung wert: vereinbart eine leihweise Überlassung mittels Leihvertrag für die Dauer von z.B. einem Monat. Dies wäre dann der Behörde anzuzeigen, diese hat eine Ummeldung auf den Leihnehmer durchzuführen, und nach Ende der Verleihdauer wieder an den Leihgeber. Diesfalls würde dann im ZWR bei Erwerbsdatum nunmehr das neue Datum drinnen stehen, woraus man schließen könnte, dass die Bestimmungen des § 5 SchKG nicht mehr anzuwenden wären.
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