Re: Keine WBK Erweiterungen mehr >5
Verfasst: Fr 31. Jul 2015, 00:28
Hätte mal besser das Erma gegen ein oa15 getauscht und hätte sich 2 Vorderlader Revolver gekauft
Das österreichische Waffenforum
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Danke für die ausführliche und juristische erklärung!right to bear arms hat geschrieben:4.4. In den Überlegungen des Gesetzgebers kommt klar zum Ausdruck, dass mit § 23 Abs. 2b WaffG eine exklusive Regelung geschaffen werden sollte, um die Frage der Erweiterung von Waffenbesitzkarten aus Gründen des Schießsports abzudecken. Abs. 2b soll demnach eine Klarstellung bringen, die Abs. 2 für den Fall der Ausübung des Schießsports im Erweiterungsfall ablöst. Nach den allgemeinen Interpretationsgrundsätzen „lex specialis derogat legi generali“ sowie „lex posterior derogat legi priori“ ist im vorliegenden Fall der Bestimmung des § 23 Abs. 2b WaffG der Vorrang zu geben und nicht auf den Tatbestand des Abs. 2 leg.cit. Bezug zu nehmen. Der Verweis in § 23 Abs. 2b WaffG auf § 23 Abs. 2 WaffG ist demnach – wie bereits oben ausgeführt und aus den Materialien deutlich ersichtlich – alleine als Verweis auf die sonstigen Anwendungsfälle (z.B. Jagd oder auch Erstausstellungen von Waffenbesitzkarten von Sportschützen) des § 23 Abs. 2 WaffG zu sehen. § 23 Abs. 2b WaffG – Erweiterung der Waffenbesitzkarte für Sportschützen – wird hiervon nicht berührt bzw. hierdurch nicht ergänzt.Zunächst handelt es sich bei 'lex specialis' und 'lex posterior' mehr um Kollisionsregeln als um "allgemeine Interpretationsgrundsätze". Solche Gedanken zur Auflösung einer Normenkollision braucht es in Wahrheit nur bei Normenkollision, d.h. die Anwendung mehrerer Rechtsnormen käme in Frage.(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn (...)
Das Verhältnis von § 23 Abs 2 und dessen Abs 2b WaffG ist freilich kein Fall von Kollision, wurde doch mit Abs 2b (gebundene Entscheidung) eine über Abs 2 (Ermessen, Rechtfertigung insbesondere Schießsport) hinausgehende - vereinfachte - Möglichkeit zur WBK-Erweiterung für Schießsport geschaffen. Der Anwendungsbereich von Abs 2b ist freilich enger (Schießsport) im Vergleich zu Abs 2 (insbesondere Jagd, Schießsport, Sammeln), da hier eine gebundene Entscheidung statt einer Ermessensentscheidung vorgesehen wurde.
Dies geht auch aus den Materialen dieser Gesetzesnovelle hervor, wobei es bei klarem Wortlaut von Gesetzesnormen keine Erforschung von "Überlegungen des Gesetzgebers" braucht...
Abs 2a ist eben keine "exklusive Regelung" zur WBK-Erweiterung mit Rechtfertigung Schießsport - sondern eine zu Abs 2 hinzutretende Möglichkeit, wenn ein Antragsteller das Erfüllen des (strengeren) Abs 2 nicht glaubhaft machen kann. Letzteres erreicht man im Übrigen mit genau auf Disziplinen zugeschnittenen Wettbewerbs-Ergebnislisten in ausreichender Anzahl.
So legt der Wortlaut "und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen" in Abs 2b klar fest, dass ebendieser Abs 2b gegenüber Abs 2 subsidiär ist - das Urteil legt geradezu das Gegenteil nahe.
Auch für eine Auslegung, wonach Abs 2b eine "Klarstellung" sei, lässt der Wortlaut des Gesetzes keinen Raum. So hätte man diesfalls den Abs 2 korrigiert und nicht einen weiteren Absatz eingefügt - aufgrund des Vorhandenseins zweier Absätze müssen diese beiden Absätze einen unterschiedlichen Anwendungsbereich bzw Regelungsgehalt haben. Andernfalls wäre einer der beiden Absätze - legistisch gesehen - nutzlos.
"Der Verweis in § 23 Abs. 2b WaffG auf § 23 Abs. 2 WaffG" ist eben nicht "als Verweis auf die sonstigen Anwendungsfälle (z.B. Jagd oder auch Erstausstellungen von Waffenbesitzkarten von Sportschützen) des § 23 Abs. 2 WaffG zu sehen". Schließlich regelt Abs 2 zur WBK-Erstausstellung, die "Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen" und eine größere Anzahl darf nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird, als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung des Schießsports.
Sieht man den "Verweis" aber als sogenannte Kollisionsnorm an, welche eben Abs 2b ausdrücklich als subsidiäre Regelung gegenüber Abs 2 erklärt, so ist wiederum ein Rückgriff auf lex specialis et lex posterior unzulässig.
Im Ergebnis löst Abs 2b den Abs 2 zur WBK-Erweiterung aus Gründen des Schießsports nicht ab.
Liegt also ein "Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen" - es kommt freilich eine WBK-Erweitung für Schießsport auf über fünf Plätze in Frage - muss Abs 2b nicht bemüht werden. Dann muss aber den strengeren Erfordernissen des Abs 2 (laut stetiger Rechtsprechung: Wettbewerbs-Ergebnislisten, Vereinsmitgliedschaft) genügt werden, um eine stattgebende Ermessensentscheidung herbeizuführen.
Das unglückliche LVwG-Urteil hat freilich eine gewisse Ausstrahlungswirkung, wenn auch Verwaltungsbehörden sich nicht daran halten müssen. Dass es so weit kommt (abweisender Bescheid) wäre einem von mir gebrieften SPSC-Mitglied als Antragsteller sicherlich nicht passiert. Unter Einhaltung gewisser Spielregeln war eine WBK-Erweiterung für Schießsport bislang weitgehend problemlos.
Kann ich bestätigen!Al3x hat geschrieben: Ich zumindest habe die Erfahrung gemacht dass man bei Beamten immer genau dasselbe zurückbekommt das man in den Wald ruft und wenn sogar etwas im Ermessen der Behörde liegt, ist das ein nicht unwichtiger Fakt.
hiAl3x hat geschrieben:..kann man eventuell für die WBK Inhaber ein Schreiben mit Inhalt obigen Gesetzestextes verfassen dass dem voreiligen Beamten genau da vorgreift?
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Das hätt ich wohl geschrieben (vl etwas bissiger formuliert) wenn ichs mir gestern nicht verkniffen hätte, +1 von mir und bin auch schon wieder weg OHNE dass ich sag, dass ich mir von der IWÖ dann auch mal die Empfehlung, sowas offenbar dämliches, riskantes, aussichtsloses bis zuletzt auszustreiten und wieder einen Haufen neuer Hürden und Unklarheiten damit aufzuwerfen wie schon einmal in letzter Zeit passiert.Al3x hat geschrieben:Es gibt doch ein paar Juristen hier...kann man eventuell für die WBK Inhaber ein Schreiben mit Inhalt obigen Gesetzestextes verfassen dass dem voreiligen Beamten genau da vorgreift?
Und ehrlich, die IWÖ hätte der Dame ruhig eine andere Option geben können als diese fadenscheinigen Argumente die jetzt dazu führten dass andere WBK Besitzer abblitzen werden un dehrlich, entweder die Waffe ist eingeschossen oder nicht, ganz egal wer da dahinter steht...keine Ahnung wie die Dame auf so einen BS kommt dass die Visierung von Leihwaffen für sie nicht passt...hat die geglaubt sie redet mit Laien?
Welche Optionen?
- Waffen umtauschen, den .22er in das OA-15 und die Norinco in eine Wettkampfwaffe, kostet halt auch
- 1 volles Jahr nach Ausstellung der WBK warten und in dieser Zeit fleissig Listen sammeln
Man hat ja gesehen dass die Beamten prinzipiell nicht unwillig waren die Erweiterung auszustellen, aber die Dummheit und Arroganz mancher Leute die die derzeite Lage ignorieren führt dann zu solchen neuen Problemen die auf alle zurückfallen.
Ich zumindest habe die Erfahrung gemacht dass man bei Beamten immer genau dasselbe zurückbekommt das man in den Wald ruft und wenn sogar etwas im Ermessen der Behörde liegt, ist das ein nicht unwichtiger Fakt.
Ja das wäre interessant !gewo hat geschrieben:hiAl3x hat geschrieben:..kann man eventuell für die WBK Inhaber ein Schreiben mit Inhalt obigen Gesetzestextes verfassen dass dem voreiligen Beamten genau da vorgreift?
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es gibt doch eh einen eigenen erlass der deatiliert darauf hinweisst dass der par 23 2 b eine ZUSAETZLICHE moeglichkeit der erweiterung darstellt und die moeglichkeiten der erweiterung im wege des par 23 2 a unbenommen sind
ich hab sogar mal die erlassnummer gepostet damsl
muesste noch zu finden sein
Hätte sie nicht gesudert und prozessiert, sondern einfach a mal Bewerbe geschossen, hätte sie wahrscheinlich sogar schon ihre 5 Plätze ...bino71 hat geschrieben:+1 für Al3x und Grumbach
Mit 5 Listen geht man net von 2 auf 5 erweitern und schon gar nicht den Rechtsweg.
Jetzt macht Sie es schon den OÖ schwer, ist nur eine Frage der Zeit bis, es in den anderen Bundesländern greift.
Wenn du nichts anderes, als eine Mitgliedschaft in einem Verein vorzuweisen hast, solltest du nach 5 Jahren erweitern können.§2 ist insbesondere für Leute mit begründetem Interesse, wie etwa Jagd oder Schießsport. Und um den aktiven Schießsport zu "beweisen" brauchst du im Regelfall einfach Bewerbslisten und evtl. ein Schreiben deines Vereins. Mögliche Platzanzahl theoretisch offen.
§2b ist für Leute, die erweitern wollen, aber außer einer bestätigten Mitgliedschaft in einem Verein nichts vorzuweisen haben. Die bekommen dann eben max. 5 Plätze.
Für Normalos wie mich sollte das auch durchaus genügenGreaseMonkey hat geschrieben:Wenn du nichts anderes, als eine Mitgliedschaft in einem Verein vorzuweisen hast, solltest du nach 5 Jahren erweitern können.