Re: Online ZWR
Verfasst: Fr 11. Apr 2014, 21:19
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würd ich auch gern wissen, die BH hats uns leider nicht verraten was tatsächlich auf ihrer Seite schief gegangen istyoda hat geschrieben:Was ist dir da genau passiert ? würde mich interessieren, gerne auch per PM.rupi hat geschrieben:in meinem Fall war der Verkäufer unschuldig und der Vorverkäufer auch, die BH hat da was verdreht gehabt bei der Ursprungsmeldung vor 20 Jahren
Was haben sie dir vorgeworfen ? Wirst ja wohl einen bösen Brief bekommen haben oder ?rupi hat geschrieben:würd ich auch gern wissen, die BH hats uns leider nicht verraten was tatsächlich auf ihrer Seite schief gegangen istyoda hat geschrieben:Was ist dir da genau passiert ? würde mich interessieren, gerne auch per PM.rupi hat geschrieben:in meinem Fall war der Verkäufer unschuldig und der Vorverkäufer auch, die BH hat da was verdreht gehabt bei der Ursprungsmeldung vor 20 Jahren
ach was, garnix haben sie mir vorgeworfenyoda hat geschrieben:Was haben sie dir vorgeworfen ? Wirst ja wohl einen bösen Brief bekommen haben oder ?rupi hat geschrieben:würd ich auch gern wissen, die BH hats uns leider nicht verraten was tatsächlich auf ihrer Seite schief gegangen istyoda hat geschrieben:Was ist dir da genau passiert ? würde mich interessieren, gerne auch per PM.rupi hat geschrieben:in meinem Fall war der Verkäufer unschuldig und der Vorverkäufer auch, die BH hat da was verdreht gehabt bei der Ursprungsmeldung vor 20 Jahren
Nur weil die Herkunft ermittelt wird kann es nicht sein? Deine Logik verstehe ich in keinster Weise. Klar können sie die Herkunft ermitteln, aber wenn sie keine Rechtsgrundlage haben die Waffe nachher einzuziehen dann ist sie dem Eigentümer auszufolgern. Den § hätt ich gern den die Behörde für die Einziehung heranzieht.Bud Spencer hat geschrieben: 1. richtig, es wurde gegen die meldepflicht verstoßen -> die waffe war und ist nicht gemeldet und damit illegal -> im Rahmen der öffentlichen Sicherheit kann die Behörde nun hoheitliche Befehls und Zwangsakte setzen um die Herkunft der Waffe zu ermitteln. Es könnte ja damit eine straftat begangen worden sein.
Ergo einmal schwarz, kann sie nicht mehr weiß werden.
Lassen wir das röm recht doch erstmal aussen vor, da war ich nie gut, ich beschäftige mich nicht gerne mit toten Sachen...für den BESITZ gibt es erstmal überhaupt keine Voraussetzungen ausser dass man die Sache eben hat (und den Willen diese zu behalten). Eigentum (das ist wieder was ganz anderes) geht derivativ auch nicht durch Rechtmäßigkeit usw. über sondern durch Titel, Modus und Berechtigung des Vormannes. Originär kann Eigentum auch anders übergehen. Was du meinst ist der qualifizierte Besitz der zB vor einer Besitzstörungsklage schützt. Davon ist aber hier überhaupt nicht die Rede sondern von Eigentum.Bud Spencer hat geschrieben: 2. nach abgb und röm recht müssen für den besitzerwerb folgende kriterien übereinstimmen: Rechtmäßigkeit, Redlichkeit und Echtheit.
Das ausschlagende Kriterium für eine voll qualifizierten Eigentumsübergang bilden alle (Ersitzung mal außen vor) Die Rechtmäßigkeit ist bei diesem Rechtsgeschäft (Kauf einer nicht registrierten Schusswaffe) strittig.
Wenn originär Eigentum erworben wurde zb nach 367 dann ist das dem Inspektor vll wurscht, dem Gericht aber sicher nicht.Bud Spencer hat geschrieben: Was der verkäufer dir da sagt, ist dem Verwaltungsorgan powidl... Bsp "Aber Herr inspektor er hat mir ja versichert das auto war nicht gestohlen"-> Pech
Nur weil ein verwaltungsrechtliche Übertretung des Verkäufers gegeben ist, ist nicht automatisch der Eigentumserwerb ungültig. Wennst am Sonntag entgegen den Ladenöffnungszeiten einen KV abschließt ist der auch nicht ungültig. Ich seh Eigentumsrechtlich kein Problem ausser es ist im KV vereinbart dass die Waffe schon registriert war. Verwaltungsrechtlich braucht die Behörde eine Berechtigung (=§) um die Waffe demjenigen entziehen zu können der sie ja eigentlich haben darf und auch registrieren will und die sehe ich nicht.Bud Spencer hat geschrieben: 3. Tatbestand hat der Käufer gar keinen. Gegen ihn werden auch keine strafrechtl. oder verwaltungsrechtl. Schritte unternommen. Nur der eigentumserwerb war ungültig... Darum geht es ja hier.
§ 367 ist eine Möglichkeit des originärer Eigentumserwerb. Rei vindicatio ist § 366. Und sowohl bei 366 als auch bei 367 geht es um viel mehr Fallgruppen als nur um "Diebstahlslagen"Bud Spencer hat geschrieben:Der Staat macht in der regel keine rei vindicatio also Klagen § 367 ABGB. Das ist bürgerliches recht (zwischen Privatpersonen). Das kann bei gestohlenen gegenständen angewendet werden. Eigentumsklage. (rechter Dritter) Der staat ist nicht eigentümer der sache. Wir gehen hier aber nicht von Diebstahlslagen und den daraus erwachsenen ansprüchen dritter aus.
Koks ist an sich verboten, die Waffe nicht, der Vergleich hinkt.Bud Spencer hat geschrieben: Wenn du aber Koks als Mehl geschenkt bekommst?
Welcher Wurzelmangel wäre das genau? Ein Waffe zu verkaufen verstößt imho nicht gegen die guten Sitten (glücklicherweiseBud Spencer hat geschrieben: Fakt ist es liegt Wurzelmangel vor der höchstwahrscheinlich den Kaufvertrag nichtig macht.
Diese Formvorschrift ist offensichtlich dazu da, dem Erwerber die Eintragung zu ermöglichen. Formvorschriften machen den Vertrag aber nur dann nichtig wenn der Telos der Norm dies erfordert und das sehe ich hier nicht (geschützt werden soll hier ja der Erwerber, warum soll man den dann aufgrund dieser Formvorschrift "bestrafen", total unlogisch).Bud Spencer hat geschrieben: Gut nein, redlichkeit hamma ja gegeben nur haben wir 2 error in contractu
a) das nicht beachten von Formvorschriften durch den verkäufer §34 WaffG
und b) Erlaubtheit des Vertragsinhaltes durch den verkäufer 8die Waffe war nicht registriert, sie hätte nicht verkauft werden dürfen.
voellig idiotisch, falls das stimmen sollte...buckshot hat geschrieben:bei den juristischen spitzfindigkeiten bin ich inzw. ausgestiegen... - fest steht jedenfalls (selber schon erlebt) dass das zwr die meldefristen ignoriert: selbst wenn nur einen tag lang eine überschneidung besteht (zb 8 plätze wbk, eine waffe wird veräußert, eine andere kommt dazu, abmeldung der veräußerten erfolgt einen tag später = 1 waffe "zu viel"...) bekommt man umgehend ein schreiben der behörde sich zu melden!
Es macht es in keiner Weise einfacher, auch nicht für den Laien, wenn man Besitz und Eigentum im selben Satz mehrfach wechselnd und (falsch) verwendet. Ausserdem sollte man, wenn einem das schon so wichtig ist, zB auch keine lateinischen Ausdrücke verwenden und die Aussage (selbst wenn ich mir die passenden Begriffe dazudenke) ist trotzdem falsch weil es nicht um den qualifizierten Besitz geht.Bud Spencer hat geschrieben:Der unterschied zwischen eigentum und besitz ist mir selbstverständlich klar. Auch habe ich bewusst auf einfache formulierungen zurückgegriffen und sachlagen außen vor gelassen.
Aufgrund dessen und der dadurch entstehenden Wurzelmängel gehe ICH von einer ungültigkeit des Vertrages aus. und die Behörde KANN die Waffe sicherstellen.
+Bud Spencer hat geschrieben: § 19a StGB Konfiskation
-> Es muss einen grund für die nicht registrierung gegeben haben. Die Ermittlung dieses rechtfertigt schon diese mMn bereits.
Der Kaufvertrag hatte Wurzelmängel -> er ist ungültig eigentum ist legal nicht übergegangen
Der Erwerber wird hier ja gar nicht bestraft. Er hat sie ja nie erworben.
Bud Spencer hat geschrieben: Naja wie oben schon mehrfach gesagt ist die sache nicht klar. -> unplanmäßige Gesetzeslücke...was macht man da?
Ähm die Analogie und der Größenschluss?... So ganz am anfang gelernt?![]()
Wenn ich eine Waffe nicht in der form (unregistriert) besitzen darf, darf ich sie erst recht nicht verkaufen.
Mach das würd mich interessierenBud Spencer hat geschrieben: Ich werde diesen Fall aber gerne im KU Jagd- und Waffenrecht (Erlacher) im Juni ansprechen