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Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Tical
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Tical » Do 25. Jun 2026, 15:56

Tical hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 09:04 Ein Freund von mir hat gerade die restlichen Dokumente (Psychologisches Gutachten, Waffeführerschein etc.) für den Antrag abgegeben. Ihm wurde gesagt das seine WBK auf 5 jahre befristet sein wird...
Das Gesetz gilt doch erst in 1 woche... WTF...🤨
Gestern kam die Karte und ja sie ist tatsächlich befristet bis 2031....
[Signature under investigation for treason]

Mr. Danger
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Mr. Danger » Do 25. Jun 2026, 22:08

Tical hat geschrieben: Do 25. Jun 2026, 15:56
Tical hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 09:04 Ein Freund von mir hat gerade die restlichen Dokumente (Psychologisches Gutachten, Waffeführerschein etc.) für den Antrag abgegeben. Ihm wurde gesagt das seine WBK auf 5 jahre befristet sein wird...
Das Gesetz gilt doch erst in 1 woche... WTF...🤨
Gestern kam die Karte und ja sie ist tatsächlich befristet bis 2031....
Am 21.04.2026 den kompletten Antrag abgegeben und am 24.06.2026 die Karte bekommen? Das sind 9 Wochen!
Wohl nur aus dem Grund, um sagen zu können, dass die Karte erst 8 Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellt wurde und somit ist die Befristung ok.
Eigentlich eine Sauerei und ein Armutszeugnis für die Österreichische Verwaltung.

mikonis
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von mikonis » Fr 26. Jun 2026, 14:39

Mr. Danger hat geschrieben: Do 25. Jun 2026, 22:08
Tical hat geschrieben: Do 25. Jun 2026, 15:56
Tical hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 09:04 Ein Freund von mir hat gerade die restlichen Dokumente (Psychologisches Gutachten, Waffeführerschein etc.) für den Antrag abgegeben. Ihm wurde gesagt das seine WBK auf 5 jahre befristet sein wird...
Das Gesetz gilt doch erst in 1 woche... WTF...🤨
Gestern kam die Karte und ja sie ist tatsächlich befristet bis 2031....

Am 21.04.2026 den kompletten Antrag abgegeben und am 24.06.2026 die Karte bekommen? Das sind 9 Wochen!
Wohl nur aus dem Grund, um sagen zu können, dass die Karte erst 8 Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellt wurde und somit ist die Befristung ok.
Eigentlich eine Sauerei und ein Armutszeugnis für die Österreichische Verwaltung.
Da stimme ich dir gar nicht zu.

Ich glaube nicht, dass die Verwaltungsbehörde dabei pfuscht, also nicht-gesetzeskonform handelt. Die Befristung der WBK nach April 2026 bedingt zwingend einen weiteren Psychotest in 5 Jahren. Das steht genauso im Gesetz und wird vermutlich unwidersprochen bleiben. Das ist planbar. Die Ausstellung einer unbefristeten WBK erfordert zwar ebenfalls einen Psychotest, aber die WBK wäre der Übergangsregelung (bis April 2026) zuzuordnen und ich könnte mir vorstellen, dass es da rechtliche Bedenken bis hin zur Aufhebung des Paragrafen geben könnte. Die Behörde agiert also mit befristeten WBKs auf der rechtlich sicheren Seite. Für manche Besitzer von unbefristeten Übergangs-WBKs hingegen ist das mE doppelt problematisch: der Besitz einer Übergangs-WBK erfordert einen neuen, umfassenderen Psychotest, vor dem manchen graut, oder es gibt irgendwann einen adaptierten Paragrafen, der zwar rechtssicher aber noch übler formuliert wird. Damit wird das Dasein als Besitz einer unbefristeten Übergangs-WBK beinahe unplanbar.

Also vielleicht doch eher früher als später den Psychotest machen? Keine Ahnung.
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WolfgangR
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von WolfgangR » Fr 26. Jun 2026, 20:30

Ich habe keine befristete WBK.., beantragt im Dez 25 bekommen Mitte Jan 26.
Überlege gegen den großen Psychotest nach 5 Jahren, sollte das nicht gekippt werden, rechtlich vorzugehen.

Ich bin absolut fein damit ein Gesetzt zu ändern und/oder Regelungen zu verschärfen, aber rückwirkend ist Bullshit.
Beim nächsten mal gibts zB: ne Dieselsteuer, aber bitte auch Rückwirkend für alle die in der Vergangenheit Diesel gefahren sind...

Kann sein das es hält, aber das ist Blödsinn.

Ich will ja niemanden auf dumme Gedanken bringen, so ein Gesätz wäre meiner Meinung nur Wasserdicht wenn es ab sofort eine allgemeine Regel wäre, aber wer will das schon
:violence-pistoldouble: a simple man who enjoys shooting... :violence-snipersmiley:
Waffen: WALTHER PDP MATCH 5" | LDT AR-15 .223 | Messerschmitt AR15-9S | Troy PAR .223 | Rossi Puma Octagon .357 | Rio Bravo 22 | SAVAGE MK II 22 | LANDOR PX502 12/76

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Mr. Danger » Fr 26. Jun 2026, 20:52

@Mikonis,
das die Behörde gepfuscht hat kommt von Dir und nicht von mir.
Ich bin mir auch nicht sicher ob Du den ganzen Faden gelesen hast.
Meiner Meinung nach hätte die Behörde ruhig im Sinne des Bürgers Gas geben können, damit er eine unbefristete WBK bekommt.
Der "Nachteil" für die Behörde ist Null, da der "Psychotest" sowieso nachgemacht werden muss und sich die Sicherheitslage somit nicht ändert.
Für den Antragsteller bedeutet die befristete WBK allerdings eine erste problemlose (ohne Ermessen der Behörde) Erweiterung nach 10 Jahren und nicht nach 5 Jahren.

Da die Behörden bei fast allen Anträgen 6 Monate Zeit für die Bearbeitung haben sind Gesetze mit dem Zauberwort "ab Ausstellung" abzulehnen, genauso wie rückwirkende Verschärfungen.

Wenn Dir so etwas gefällt, bitte. Ich finde so etwas nicht gut.

mikonis
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von mikonis » Fr 26. Jun 2026, 23:00

Mr. Danger hat geschrieben: Fr 26. Jun 2026, 20:52 @Mikonis,
das die Behörde gepfuscht hat kommt von Dir und nicht von mir.
Ich bin mir auch nicht sicher ob Du den ganzen Faden gelesen hast.
Meiner Meinung nach hätte die Behörde ruhig im Sinne des Bürgers Gas geben können, damit er eine unbefristete WBK bekommt.
Der "Nachteil" für die Behörde ist Null, da der "Psychotest" sowieso nachgemacht werden muss und sich die Sicherheitslage somit nicht ändert.
Für den Antragsteller bedeutet die befristete WBK allerdings eine erste problemlose (ohne Ermessen der Behörde) Erweiterung nach 10 Jahren und nicht nach 5 Jahren.

Da die Behörden bei fast allen Anträgen 6 Monate Zeit für die Bearbeitung haben sind Gesetze mit dem Zauberwort "ab Ausstellung" abzulehnen, genauso wie rückwirkende Verschärfungen.

Wenn Dir so etwas gefällt, bitte. Ich finde so etwas nicht gut.
Einreichung Antragsunterlagen 21.4.2026 und Ausstellung WBK vor dem 27.4.2026. Gasgeben? Naja. Das ist dann aber nicht unser Rechtssystem. Es wird zwar alles behandelt, aber recht langsam.

Du siehst die Problematik im Post des Vorredners? Die Überlegung zu klagen, den Übergangsparagrafen aufzuheben, falls seine unbefristete WBK deswegen eingezogen wird? Ich denke es gibt zukünftig ausschließlich befristete WBKs, weil dies für die Behörde der vermutlich leichtere, weil rechtssicherere Weg ist. Der „Nachteil“ bei unbefristeten WBKs wäre für die Behörde, erfolgreiche Klagen würden zu erhöhtem (doppelten) Verwaltungsaufwand führen: daher befristen.

Mit den Fristen 5 und 10 Jahren für Erweiterungen bei befristeten WBKs hast du natürlich recht. Das wiegt schwer aus Sicht der Betroffenen.

Ich halte das Gesetz nicht für gut. Es ist vermutlich in Teilen rechtlich fragwürdig, nicht durchdacht, extrem bürokratisch, Geldverschwendung und gesellschaftspolitisch (Psychotest) ineffizient. Aber sobald sowas rechtswirksam ist, gibt es mE nur mehr die Möglichkeit eines lösungsorientierten Weges. Daher halte ich Anmerkungen wie „Sauerei“ und „Armutszeugnis“ der Behörde für falsch, da sie einfach nicht stimmen. Die Politik dahinter muss man allerdings kritisieren.
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Schorse
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Schorse » Sa 27. Jun 2026, 21:31

Mr. Danger hat geschrieben: Fr 26. Jun 2026, 20:52
Für den Antragsteller bedeutet die befristete WBK allerdings eine erste problemlose (ohne Ermessen der Behörde) Erweiterung nach 10 Jahren und nicht nach 5 Jahren.
Gilt die erste Erweiterung nach 10 Jahren nur für die befristeten WBKs ? Dachte die "Übergangs" WBKs sind davon auch betroffen, auch wenn diese noch kein Ablaufdatum drauf haben.

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von groma79 » So 28. Jun 2026, 08:44

Hallo die Runde,
da ich mit der Sufu nicht fündig geworden bin, erlaube ich mir das Schwarmwissen anzuzapfen.
Wurde mit der neuen Novelle auch irgendwas bzgl. der Erweiterung von 2 auf 5 Plätze in der WBK geändert, bzw. hat man nach fünf Jahren WBK-Besitz noch immer den "Anspruch" auf die weiteren drei Plätze? Nachdem ich nun endlich mal den zweiten Platz gefüllt habe, würde ich bei "haben wollen" gerne weiter die Möglichkeit haben hart Verdientes gut zu investieren ;-)

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Glock1768 » So 28. Jun 2026, 08:48

Ist deine wbk befristet? Oder unbefristet?

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von groma79 » So 28. Jun 2026, 09:00

Glock1768 hat geschrieben: So 28. Jun 2026, 08:48 Ist deine wbk befristet? Oder unbefristet?
Hab die WBK seit rund 15 Jahren und ist unbefristet.

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Glock1768 » So 28. Jun 2026, 09:15

Dann kannst problemlos auf 5 Plätze erweitern … bist du in einem Verein Mitglied?

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von groma79 » So 28. Jun 2026, 09:28

Glock1768 hat geschrieben: So 28. Jun 2026, 09:15 Dann kannst problemlos auf 5 Plätze erweitern … bist du in einem Verein Mitglied?
Nein bin noch bei keinem Verein Mitglied, aber in Kürze.
Dh ich muss nur zur BH gehen und die Erweiterung beantragen, ...?

Vielen lieben Dank jedenfalls gleich mal für die prompte Unterstützung!

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von AUG-andy » So 28. Jun 2026, 09:30

Glock1768 hat geschrieben: So 28. Jun 2026, 09:15 Dann kannst problemlos auf 5 Plätze erweitern … bist du in einem Verein Mitglied?
Ist nicht notwendig.
Habe ohne Verein problemlos erweitert auf 5 Plätze in Wien.
Lies mal Paragraph 23 Absatz 2 genau. :whistle:

§ 23.
(1)Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2)Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit Ausstellung der unbefristeten Bewilligung mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2a)Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, und Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b)Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Betroffenen eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1.
dieser Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG ist, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst,
2.
seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
3.
keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen und
4.
glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.

(2c)Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
(3)Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
MfG
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Mr. Danger » So 28. Jun 2026, 09:42

@groma79: Du kannst einfach auf 5 erweitern.
@Schorse: Auch Du kannst nach 5 Jahren ab Ausstellungsdatum erweitern

-> Erweitern geht natürlich auch früher, dann aber mit "Ermessen der Behörde".

@Mikonis: Ja, der österreichische Verwaltungsapparat ist ineffizient und teuer auf Kosten von uns Allen. In CZ hat die Waffenbehörde 6 Wochen zur Bearbeitung von Anträgen, in AT 6 Monate. Das ist 7x so lang! Wenn ich in CZ etwas brauche bekomme ich es normalerweise aber nach einer kurzen Wartezeit (15 Minuten bis zu 3 Stunden) und das ist dort der Normalfall.

Ein weiteres Beispiel, das Österreich ein Land von schlafenden Mittelspurfahrern ist, die auch schon vom ehemaligen Ostblock rechts und links überholt werden, die Verlängerung eines Personalausweises.
Man zieht eine Nummer und kommt nach 2 Minuten drann. Der Beamte stellt mit dem alten Personalausweis die Identität fest und bittet dich ins Nebenkammerl. Dort wird ein Foto von Dir gemacht, was man sich am "Kundenmonitor" sofort ansehen kann. Wenn das Foto passt werden noch die 2 Fingerabdrücke für den neuesten Ausweis genommen und der Antrag wird vorausgefüllt am Monitor präsentiert. Nun wird auf einem Touchpad die Unterschrift und für den Antrag und den Ausweis geleistet und man ist fertig. Dauert keine 5 Minuten und man muss kein Passbild mitnehmen welches dann sowieso eingescannt wird. Papier gibt es dort nicht.
Das ist effizient und kostet dem Antragsteller <10 Minuten seiner Lebenszeit und man braucht auch nicht zig Beamte / Verwaltungsbedienstete oder Fotografen.
Ach ja, Verlängerung kostet 0€ und der Personalausweis ist 10 Jahre gültig. Ab 70 ist der Personnalausweis 35 Jahre gültig!
In AT 91€ (ohne dem Passbild, das kommt noch dazu).

Poirot
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Beitrag von Poirot » So 28. Jun 2026, 11:38

Mr. Danger hat geschrieben: So 28. Jun 2026, 09:42

Ein weiteres Beispiel, das Österreich ein Land von schlafenden Mittelspurfahrern ist, die auch schon vom ehemaligen Ostblock rechts und links überholt werden, die Verlängerung eines Personalausweises.
Rundfunkgebühr hat man in CZ auch gerade abgeschafft während Österreich die Haushaltsabgabe eingeführt hat :)
In Österreich müssen jetzt sogar Betriebe mit Mitarbeitern (an die Kommunalsteuer gebunden) Rundfunkgebühren zahlen. :headslap:
Und das ganze Online Verwaltungschaos und Zugang über ID Austria haben Länder wie Estland schon vor einem Jahrzehnt besser und einfacher hinbekommen. Da sieht jeder Bürger auch wer auf seine Daten zugegriffen hat und kann, bei Verdacht auf Missbrauch, mit Mausklick eine Kontrolle anordnen :!:
In Österreich weis kein Mensch wer alles auf die Daten schaut....

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