interessantHauptsacheesknallt hat geschrieben: Mo 9. Feb 2026, 15:49 Ich habe eine einzige Entscheidung gefunden, in der auf ein Revolvergewehr und ein passendes Griffstück Bezug genommen wurde, wodurch eine Waffe der Kategorie B hätte erzeugt werden können und der Besitzer eben keine WBK besaß.
Leider scheint es so, als wäre die Revision nicht gut genug ausgeführt worden, weshalb sich der VwGH damit nicht wirklich auseinandergesetzt hat. Die Vorentscheidung des LVwG ist nicht öffentlich einsehbar.
Alles in allem ist diese Thematik zutiefst unbefriedigend.
ich kenn diesen fall ueberhaupt nicht
aber da es ned so viele revolvergewehre gibt:
im fall von alfa proj zb ist es so dass jedes revolvergewehr unter dem gewehrschaft ein metallrohr besitzt.
das rohr stuetzt den schaft aber vor allem verlängert es die waffe auf die noetigen 60cm
wenn nun jemand diese metallrohr absägt - denn bei verwendung der oft sogar beiliegenden pistolengriffschalen schaut es natuerlich hinten raus und das ist haesslich - dann wird daraus eine langwaffe unter 60cm..... und die ist kat B
wenn das so waere dann haette das mit nicht ausreichender determinierung eher nix zu tun
