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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Verfasst: Mo 9. Feb 2026, 18:56
von gewo
Hauptsacheesknallt hat geschrieben: Mo 9. Feb 2026, 15:49
Ich habe eine einzige Entscheidung gefunden, in der auf ein Revolvergewehr und ein passendes Griffstück Bezug genommen wurde, wodurch eine Waffe der Kategorie B hätte erzeugt werden können und der Besitzer eben keine WBK besaß.
Leider scheint es so, als wäre die Revision nicht gut genug ausgeführt worden, weshalb sich der VwGH damit nicht wirklich auseinandergesetzt hat. Die Vorentscheidung des LVwG ist nicht öffentlich einsehbar.
Alles in allem ist diese Thematik zutiefst unbefriedigend.
interessant
ich kenn diesen fall ueberhaupt nicht
aber da es ned so viele revolvergewehre gibt:
im fall von alfa proj zb ist es so dass jedes revolvergewehr unter dem gewehrschaft ein metallrohr besitzt.
das rohr stuetzt den schaft aber vor allem verlängert es die waffe auf die noetigen 60cm
wenn nun jemand diese metallrohr absägt - denn bei verwendung der oft sogar beiliegenden pistolengriffschalen schaut es natuerlich hinten raus und das ist haesslich - dann wird daraus eine langwaffe unter 60cm..... und die ist kat B
wenn das so waere dann haette das mit nicht ausreichender determinierung eher nix zu tun
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Verfasst: Mo 9. Feb 2026, 19:02
von twin2000
Hauptsacheesknallt hat geschrieben: Mo 9. Feb 2026, 15:49
Das hätte man gesetzlich regeln können, zB:
§ ** Besitz kombinierbarer Bestandteile von Schusswaffen
(1) Der Besitz von Bestandteilen einer Schusswaffe bedarf einer gesonderten Bewilligung der jeweiligen Kategorie, wenn ihre Zusammenfügung ohne mechanische Bearbeitung, Fertigungsschritte oder technische Veränderung möglich ist und durch die bloße Kombination dieser Bestandteile eine Schusswaffe im Sinne dieses Gesetzes funktionsfähig hergestellt werden kann.
(2) Eine Zusammenfügung im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn die Herstellung der Funktionsfähigkeit
1. ohne Spezialwerkzeug,
2. ohne über allgemeine handwerkliche Fähigkeiten hinausgehende Fachkenntnisse und
3. innerhalb kurzer Zeit
möglich ist.
(3) Als Bestandteile einer Schusswaffe im Sinne dieses Paragraphen gelten sowohl wesentliche als auch unwesentliche Bestandteile von Schusswaffen, Zubehörteile sowie sonstige technische Komponenten, sofern sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und im Zusammenwirken mit anderen Gegenständen geeignet sind, zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Schusswaffe beizutragen.
klingt eh gut
aber hier scheitert man halt an technischen fakten
praktisch jede pistole, insbesondere jene mit verschluss nach system browning kannst du mit minimalen werkzeuglosen modifikationen am disconnector aus kat B in den §18 (Kriegsmaterial) "kicken".
es waeren damit 80% aller pistolen verboten
und jetzt?
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Verfasst: Mo 9. Feb 2026, 21:24
von fast12
Wegen der Geschichte mit dem Revolvergewehr:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 17L00.html
Ist mir damals auch in Erinnerung geblieben, da hier ja nur das Revolvergewehr + ein passenes Pistolengriffstück besessen wurden. Nicht zusammengebaut... (und natürlich auch kein Wort darüber ob das Rohr abgesägt wurde, aber da ja der Gewehrschaft montiert war wäre das eigentlich wurscht....)
Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Verfasst: Mo 9. Feb 2026, 21:51
von titan
Ganz ehrlich. Die Geschichte mit dem Gewehr ist eigentlich ein Nebenschauplatz. Die Tatvorwürfe lauten teilweise ganz anders (u.A. verbotene Waffe - getarnter Elektroschocker). Mir fällt kein Revolvergewehr ein, dass man lediglich durch Tausch des Griffs zur B Waffe machen kann, sofern sie nicht ohnehin eine sein müsste, bei abgenommenem Schaft/Griff.
Bei dem Tatvorwurf zur verbotenen Waffe hat der Beklagte aber sowieso ein Waffenverbot bekommen und daher das Urteil.