Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Mi 10. Sep 2025, 18:10
Seit wann?
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Seit wann?
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsEine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass erEine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2 Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3 die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
Hattest du schon eine Überprüfung?euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:34 Ich habe damals ebenfalls SV und Sportschießen angegeben, da war zweiteres aber noch keine Rechtfertigung laut Waffg.
Und, was empfiehlt man denn nun dem Neuling? Ich vote für SV.
Mehrmals. Warum?Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:39Hattest du schon eine Überprüfung?euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:34 Ich habe damals ebenfalls SV und Sportschießen angegeben, da war zweiteres aber noch keine Rechtfertigung laut Waffg.
Und, was empfiehlt man denn nun dem Neuling? Ich vote für SV.
Hast du Bewerbslisten usw. zeigen müssen?euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:40Mehrmals. Warum?Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:39Hattest du schon eine Überprüfung?euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:34 Ich habe damals ebenfalls SV und Sportschießen angegeben, da war zweiteres aber noch keine Rechtfertigung laut Waffg.
Und, was empfiehlt man denn nun dem Neuling? Ich vote für SV.
Ich musste den "regelmäßigen Umgang" nachweisen, so wie es gefordert wird. Anfangs habe ich das mit Bewerbslisten, später mit dem Waffenführerschein getan. Habe niemals gehört, dass Listen gefordert werden.Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:41Hast du Bewerbslisten usw. zeigen müssen?euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:40Mehrmals. Warum?Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:39Hattest du schon eine Überprüfung?euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:34 Ich habe damals ebenfalls SV und Sportschießen angegeben, da war zweiteres aber noch keine Rechtfertigung laut Waffg.
Und, was empfiehlt man denn nun dem Neuling? Ich vote für SV.
Wie wird eine Änderung in der StVO kommuniziert? Oder im Strafgesetz? Im Steuerrecht? Es ist die Aufgabe jedes Staatsbürgers, hier selbst auf dem Laufenden zu bleiben. Oder anders gesagt: Schuldhafte Unkenntnis des Gesetzes ist regelmäßig kein Entschuldigungsgrund. Oder noch einmal anders, in den unsterblichen Worten des ABGB von 1811:rhodium hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 16:51 Was mich auch interessieren würde: wie erfolgt da die Kommunikation zur WBK-Verpflichtung?
§ 2 ABGB hat geschrieben:Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.
Naja, momentan entkommt man dem Thema auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht wirklich. Als Waffenbesitzer ist man dann eben verpflichtet, auf dem Laufenden zu bleiben.Ich meine nur weil jemand eine Kat. C in ZWR hat, weiss er ja im Regelfall noch nichts von seinem „Glück“.
Nein. Es gibt bzgl. Sportschießen keinen Zwang, einem Verein anzugehören oder Wettbewerbe zu bestreiten. Es gibt auch (dzt.) keine Pflicht zum regelmäßigen Schießstand-Besuch.BartimäusOhneBart hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 17:41Wenn man zwei Dinge angeben kann werd ich das so machen. Aber wenn ich Sportschütze und SV angebe, muss ich dann an Wettbewerben teilnehmen und die Ergebnisse nachweisen????euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 17:35 Gib beim Antrag der Behörde halt SV und Sportschießen an. Wird niemand weiter interessieren.
Das kann ich dem Gesetz in dieser Form nicht entnehmen. Ich wurde, im Gegenteil, sogar gefragt ob ich einen zweiten Rechtfertigungsgrund angeben möchte.
Das sind aber, wohlgemerkt, keine ausschließenden „Oder“ (XOR, für die Logiker). Es können also für eine ausreichende Rechtfertigung 1, 2, oder alle 3 Bedingungen erfüllt sein.Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:25
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2 Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3 die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
Doch, eigentlich schon und genau so ist es auch rauszulesen.SectionThree hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 19:05Das sind aber, wohlgemerkt, keine ausschließenden „Oder“ (XOR, für die Logiker). Es können also für eine ausreichende Rechtfertigung 1, 2, oder alle 3 Bedingungen erfüllt sein.Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:25
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2 Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3 die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
Ich bin mir sehr sicher das du unter SV geführt wirst denn soweit ich weiß können sie von Dir nach § 11b mehr verlangen.euvassal hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:47Ich musste den "regelmäßigen Umgang" nachweisen, so wie es gefordert wird. Anfangs habe ich das mit Bewerbslisten, später mit dem Waffenführerschein getan. Habe niemals gehört, dass Listen gefordert werden.Steppenwolf hat geschrieben: Mi 10. Sep 2025, 18:41Hast du Bewerbslisten usw. zeigen müssen?