manfred hat geschrieben:... Das in der Dienstanweisung VERBRINGEN stand ist keine genaue Definition.
VERBRINGUNG ist der waffenrechtliche terminus fuer eine ausfuhr bzw einfuhr von waffen innerhalb der EU
dieser terminus wird dafuer durchgehend in allen formularen und verordnungen auch vom wirtschaftsministerium verwendet
wenn also von einer "verbringung" von waffen nach "russland" geschrieben wurde dann kann es sich um keinen rechtlichen terminus handeln denn eine solche verbringung (im rechtlichen sinn) kann es nicht geben - solange russland nicht mitglied der EU ist

es handelt es sich dabei also um eine handlungsbeschreibung (etwas nehmen und wo hin bringen) ned mehr und ned weniger
der begriff trifft keine aussage darueber zu welchem zweck die waren ausgefuehrt werden
das statement "die verbringung nach russland ist unzulaessig" ist eine nullaussage
festzustellen waere gewesen zu welchem zweck die ausfuhr erfolgt
eigentlich das tagesgeschaeft eines zoellners .... anweisung hin oder her