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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 18:10
von jirgel
Die frage ist gilt es nur für fertige Munition oder auch für die Bestandteile von Munition.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 18:12
von Chris_82
„Munition für Schusswaffen der Kategorie C
§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen
der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden
Waffenbesitzkarte (§ 34 Abs. 1) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen
erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für
Schusswaffen der Kategorie A oder B (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß
§ 18 Abs. 2 sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C
überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende
Schusswaffe geeignet ist.“
Das würde ja bedeuten dass jemand der nur Kat. A und B hat, keine Munition für Kat. C kaufen dürfte die nicht zu seinen Waffen passt. Nur wer eine Kat. C WBK oder Jagdkarte hat darf jegliche Kat. C Munition kaufen. Wer legt fest was Munition für Schusswaffen der Kat. C ist bzw für welche Kaliber es keine HAs gibt?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 18:14
von the_kole
Chris_82 hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:12
„Munition für Schusswaffen der Kategorie C
§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen
der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden
Waffenbesitzkarte (§ 34 Abs. 1) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen
erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für
Schusswaffen der Kategorie A oder B (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß
§ 18 Abs. 2 sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C
überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende
Schusswaffe geeignet ist.“
Das würde ja bedeuten dass jemand der nur Kat. A und B hat, keine Munition für Kat. C kaufen dürfte die nicht zu seinen Waffen passt. Nur wer zusätzlich eine Kat. C auf sich registriert hat darf alles kaufen. Wer legt fest was Munition für Schusswaffen der Kat. C ist bzw für welche Kaliber es keine HAs gibt?
Alleine der Glaube, dass man irgendwie sinnvoll in Munition für A+B und Mun. für C unterscheiden könnte zeugt von besonderer Intelligenz

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 18:19
von Chris_82
§ 34. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf
Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen
dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum
Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
zu erteilen. Zudem berechtigt auch eine
1. gültige Jagdkarte,
2. Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder
3. Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht,
zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C.
Ich bin kein Jurist aber das gibt doch keinen Sinn.
Wenn eine A/B WBK eine C WBK inkludiert, wozu dient dann §31 (2)?
Eine A/B WBK wäre dann doch sowieso eine "entsprechende" WBK die zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C berechtigt und damit auch zum Erwerb jeglicher C Munition

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 18:19
von Gadai
gewo hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 17:58

Live Abfrage auf Waffenverbot geht schon
und auch Check wegen der Kaliber.
Dauert max 2 Minuten.

Und das bei jedem Munitionskauf?
Oder wenn die Kundschaft eventuell einen Auszug seines Waffenregisters mitnimmt?
Nachtrag: Könnt aber auch schon verkauft sein...

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 18:23
von Gadai
Also wird mein Freund die jährliche Gebühr für die Jagdkarte wohl ewig löhnen müssen...
Wird darauf auch Mwst erhoben?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 18:24
von Maria
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses davon zu überzeugen hat, ob Tatsachen die
Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 genannten
Gründe rechtfertigen. Im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Bestimmungen in § 44c betreffend die
Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen bedeutet dies, dass künftig die
Verlässlichkeit von Personen mehrmals geprüft wird.
Heißt das jetzt das auch bereits bestehende WBK oder WP Besitzer ständig überprüft werden oder nur Erstbesitzer?
Künftig sollen auch Gerichtsvollzieher die Daten gemäß Abs. 1 – insbesondere im Hinblick auf die
erhöhte Gefährdungslage im Vollzug bei Personen mit Schusswaffenbesitz – zur Verfügung stehen.
Normale Pfändungen durch schulden sind aber damit nicht gemeint?

Sorry die fragen wenn man den Entwurf ließt wird einen nur noch schwindelig.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 18:29
von Davomon1979
euvassal hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:05 Folender Satz (fett) wurde ergänzt:
115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten –
einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von
Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in
Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a
Abs. 1a WG 2001 zulässig.
Diese Daten dürfen von der Waffenbehörde nur an den gemäß § 41 Abs.[...]
Warum explizit auf die Daten der Stellungskommission verwiesen? War das nach dem ursprünglichen Entwurf nicht möglich?
Wenn sie reinschreiben würden Ergebnisse aus Krankenstandsbegutachtung würde es einen shitstorm geben. - da wird es nicht nur den einen oder andern geben, der die dann nicht macht und einige davon hängen dann am nächsten Baum.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 18:31
von befluegeltkostbarer
Die werden halt jetzt alle 5 Jahre bei der Sozialversicherung die Medikamentenverordnungen und Arztbesuche abfragen

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 18:47
von Steppenwolf
Ab wann tritt das Gesetz in Kraft?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 18:49
von euvassal
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:31 Die werden halt jetzt alle 5 Jahre bei der Sozialversicherung die Medikamentenverordnungen und Arztbesuche abfragen
Darum geht's mir ja. Ist ja schon nach dem ursprünglichen Entwurf möglich, incl. der Daten der Stellungskommission.
Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
Warum also die Konkretisierung? Doch nicht so leicht möglich, ALLE Gesundheitsdaten abzufragen zu dürfen?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 19:40
von gunlove
FPÖ-Pressekonferenz: Neues Waffengesetz schikaniert unbescholtene Bürger
https://www.youtube.com/live/lFfM8_O3Mms

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 19:49
von AR-15
„(3c) Sportschützen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist für die Ausübung
des Schießsports auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der
Sportschütze aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme
vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende
Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der
Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken.“
Verstehe ich das richtig, dass man dadurch als Sportschütze leichter an die großen Magazine kommt?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 19:52
von titan
Es geht darum, dass der Erwerb von großen Magazinen nicht durch die Gerichte, analog dem WP, eingeschränkt wird.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 19:58
von AR-15
Steppenwolf hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:47 Ab wann tritt das Gesetz in Kraft?
Bestimmungen wie die Wartefrist beim Waffenkauf und Teile der Datenverarbeitung am 1. November 2025.

Die meisten anderen Änderungen (Definitionen, Verlässlichkeit, Verwahrung, Kategorie B/C Bestimmungen, etc.), sobald die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt wird vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundgemacht.