Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 18. Sep 2025, 18:10
Die frage ist gilt es nur für fertige Munition oder auch für die Bestandteile von Munition.
Das österreichische Waffenforum
https://www.pulverdampf.com/
Das würde ja bedeuten dass jemand der nur Kat. A und B hat, keine Munition für Kat. C kaufen dürfte die nicht zu seinen Waffen passt. Nur wer eine Kat. C WBK oder Jagdkarte hat darf jegliche Kat. C Munition kaufen. Wer legt fest was Munition für Schusswaffen der Kat. C ist bzw für welche Kaliber es keine HAs gibt?„Munition für Schusswaffen der Kategorie C
§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen
der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden
Waffenbesitzkarte (§ 34 Abs. 1) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen
erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für
Schusswaffen der Kategorie A oder B (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß
§ 18 Abs. 2 sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C
überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende
Schusswaffe geeignet ist.“
Alleine der Glaube, dass man irgendwie sinnvoll in Munition für A+B und Mun. für C unterscheiden könnte zeugt von besonderer IntelligenzChris_82 hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:12Das würde ja bedeuten dass jemand der nur Kat. A und B hat, keine Munition für Kat. C kaufen dürfte die nicht zu seinen Waffen passt. Nur wer zusätzlich eine Kat. C auf sich registriert hat darf alles kaufen. Wer legt fest was Munition für Schusswaffen der Kat. C ist bzw für welche Kaliber es keine HAs gibt?„Munition für Schusswaffen der Kategorie C
§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen
der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden
Waffenbesitzkarte (§ 34 Abs. 1) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen
erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für
Schusswaffen der Kategorie A oder B (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß
§ 18 Abs. 2 sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C
überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende
Schusswaffe geeignet ist.“
Ich bin kein Jurist aber das gibt doch keinen Sinn.§ 34. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf
Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen
dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum
Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
zu erteilen. Zudem berechtigt auch eine
1. gültige Jagdkarte,
2. Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder
3. Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht,
zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C.
Und das bei jedem Munitionskauf?gewo hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 17:58
Live Abfrage auf Waffenverbot geht schon
und auch Check wegen der Kaliber.
Dauert max 2 Minuten.
Heißt das jetzt das auch bereits bestehende WBK oder WP Besitzer ständig überprüft werden oder nur Erstbesitzer?Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses davon zu überzeugen hat, ob Tatsachen die
Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 genannten
Gründe rechtfertigen. Im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Bestimmungen in § 44c betreffend die
Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen bedeutet dies, dass künftig die
Verlässlichkeit von Personen mehrmals geprüft wird.
Normale Pfändungen durch schulden sind aber damit nicht gemeint?Künftig sollen auch Gerichtsvollzieher die Daten gemäß Abs. 1 – insbesondere im Hinblick auf die
erhöhte Gefährdungslage im Vollzug bei Personen mit Schusswaffenbesitz – zur Verfügung stehen.
Wenn sie reinschreiben würden Ergebnisse aus Krankenstandsbegutachtung würde es einen shitstorm geben. - da wird es nicht nur den einen oder andern geben, der die dann nicht macht und einige davon hängen dann am nächsten Baum.euvassal hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:05 Folender Satz (fett) wurde ergänzt:
Warum explizit auf die Daten der Stellungskommission verwiesen? War das nach dem ursprünglichen Entwurf nicht möglich?115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten –
einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von
Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in
Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a
Abs. 1a WG 2001 zulässig. Diese Daten dürfen von der Waffenbehörde nur an den gemäß § 41 Abs.[...]
Darum geht's mir ja. Ist ja schon nach dem ursprünglichen Entwurf möglich, incl. der Daten der Stellungskommission.befluegeltkostbarer hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:31 Die werden halt jetzt alle 5 Jahre bei der Sozialversicherung die Medikamentenverordnungen und Arztbesuche abfragen
Warum also die Konkretisierung? Doch nicht so leicht möglich, ALLE Gesundheitsdaten abzufragen zu dürfen?Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
Verstehe ich das richtig, dass man dadurch als Sportschütze leichter an die großen Magazine kommt?„(3c) Sportschützen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist für die Ausübung
des Schießsports auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der
Sportschütze aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme
vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende
Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der
Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken.“
Bestimmungen wie die Wartefrist beim Waffenkauf und Teile der Datenverarbeitung am 1. November 2025.