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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 20:08
von Maria
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:31 Die werden halt jetzt alle 5 Jahre bei der Sozialversicherung die Medikamentenverordnungen und Arztbesuche abfragen
Für mich liest sich das so als WP oder WBK Besitzer immer wieder bzw. ständig mit bestimmten abständen bei PVA, SV und andere Behörden abgefragt bzw. Kontrolliert werden und nicht nur bloß bei der Stellung Kommission vom BH,
anders kann ich mir den Satz dass künftig die Verlässlichkeit von Personen mehrmals geprüft wird.
nicht vorstellen, vermutlich werden alle womöglich jetzt neu und ständig Kontrolliert werden.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 20:08
von McMonkey
Schon gesehen?

Trotz der massiven Einschnitte … ein Erfolg, wenn auch nur ein Kleiner.
Ich möchte glauben, dass Unterstützungserklärungen (danke an Alle) hier auch Einfluß genommen haben.

Bericht des Ausschusses Quelle -> https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 711019.pdf

Zu § 47 Abs. 4c:
Die vorgeschlagene Regelung sieht eine Ausnahmeregelung für qualifizierte Sportschützen im Sinne des
§ 11b vor, die das erforderliche Mindestalter für Schusswaffen der Kategorie B von 25 Lebensjahren oder
das erforderliche Mindestalter für Schusswaffen der Kategorie C von 21 Lebensjahren noch nicht erreicht
haben. Es ist sachgerecht, den Sportschützen, die die strengen Kriterien des § 11b erfüllen, – bei
Vorliegen sämtlicher anderer Voraussetzungen wie der waffenrechtlichen Verlässlichkeit und der
Rechtfertigung – für Schusswaffen der Kategorie B bereits ab dem vollendeten 21. Lebensjahr bzw. für
Schusswaffen der Kategorie C bereits ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu ermöglichen.
Mit dieser Ausnahmeregelung soll gewährleistet werden, dass für qualifizierte Sportschützen gemäß
§ 11b keine Änderungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage in Bezug auf das erforderliche
Mindestalter beim Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B oder C vorgenommen werden
.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 20:13
von Steppenwolf
Maria hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:08
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:31 Die werden halt jetzt alle 5 Jahre bei der Sozialversicherung die Medikamentenverordnungen und Arztbesuche abfragen
Für mich liest sich das so als WP oder WBK Besitzer immer wieder bzw. ständig mit bestimmten abständen bei PVA, SV und andere Behörden abgefragt bzw. Kontrolliert werden und nicht nur bloß bei der Stellung Kommission vom BH,
anders kann ich mir den Satz dass künftig die Verlässlichkeit von Personen mehrmals geprüft wird.
nicht vorstellen, vermutlich werden alle womöglich jetzt neu und ständig Kontrolliert werden.
Quatsch, wer soll denn das umsetzen? Mir ist nicht bekannt, dass die Polizei da noch ausreichend Ressourcen frei hat. Aber, bei Verdacht können Sie natürlich...ja das lese ich auch raus.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 20:16
von MichaelN
Servus,

Wie sieht es mit Jägern aus die auch eine WBK haben? Werden die jetzt auch regelmäßig überprüft inkl. Hausbesuch zur Kontrolle?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 20:27
von fast12
MichaelN hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:16 Servus,

Wie sieht es mit Jägern aus die auch eine WBK haben? Werden die jetzt auch regelmäßig überprüft inkl. Hausbesuch zur Kontrolle?
Komische Frage. Jäger die eine WBK haben, bekommen jetzt schon so wie jeder WBK Besitzer alle fünf Jahre Hausbesuch inkl. Verwahrungskontrolle (für die Kat B Waffen)...

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 20:36
von Steppenwolf
Chris_82 hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:12
„Munition für Schusswaffen der Kategorie C
§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen
der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden
Waffenbesitzkarte (§ 34 Abs. 1) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen
erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für
Schusswaffen der Kategorie A oder B (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß
§ 18 Abs. 2 sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C
überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende
Schusswaffe geeignet ist.“
Das würde ja bedeuten dass jemand der nur Kat. A und B hat, keine Munition für Kat. C kaufen dürfte die nicht zu seinen Waffen passt. Nur wer eine Kat. C WBK oder Jagdkarte hat darf jegliche Kat. C Munition kaufen. Wer legt fest was Munition für Schusswaffen der Kat. C ist bzw für welche Kaliber es keine HAs gibt?
Anbei ...
Zu § 34 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis: Da die Bestimmung nicht bloß das Überlassen und den Besitz, sondern auch den Erwerb und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C betrifft, soll die Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis entsprechend ergänzt werden.
Zu Abs. 1 und 3: jene, die eine gültige Jagdkarte, eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder eine Bewilligung für Kriegsmaterial gemäß § 18 Abs. 2, die für eine bestimmte Schusswaffe ausgestellt wurde, besitzen, sollen auch ohne eine zusätzliche Bewilligung Schusswaffen der Kategorie C erwerben und besitzen dürfen. Bei diesem Personenkreis ist anzunehmen, dass diese aufgrund der bestandenen Verlässlichkeitsprüfung oder der wiederkehrenden Überprüfung der Verlässlichkeit auch sicher mit Schusswaffen der Kategorie C umgehen werden.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 20:48
von MichaelN
fast12 hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:27
MichaelN hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:16 Servus,

Wie sieht es mit Jägern aus die auch eine WBK haben? Werden die jetzt auch regelmäßig überprüft inkl. Hausbesuch zur Kontrolle?
Komische Frage. Jäger die eine WBK haben, bekommen jetzt schon so wie jeder WBK Besitzer alle fünf Jahre Hausbesuch inkl. Verwahrungskontrolle (für die Kat B Waffen)...
Danke, das wusste ich nicht.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 20:50
von Maria
Steppenwolf hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:13
Maria hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:08
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:31 Die werden halt jetzt alle 5 Jahre bei der Sozialversicherung die Medikamentenverordnungen und Arztbesuche abfragen
Für mich liest sich das so als WP oder WBK Besitzer immer wieder bzw. ständig mit bestimmten abständen bei PVA, SV und andere Behörden abgefragt bzw. Kontrolliert werden und nicht nur bloß bei der Stellung Kommission vom BH,
anders kann ich mir den Satz dass künftig die Verlässlichkeit von Personen mehrmals geprüft wird.
nicht vorstellen, vermutlich werden alle womöglich jetzt neu und ständig Kontrolliert werden.
Quatsch, wer soll denn das umsetzen? Mir ist nicht bekannt, dass die Polizei da noch ausreichend Ressourcen frei hat. Aber, bei Verdacht können Sie natürlich...ja das lese ich auch raus.
Naja Online kann die Waffenbehörde denk ich mir recht schnell irgendwelche Daten (auch Mehrmalig) wie bei SV oder PVA abfragen dazu braucht es keine Polizei.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 20:54
von Steppenwolf
Sehr gut!

zu-
„Munition für Schusswaffen der Kategorie C
§ 31. (!)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie C nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte(§ 17 Abs. 3, § 20 Abs. 1 oder § 34 Abs. 1 ), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden. (2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die registrierte Schusswaffe geeignet ist."
Munition für Schusswaffen der Kategorie B § 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie B nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte(§ 17 Abs. 3 oder§ 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden. (2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die registrierte Schusswaffe geeignet ist."
kommt jetzt -
Zu § 38 Abs. 2: In Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Munition in § 24 und § 31 soll an dieser Stelle nicht mehr normiert werden, dass die Munition für die jeweilige Schusswaffe passend sein muss.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 20:56
von Steppenwolf
Maria hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:50
Steppenwolf hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:13
Maria hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:08
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:31 Die werden halt jetzt alle 5 Jahre bei der Sozialversicherung die Medikamentenverordnungen und Arztbesuche abfragen
Für mich liest sich das so als WP oder WBK Besitzer immer wieder bzw. ständig mit bestimmten abständen bei PVA, SV und andere Behörden abgefragt bzw. Kontrolliert werden und nicht nur bloß bei der Stellung Kommission vom BH,
anders kann ich mir den Satz dass künftig die Verlässlichkeit von Personen mehrmals geprüft wird.
nicht vorstellen, vermutlich werden alle womöglich jetzt neu und ständig Kontrolliert werden.
Quatsch, wer soll denn das umsetzen? Mir ist nicht bekannt, dass die Polizei da noch ausreichend Ressourcen frei hat. Aber, bei Verdacht können Sie natürlich...ja das lese ich auch raus.
Naja Online kann die Waffenbehörde denk ich mir recht schnell irgendwelche Daten (auch Mehrmalig) wie bei SV oder PVA abfragen dazu braucht es keine Polizei.
Aber wieso sollten sie das bei 370TAUSEND Waffenbesitzer tun. Wer sitzt dahinter der was erkennen soll?! Oder wenn der LWB Medikament X erhält, dass dieses Medikament Waffenbesitzrelevant ist?! Brauchen die jetzt in Zukunft einen Pharmazeuten/ Amtsarzt der alle eventualitäten überprüft? Was für Gesundheitsfaktoren, die nicht auch jetzt schon relevant sind, sind zukünftig gemeint?! Ich meine jetzt nicht den Psychdoc der aufgrund Wahnvorstellungen Artzneien verschreibt und ggfl. meldet der aber im Umkehrschluss ja nicht weiß dass sein Klient LWB ist aber selbst da würde ich das kritisch sehen wie die Schnittstellen zusammenarbeiten die noch nie zusammengearbeitet haben....

Die Verwahrungskontrolle wird nicht online stattfinden indem du die Laptopkammera im Uhrzeigersinn daheim drehst. Eine Auswertung der Unterlagen ist das eine, eine Durchführung der Verwahrungskontrolle inkl. anderen Parametern ist das andere...

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 21:55
von Maria
Steppenwolf hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:56
Maria hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:50
Steppenwolf hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:13
Maria hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:08

Für mich liest sich das so als WP oder WBK Besitzer immer wieder bzw. ständig mit bestimmten abständen bei PVA, SV und andere Behörden abgefragt bzw. Kontrolliert werden und nicht nur bloß bei der Stellung Kommission vom BH,
anders kann ich mir den Satz dass künftig die Verlässlichkeit von Personen mehrmals geprüft wird.
nicht vorstellen, vermutlich werden alle womöglich jetzt neu und ständig Kontrolliert werden.
Quatsch, wer soll denn das umsetzen? Mir ist nicht bekannt, dass die Polizei da noch ausreichend Ressourcen frei hat. Aber, bei Verdacht können Sie natürlich...ja das lese ich auch raus.
Naja Online kann die Waffenbehörde denk ich mir recht schnell irgendwelche Daten (auch Mehrmalig) wie bei SV oder PVA abfragen dazu braucht es keine Polizei.
Aber wieso sollten sie das bei 370TAUSEND Waffenbesitzer tun. Wer sitzt dahinter der was erkennen soll?! Oder wenn der LWB Medikament X erhält, dass dieses Medikament Waffenbesitzrelevant ist?! Brauchen die jetzt in Zukunft einen Pharmazeuten/ Amtsarzt der alle eventualitäten überprüft? Was für Gesundheitsfaktoren, die nicht auch jetzt schon relevant sind, sind zukünftig gemeint?! Ich meine jetzt nicht den Psychdoc der aufgrund Wahnvorstellungen Artzneien verschreibt und ggfl. meldet der aber im Umkehrschluss ja nicht weiß dass sein Klient LWB ist aber selbst da würde ich das kritisch sehen wie die Schnittstellen zusammenarbeiten die noch nie zusammengearbeitet haben....

Die Verwahrungskontrolle wird nicht online stattfinden indem du die Laptopkammera im Uhrzeigersinn daheim drehst. Eine Auswertung der Unterlagen ist das eine, eine Durchführung der Verwahrungskontrolle inkl. anderen Parametern ist das andere...
Naja normale Ärzte usw. wird nix sein aber PVA oder SV sind doch Behörden? heißt es nicht das angeblich alle Gesundheit Behörden nun zur daten Freigabe verpflichtet sind?
Wie kann man sich sonst den Satz dass künftig die Verlässlichkeit von Personen mehrmals geprüft wird vorstellen?.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 22:11
von Steppenwolf
Maria hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 21:55
Steppenwolf hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:56
Maria hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:50
Steppenwolf hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:13

Quatsch, wer soll denn das umsetzen? Mir ist nicht bekannt, dass die Polizei da noch ausreichend Ressourcen frei hat. Aber, bei Verdacht können Sie natürlich...ja das lese ich auch raus.
Naja Online kann die Waffenbehörde denk ich mir recht schnell irgendwelche Daten (auch Mehrmalig) wie bei SV oder PVA abfragen dazu braucht es keine Polizei.
Aber wieso sollten sie das bei 370TAUSEND Waffenbesitzer tun. Wer sitzt dahinter der was erkennen soll?! Oder wenn der LWB Medikament X erhält, dass dieses Medikament Waffenbesitzrelevant ist?! Brauchen die jetzt in Zukunft einen Pharmazeuten/ Amtsarzt der alle eventualitäten überprüft? Was für Gesundheitsfaktoren, die nicht auch jetzt schon relevant sind, sind zukünftig gemeint?! Ich meine jetzt nicht den Psychdoc der aufgrund Wahnvorstellungen Artzneien verschreibt und ggfl. meldet der aber im Umkehrschluss ja nicht weiß dass sein Klient LWB ist aber selbst da würde ich das kritisch sehen wie die Schnittstellen zusammenarbeiten die noch nie zusammengearbeitet haben....

Die Verwahrungskontrolle wird nicht online stattfinden indem du die Laptopkammera im Uhrzeigersinn daheim drehst. Eine Auswertung der Unterlagen ist das eine, eine Durchführung der Verwahrungskontrolle inkl. anderen Parametern ist das andere...
Naja normale Ärzte usw. wird nix sein aber PVA oder SV sind doch Behörden? heißt es nicht das angeblich alle Gesundheit Behörden nun zur daten Freigabe verpflichtet sind?
Wie kann man sich sonst den Satz dass künftig die Verlässlichkeit von Personen mehrmals geprüft wird vorstellen?.
Umso mehr ich jetzt lese umso wichtiger fand ich die Stellungnnahmen seitens der Vereine/ LWB und natürlich auch der Behörden und Berufsverbänden.

Warten wir ab was DIE Software alles können wird und wann kommt sie überhaupt. Auch da, woher sollen die Stellen wissen was für Daten an wem, wie und wie oft übermittelt werden müssen, sollen. Ich hab die Überschrift seitens der BR schon auch gelesen und verstanden. Die Umsetzung, das quasi befüllen der Überschrift is ned einfach.

Wie gesagt ich rede von medizinischen Angelegenheiten aber das gilt eigentlich auch für Psychologische Belangen.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 22:17
von euvassal
Maria hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 21:55 Wie kann man sich sonst den Satz dass künftig die Verlässlichkeit von Personen mehrmals geprüft wird vorstellen?.
Das ergibt sich daraus, dass die WBK in Zukunft befristet ist.

Beispiel;

Jemand beantragt WBK Kat. C-> Erste Prüfung der Verlässlichkeit-> Befristung 5 Jahre
Nach 5 Jahren Beantragung der WBK Kat.B-> Zweite Prüfung der Verlässlichkeit-> Befristung 5 Jahre
Nach weiteren 5 Jahren -> Dritte Prüfung der Verlässlichkeit-> WBK unbefristet.

Die Prüfung der Verlässlichkeit betrifft die Erstausstellung, und beinhaltet den Psychotest.

Die ÜBERprüfung der Verlässlichkeit ist die reguläre "Verwahrungskontrolle" und findet ebenfalls alle 5 Jahre statt. Hierbei ist kein Psychotest vorgesehen, die Behörde KÖNNTE aber in Zukunft die Gesundheitsdaten abfragen und im Zweifel einen weiteren Psychotest anordnen. So wie bisher! Jetzt eben auf einer größeren Datenbasis (Gesundheitsdaten).

So hätte ich das verstanden. Fehler und Irrtümer vorbehalten!

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 22:23
von panhandle
Wie würden die Rechtskundigen das interpretieren?

„Prüfung der Verlässlichkeit
§ 41. (1) Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat die Behörde sich
davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des
Betroffenen aus einem der in § 8 genannten Gründe rechtfertigen. Ein Antragsteller, der nicht Inhaber
einer gültigen Jagdkarte ist, hat das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber
beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig
umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Antrag ist bereits jener klinisch-psychologischer
Gutachter (Abs. 4) bekanntzugeben, der dieses Gutachten erstellen wird.

(2) Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
1. binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu
neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden,


"GRÜN" = soweit klar....

Dann gehts hier weiter.....
(30a) Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62
Abs. 23 die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine
Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber
einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten
gemäß § 41 Abs. 1 beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische
Gutachter bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird.
Ergibt dieses Gutachten, dass sie dazu
neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie
leichtfertig zu verwenden oder wird bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit kein Gutachten
beigebracht, hat die jeweils zuständige Behörde die waffenrechtliche Bewilligung zu entziehen.

Würde die hier unter § 41(2) [ roter Text ] getätigte "Erklärung" die unter Ziffer 30a wiederum verlangte Überprüfung nach § 41 Abs. 1 ned irgendwie "ausschließen" ?

Oder denke ich da zu "kompliziert ?

Hintergrund meiner Frage..... mein Enkel hatte Anfang September seinen 21. Geburtstag durch.
Hatte auch gleich darauf den Antrag für die WBK mit "Druckfrischem" Gutachten eingereicht, und soweit alles paletti....WBK wurde recht flott ausgestellt.
Fällt er nun unter die "rote Amnesty" [ §41(2) ] oder darf er innerhalb der nächsten 5 Jahre wieder zum "Vogerldokter"?

g
Willi

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 18. Sep 2025, 22:31
von euvassal
panhandle hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 22:23 Fällt er nun unter die "rote Amnesty" [ §41(2) ] oder darf er innerhalb der nächsten 5 Jahre wieder zum "Vogerldokter"?
NACH 5 Jahren -> Vogerldoktor, wenn er eine Unbefristete möchte.