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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 25. Sep 2025, 23:27
von euvassal
glockfun hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 21:00Ein Gutacher wird beauftragt. Das kann man sehr vieldeutig verstehen.
Der wird dir nicht belegen das die Erde eine Scheibe ist aber ansonsten breit gefächerte Ergebnisse möglich.
Hier ist nur ein Ergebnis möglich, indem er bei Benelli anfrägt und sich die Sachlage bestätigen lässt. Wenn er das nicht schafft, sollte er seine Brötchen in einem weniger anspruchsvollen Beruf verdienen. Und der LWB darf es dann ausbaden!

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 25. Sep 2025, 23:47
von euvassal
fast12 hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 20:07Die M4 hat oft auf dem Receiver (=gasdruckbelastetes Gehäuse) und am Lauf unterschiedliche Seriennummern. Der Schaft ist aktuell ja nicht relevant (und dürfte es auch nicht werden), daher kann die Behörde deswegen auch kein Theater machen....
Bei der M4 ist das Gehäuse NICHT gasdruckbelastet. Die Zylinder der Gaskolben sitzen am Lauf. Hatte selber eine. Ein weiterer Punkt, den der Gutachter offensichtlich falsch beurteilt. Bei den Seriennummern hast du recht.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 26. Sep 2025, 06:51
von glockfun
mikonis hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 22:40
fast12 hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 15:35 also prinzipiell geht es bei den "wesentlichen Bestandteilen" ja um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/555

lt. dieser sind folgende Teile beispielsweise keine wesentlichen Bestandteile:

Magazine
Abzugseinheit (Abzug, Schlagbolzen, ggf. Verschlussfang)
Griffe und Schäfte
Visiereinrichtungen (Kimme/Korn, optische Zieleinrichtungen)
Außenanbauteile

Das bedeutet zwar nicht dass die österreichische Judikatur hier nicht einen anderen Weg geht, aber prinzipiell ergibt sich aus dem Gesetz kein Hinweis dass von der EU Richtlinie abgewichen werden soll..
Erläuterungstext aus dem parlamentarischen Änderungsantrag 33/AUA XXVIII. GP - gesamtändernder Abänderungsantrag, Seite 20:

Zu § 2 Abs. 2 und§ 5 Abs. 1Z2:
....... Klarstellend soll auch darauf hingewiesen werden, dass in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Waffenrichtlinie sowohl Gehäuseober- als auch Gehäuseunterteile von Gewehren vom Begriff „Gehäuse" umfasst werden. Andere Bestandteile von Schusswaffen - wie Schrauben - sollen weiterhin nicht zu den wesentlichen Bestandteilen zählen, ......

Laut den Erläuterungen sind daher mE alle Gehäuseteile von Gewehren (= Schäfte) als relevant und damit meldepflichtig anzusehen. Wird ziemlich spannend, wenn all die hölzernen Schäfte, die nach 2 Jahren noch nicht gemeldet sind, in Flammen aufgehen. Falls die EU-Richtlinie was anderes sagt, besteht eine Diskrepanz, welche es zu beheben gilt.
Der Schaft ist in der Regel ei Schaft und kein Gehäuse. Im WaffG gibts Lauf, Verschluss, Trommel, Rahmen und Gehäuse als genannte Teile die unter die Regeln des WaffG fallen. Einstecklauf = Lauf

Da gibt es seit über einem Jahr eine Interpretation/ ausm BMI, kam damals als die ein Paket Waffengesetz und Messertrageverbot machen wollten.

In den letzten Fassungen die jetzt zum Beschluss kam wurde weiter von Griffstücken aber auch Gehäusen von Langwaffen gesprochen und das es hier Ober und Untergehäuse gibt.

Wahrscheinlich wird man auf klare und deutliche Erleuterungen bis hin zu Runderlass warten müssen.

Bei der damaligen Variante war das Wording sinng. "Gehäuse nimmt Abzugseinheit und/oder Verschluss auf." War jetzt nicht drin. Eventuell packens das wieder aus.

Bei vielen Langwaffen sitzt die Abzugseinheit am Gehäuse nicht am Schaft. Ehrlicherweise fällt mir jetzt auf die schnelle kein Schaft ein, der nicht zugleich ein Gehäuse ist, wo dies der Fall wäre. Gibts wohl aber vermutlich Minderheit

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 26. Sep 2025, 09:06
von Holadrio
Habe ich etwas überlesen oder bin ich zu dumm?
Wie ist das jetzt bei Pistolen (z.B. 1911er und 2011er) aus amerikanischer Fertigung. Diese haben nur eine Seriennummer im Griffstück. Der Lauf und Verschluss besitzen keine Seriennummer. Bei meiner letzten Überprüfung haben die Beamten diese Nummern verzweifelt gesucht aber dann ungläubig zur Kenntnis genommen.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 26. Sep 2025, 09:23
von fast12
mikonis hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 22:40 Wird ziemlich spannend, wenn all die hölzernen Schäfte, die nach 2 Jahren noch nicht gemeldet sind, in Flammen aufgehen. Falls die EU-Richtlinie was anderes sagt, besteht eine Diskrepanz, welche es zu beheben gilt.
Ok, einigen wir uns darauf dass es hier noch diversen Klärungsbedarf gibt, ich bin langsam auch durcheinander.

Weil das oft untergeht: Im letzten Moment wurde die Meldefrist von 2 auf 1 Jahr verkürzt! Obwohl also ziemlich unklar ist was genau zu melden ist, muss dass innerhalb eines Jahres erledigt sein....

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 26. Sep 2025, 09:42
von yoda
twin2000 hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 17:49 probleme kannst du immer bekommen weil die bloedheit mancher menschen offenbar grenzenlos ist

mir ist ein aktueller fall bekannt bei dem ein legalwaffenbesitzer seitens der behoerde belangt wird wegen
Delikt 1:
besitz eines nicht registrierten genehmigungspflichtigen Kat B waffenteils, und
Delikt 2:
verlust eines genehmigungspflichtigen Kat B waffenteils

sachverhalt:
er hat eine benelli selbstladeflinte
da hat das laufbündel und der schaft IMMER AB WERK unterschiedliche herstellernummern
und weil nur die nummer des laufbündels im ZWR eingetragen ist (es muss auch nur eine eingetragen sein)
macht seine behoerde a riesen tamtam
weil er ihrer meinung nach den schaft mit der passenden seriennummer verloren hat
und dafür eine "nicht registerten" schaft besitzt

die sind schon in der berufungsinstanz und weder behoerde noch gutachter (!) nehmen zur kenntnis das die dinge standardmaessig so auf den markt kommen ...


um nochmal auf die frage zurueckzukommen:
die nummer am griffstueck ist komplett egal.
etwas "seltsam" wirkt es wenn gar keine nummer drauf ist
und dann wird man wohl eine anbringen muessen beim anmelden
aber ob die gleich oder anders ist kann keine bedeutung haben
Die Nummer bei Benelli ist am GEHÄUSE nicht am Schaft, und normalerweise trägt der Händler beide Nummern ein, im ZWR kann man 4 verschiedene Nummern pro Waffe eintragen. Und welchen Auftrag die Behörden den legalen Waffenbesitzern gegenüber haben, dürfte mittlerweile klar sein...

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 26. Sep 2025, 09:53
von Mr. Danger
fast12 hat geschrieben: Fr 26. Sep 2025, 09:23 .....
Weil das oft untergeht: Im letzten Moment wurde die Meldefrist von 2 auf 1 Jahr verkürzt! Obwohl also ziemlich unklar ist was genau zu melden ist, muss dass innerhalb eines Jahres erledigt sein....
Bei Kat B Zubehör was bis jetzt frei war (Glock Griffstück) sollte das ja ok sein aber bei Kat A nach §18 (Kriegsmaterial) muss man sich zusätzlich mit dem BMLV in Verbindung setzten. Die sind sicher nicht dafür ausgelegt, hunderte Ansuchen in <12 Monaten zu bearbeiten.

Warten wir einmal das Gesetz und die Durchführungsverordnung ab. Eines ist fix, das Gesetz wird sich noch zum Bumerang für die Regierung entwickeln (Streit in den Ministerien, Unklarheiten zur Exekution, ...).

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 26. Sep 2025, 10:08
von twin2000
yoda hat geschrieben: Fr 26. Sep 2025, 09:42 Die Nummer bei Benelli ist am GEHÄUSE nicht am Schaft, und normalerweise trägt der Händler beide Nummern ein, im ZWR kann man 4 verschiedene Nummern pro Waffe eintragen. Und welchen Auftrag die Behörden den legalen Waffenbesitzern gegenüber haben, dürfte mittlerweile klar sein...
Bei waffen, die schon vor Einführung des ZWR im Besitz waren, hat die Behörde das eingetragen, dass sie in ihre eigenen Unterlagen gehabt haben.

Und ich glaube die Bestimmung lautet das eine Nummer einzutragen ist die auf einem Waffen rechtlich relevanten Teil steht.

Pro Tuning, Viper und PRO Tuning, Sport zwei zum Beispiel werden aber vom Lieferanten grundsätzlich mit der Seriennummer des Griffstückes angeliefert.

Griff Stück Seriennummer auf der Auftragsbestätigung
Griff Stück Seriennummer am Lieferschein. Griff Stück Seriennummer auf der Rechnung.
Griff Stück Seriennummer im WaffenBuch.
Weil das muss aus Nachweisgründen immer über einstimmen.

Logisch, kannst du jetzt her gehen und die Nummer vom Lauf oder vom Verschluss an die Behörde fürs ZWR melden.
Damit stimmt aber das waffen Buch mit dem ZWR nicht überein….

Mehrere Nummern im ZWR gibt’s erst seit circa fünf Jahren…

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Sa 27. Sep 2025, 14:59
von INDIGO
Nachdem ich die Änderung des Waffengesetzes doch sehr verwirrend finde, hab ich dazu nun ein paar Fragen:

1: "Das Mindestalter für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B (z. B. Pistolen und Revolver) wird von 21 auf 25 Jahre angehoben, während die Kategorie C (z. B. Flinten und Büchsen) künftig erst ab 21 Jahren erlaubt sein wird, wobei der Besitz dieser Waffen künftig eine Waffenbesitzkarte erfordert".

Das heißt, ich muss wenn ich mir mit 21 eine KatC Waffe kaufen will die WBK machen, darf mir aber die nächsten 4 Jahre NUR KatC Waffen kaufen? Gibt es für KatC Waffen ein Limit, oder belegt die Waffe dann einer meiner zwei Plätze?

2: "Die sogenannte „Abkühlphase“ beim Ersterwerb einer Schusswaffe wird von drei Tagen auf vier Wochen verlängert und durch die Waffenhändler überprüft."

Diese Abkühlphase gab es doch bis jetzt nur für KatC Waffen wenn man KEINE WBK hatte. Als WBK Besitzer konnte man die Waffe ja gleich kaufen. Jetzt muss man aber auch für KatC Waffen eine WBK besitzen und hat trotzdem die "Abkühlphase" ?
Gilt diese "Abkühlphase" nur wenn man sich das aller erste Mal eine Waffe kauft oder bei jedem Kauf(so wie für KatC Waffen vor der Änderung)!?!

3: "Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erfordert künftig ein klinisch-psychologisches Gutachten, das nicht nur bei Erstanträgen, sondern auch nach einer fünfjährigen Probephase verpflichtend ist.
Zudem ist eine psychologische Überprüfung der Zuverlässigkeit alle fünf Jahre vorgesehen"

Gilt diese psychologische Überprüfung alle 5 Jahre nun NUR für Neuanträge oder für alle WBK Besitzer?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Sa 27. Sep 2025, 16:29
von bino71
Zu 1. kein Limit und ist eine "extra WBK Karte"
Zu 2. beim Kauf der ersten Kat C Waffe ... danach wie gehabt.
Zu 3. Nein, nicht alle 5. sondern Erstausstellung > Psychotest und nach 5 Jahren Psychotest. Das wars.

Steht aber recht gut lesbar in der Vorlage.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Sa 27. Sep 2025, 18:13
von Akustik
Hat jemand eine zuverlässige Quelle für mich, wo die relevanten Änderungen zusammengefasst werden?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Sa 27. Sep 2025, 18:43
von MrRiesa
bino71 hat geschrieben: Sa 27. Sep 2025, 16:29
Zu 3. Nein, nicht alle 5. sondern Erstausstellung > Psychotest und nach 5 Jahren Psychotest. Das wars.

Steht aber recht gut lesbar in der Vorlage.
Wenn jemand erst vor 4 Jahren Wbk gemacht hat, also nächstes Jahr die 5 vollmacht, erwischt einen dann auch beim erneuten Test nach 5 Jahren?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Sa 27. Sep 2025, 19:36
von bino71
@MrRiesa: Nein. Der Erstantrag zählt und möglicherweise einige Wochen rückwirkend, aber das sehen wir Q1 oder Q2 2026.

Auszug: Die neuen strengen Regeln für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen gelten auch rückwirkend, konkret für Waffenkäufe seit dem 1. Juni 2025.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Sa 27. Sep 2025, 20:55
von Steppenwolf
Wie regelt jetzt das neue Waffengesetz Schreckschusswaffen und Luftdruck- bzw. CO2 Waffen?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: So 28. Sep 2025, 01:11
von panhandle
Steppenwolf hat geschrieben: Sa 27. Sep 2025, 20:55 Wie regelt jetzt das neue Waffengesetz Schreckschusswaffen und Luftdruck- bzw. CO2 Waffen?
Schreckschusswaffen scheinen im neuen Waffg. nicht extra auf ( zumindest hätte ich da nichts gefunden ) und "verbleiben" in ihrem rechtlichen Status noch immer im § 3b
>>> Schreckschusswaffen
§ 3b. (1) Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern
von Knallpatronen, Gasen und Flüssigkeiten erzeugt wurden.
(2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in
der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und
nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art.
10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 179 vom 8.7.2008 S. 5,
entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie

Same bei Luftdruck/CO2 Waffen.....die "verbleiben" mit ihrem alten Regelwerk noch immer im § 45..

Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen)
oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen
Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht
6 mm oder mehr beträgt,

Für den § 45 ist auch nur dieser Wortlaut zu finden...

84. In § 45 lautet der Schlussteil:
„sind lediglich die §§ 1, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der
Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 Z 1, 3 bis 3c, 5a, 9 bis
11 sowie die §§ 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

Zum Vergleich "alter Wortlaut"...
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z
2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mitcAusnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie
52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

g
Willi