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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 01:25
von panhandle
Akustik hat geschrieben: Sa 27. Sep 2025, 18:13
Hat jemand eine zuverlässige Quelle für mich, wo die relevanten Änderungen zusammengefasst werden?
So das hier hilft....
https://www.parlament.gv.at/dokument/BR ... 713058.pdf
( Scheint - zumindest nach Datum - aktuell zu sein )
g
Willi
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 08:46
von Steppenwolf
panhandle hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 01:11
Steppenwolf hat geschrieben: Sa 27. Sep 2025, 20:55
Wie regelt jetzt das neue Waffengesetz Schreckschusswaffen und Luftdruck- bzw. CO2 Waffen?
Schreckschusswaffen scheinen im neuen Waffg. nicht extra auf ( zumindest hätte ich da nichts gefunden ) und "verbleiben" in ihrem rechtlichen Status noch immer im § 3b
>>> Schreckschusswaffen
§ 3b. (1) Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern
von Knallpatronen, Gasen und Flüssigkeiten erzeugt wurden.
(2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in
der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und
nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art.
10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 179 vom 8.7.2008 S. 5,
entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie
Same bei Luftdruck/CO2 Waffen.....die "verbleiben" mit ihrem alten Regelwerk noch immer im § 45..
Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen)
oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen
Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht
6 mm oder mehr beträgt,
Für den § 45 ist auch nur dieser Wortlaut zu finden...
84. In § 45 lautet der Schlussteil:
„sind lediglich die §§ 1, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der
Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 Z 1, 3 bis 3c, 5a, 9 bis
11 sowie die §§ 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
Zum Vergleich "alter Wortlaut"...
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z
2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mitcAusnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie
52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
g
Willi
Danke für die Info! Ich werde es so weitergeben.
lg
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 09:49
von SectionThree
Interessant, dass (Unter-)Offiziere des Milizstandes schon ab 18 Waffen besitzen dürfen, und zwar B und C … fraglich, ob das zu einem Boom bei den Einjährig Freiwilligen sorgen wird, aber immerhin.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 10:07
von Casull
Wie sieht es denn mit einschüssigen Vorderladern aus?
Kann dazu leider nix finden, oder habe ich es einfach überlesen?
Danke schon mal für die Auskunt!
Lg.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 11:24
von Vadar
SectionThree hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 09:49
Interessant, dass (Unter-)Offiziere des Milizstandes schon ab 18 Waffen besitzen dürfen, und zwar B und C … fraglich, ob das zu einem Boom bei den Einjährig Freiwilligen sorgen wird, aber immerhin.
Ich glaub mit 18 wird man nicht dafür ein paar Monate mehr opfern. Da liegen die Prioritäten anders
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe dürfen Sportschützen auch ab einem Alter von 21 Kat. B. Waffen besitzen. Daher werden eher viele ab 21 versuchen Sportschütze zu werden was vermutlich dann wieder Änderungen nach sich zieht mit Vorschriften und Co...
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 11:33
von panhandle
Casull hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 10:07
Wie sieht es denn mit einschüssigen Vorderladern aus?
Kann dazu leider nix finden, oder habe ich es einfach überlesen?
Danke schon mal für die Auskunt!
Lg.
Auch diese Waffen "verbleiben" in ihrer rechtlichen Betrachtung in § 45..
Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
§ 45. Auf
1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung
sowie
einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
.........................................................................................
Werden im "neuen" Gesetz nicht extra erwähnt/behandelt...
Hier nochmals der neue "Schlussteil" für § 45...
In § 45 lautet der Schlussteil:
„sind lediglich die §§ 1, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der
Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44,
46 bis 49, 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 Z 1, 3 bis 3c, 5a, 9 bis
11 sowie die §§ 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden
g
Willi
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 11:48
von SectionThree
Vadar hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 11:24
Ich glaub mit 18 wird man nicht dafür ein paar Monate mehr opfern. Da liegen die Prioritäten anders
Das mag schon sein. Wie gesagt, ich erwarte auch nicht den großen Boom (heuer sind 366 EF-Rekruten eingerückt), aber es ist zumindest die richtige Entscheidung.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe dürfen Sportschützen auch ab einem Alter von 21 Kat. B. Waffen besitzen.
Ja, eh. Wobei 3 Jahre schon eine schöne Zeit sind. Für echte Sportschützen, die (idR familienbedingt) oftmals bereits im Jugendalter zu trainieren beginnen, kann das schon einen Unterschied machen. Wie auch immer, ich wollte es nur erwähnt haben …
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 12:05
von Vadar
SectionThree hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 11:48
Ja, eh. Wobei 3 Jahre schon eine schöne Zeit sind. Für echte Sportschützen, die (idR familienbedingt) oftmals bereits im Jugendalter zu trainieren beginnen, kann das schon einen Unterschied machen. Wie auch immer, ich wolltt's nur erwähnt haben …
Die werden sich vielleicht dann doch das EF „antun”. Wenn ab 21 eine gewisse sportschützerische Tätigkeit für die WBK-Bewilligung vorhanden sein muss, kann es natürlich auch den Breitensport vergrößern, was langfristig für alle positiv wäre.
Das heißt übrigens nicht, dass ich die Änderung gutheiße.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 14:22
von BartimäusOhneBart
So wie's aussieht gibt es die rückwirkenden Regelungen für WBKs die ab dem 01.06.2025 beantragt wurden gar nimma. Oder verlese ich mich gerade? Und das neue Gesetz tritt erst Ende Oktober in Kraft (31.10?)?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 14:43
von panhandle
BartimäusOhneBart hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 14:22
So wie's aussieht gibt es die rückwirkenden Regelungen für WBKs die ab dem 01.06.2025 beantragt wurden gar nimma. Oder verlese ich mich gerade? Und das neue Gesetz tritt erst Ende Oktober in Kraft (31.10?)?
Auf welche Regelungen genau möchtest Du Dich da beziehen?
Der § 58 Absatz 30(a) "widerspricht" dem dann doch....zumindest bzg. auf Rückwirkend.
(30a) Menschen, die
zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62
Abs. 23 die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine
Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber
einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten
gemäß § 41 Abs. 1 beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische
Gutachter bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird. Ergibt dieses Gutachten, dass sie dazu
neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie
leichtfertig zu verwenden oder wird bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit kein Gutachten
beigebracht, hat die jeweils zuständige Behörde die waffenrechtliche Bewilligung zu entziehen.
Desweiteren steht auch noch im § 62, dass diverse Regelungen mit 1.November 2025 in Kraft treten.
( Also Ende Oktober passt soweit )
Dem § 62 wird folgender Abs. 22a und Abs. 23 angefügt:
„(22a) § 41f samt Überschrift, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X
treten mit 1. November 2025 in Kraft. § 58 Abs. 38 tritt
außer Kraft, wenn für den Bundesminister für Landesverteidigung die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Übermittlung gemäß § 56a Abs. 5 vorliegen. Dieser
Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
g
Willi
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 15:48
von BartimäusOhneBart
Danke Willi!
Meine Blöde Frage kam daher, dass ich auf der Homepage der Verein (Internationaler Schützenbund), welcher sich gegen die Verschärfungen gegen das Waffengesetz ausgesprochen haben, gelesen habe dass das WaffenG in letzter Sekunde noch geändert wurde und dass diese Rückwirkenden PsychoTests nicht kommen. Ich kopier gleich den Bericht von denen Rein.
Quelle Verein im Kontext von neuen WaffenG und Durchführungsverordnungen:
"...Wir haben im Vorfeld mit unserer Arbeit einige Verschärfungen abwenden können, eine genaue Analyse folgt hier sobald das Gesetz dann in Kraft ist.
Einige wichtige Punkte davon sind, dass für Altbestands- WBK- Besitzer keine neuerlichen psychologischen Überprüfungen kommen, und bei neu ausgestellten WBK´s die psychologische Überprüfung nur ein mal wiederholt werden muss, und nicht immer wieder alle 5 Jahre (wie ursprünglich gefordert)."
Vielleicht haben sie damit nur damit geiment, dass sie das so unterstützen würden, und nicht dass es tatsächlich so beschlossen wurde. Deswegen meine Frage, weils mir nicht ganz klar ist.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 16:45
von fast12
Mit "Altbestands- WBK" meinen sie wohl WBKs vor dem 1. Juni.
Generell sind die Kollegen beim Verband eh bemüht, aber juristisch ein bisschen schwach aufgstellt, daher sollte man sich nicht zu sehr auf deren Interpretationen verlassen.
zB ist die Aussage "Generell wurden die Sportschützen nicht weiter eingeschränkt, WBK- Erweiterungen [...] für Sportschützen werden nicht geändert" ist ja auch nachweislich falsch (durch die Befristung haben neue WBK Besitzer zB erst nach 10 Jahren - statt bisher 5 - Anspruch auf Erweiterung....
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 18:42
von the_law
Nach dem durchlesen von den neuen Bestimmungen

und denn daraus resultierenden leichten Kopfschmerzen...
Inhaber einer WBK seit länger als 25 Jahren brauchen keine eigene WBK für Kat.C ? Richtig?
Selbiger Inhaber benötigt kein neues psych Gutachten da er dieses schon bei Erstaustellung vor besagten 25 Jahren der Behörde erbracht hat? Richtig?
Verkauf/ Überlassung von B und C nur mehr über Händler an WBK, WP und Jagdschein Inhaber möglich? Richtig
Erwerb bei Händler mit vorhandener WBK keine Wartefrist wenn Kaliber der zu erwerben C Waffe gleich mit schon im Besitz befindlichen und im Register vermerkten Waffen ist?
Wenn aber keine Waffe mit solchem Kaliber bereits registriert dann 4 Wochen Wartefrist
Was wird von den ganzen Neuerungen einfacher wenn man eine Jagdkarte besitzt? Schalldämpfer mal ausgenommen

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 19:03
von fast12
the_law hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 18:42
Verkauf/ Überlassung von B und C nur mehr über Händler an WBK, WP und Jagdschein Inhaber möglich? Richtig
Das ist das einzige was stimmt, der Rest ist irgendwie.... kreativ...
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 19:08
von Steppenwolf

Kreativ gefällt mir
sind die 4 Wochen Abkühlungsphase bei Kat C auch für "ALT" WBK ler oder ist das tatsächlich so dass ich A/B Waffen habe aber für eine Kat C müsste ich mich hintenastellen und 4 Wochen Abkühlungsphase erdulden?