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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- Steppenwolf
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Tja, warum auch einfach wenn es doch kompliziert geht?
Na ich bin neugierig wie da der Ablauf sein wird.
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Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich weigere mich diese neue waffg version zu lesen bevor es nicht eine amtliche konsolidierte fassung gibt.SectionThree hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 21:41Warum solltest du das müssen?
Ja, und? Ist dann ja trotzdem nicht seine erste B-Waffe, und du darfst ihm nach meinem Verständnis eine verkaufen.Die kann er vor wochen privat verkauft haben und die austragung im ZWR ist einfach noch nicht erfolgt durch die behörde …
Heisst es erstmaliger kauf einer waffe pro kategorie oder heisst es kauf der ersten waffe pro kategorie?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Damit hat man die Jägerschaft über den Tisch gezogen.Gadai hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 21:49 Es ist also durchaus positiv zu bewerten, dass vor Jahren C und D zusammen gelegt wurden.![]()
Bei Einführung des ZWR wurde versprochen, dass D (Flinten) nicht ins ZWR müssen um den Widerstand zu reduzieren.
War natürlich eine Finte.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Wobei sollten sie da übern Tisch gezogen worden sein?! Mit der Gesetzesnovelle von 2019 war ganz klar dass selbst die unregistrierten Waffen registriert werden müssen. Daher spielte die Zusammenlegung der beiden Kategorien auf 1 nur einen symbolischen Wert….Poirot hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:15Damit hat man die Jägerschaft über den Tisch gezogen.Gadai hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 21:49 Es ist also durchaus positiv zu bewerten, dass vor Jahren C und D zusammen gelegt wurden.![]()
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ja, das ist ein durchaus vernünftiger Zugang.gewo hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:07 Ich weigere mich diese neue waffg version zu lesen bevor es nicht eine amtliche konsolidierte fassung gibt.
Heisst es erstmaliger kauf einer waffe pro kategorie oder heisst es kauf der ersten waffe pro kategorie?
Was genau ist die „Zentrale Informationssammlung“? Das ZWR ist damit wohl nicht gemeint?§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden …
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Es heißt erstmaliger Kauf einer Waffe pro Kategorie, wobei historische Besitze nicht zählen.gewo hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:07 Heisst es erstmaliger kauf einer waffe pro kategorie oder heisst es kauf der ersten waffe pro kategorie?
Also Erstkauf = aktuell keine Waffe dieser Kategorie in der "Zentrale Informationssammlung" (frühere Besitze zählen nicht)
Es gab übrigens genau zwei Änderungen im ZWR: neue Kategorien Griffstücke und Einsteckläufe, das wurde schon im April umgesetzt und wurde wegen der EU-Richtlinige gemacht.
Das ist eine echt gute Frage.SectionThree hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:25 Was genau ist die „Zentrale Informationssammlung“? Das ZWR ist damit wohl nicht gemeint?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Wenn das so stimmt dann bedeutet das ich muss vor jedem(!) waffenverkauf A, B oder C eine ZWR abfrage machen ob der kunde mind 1 waffe der zum kauf beabsichtigten kategorie im ZWR stehen hat, denn ansonsten: 4 wochen wartezeit ….fast12 hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:34Es heißt erstmaliger Kauf einer Waffe pro Kategorie, wobei historische Besitze nicht zählen.gewo hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:07 Heisst es erstmaliger kauf einer waffe pro kategorie oder heisst es kauf der ersten waffe pro kategorie?
Also Erstkauf = aktuell keine Waffe dieser Kategorie in der "Zentrale Informationssammlung" (frühere Besitze zählen nicht).
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Dh für den Händler ggf. 4 Wochen länger aufs Geld für die Bezahlung der Rechnungen und Gehälter warten?gewo hat geschrieben: Mo 29. Sep 2025, 01:07Wenn das so stimmt dann bedeutet das ich muss vor jedem(!) waffenverkauf A, B oder C eine ZWR abfrage machen ob der kunde mind 1 waffe der zum kauf beabsichtigten kategorie im ZWR stehen hat, denn ansonsten: 4 wochen wartezeit ….fast12 hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:34Es heißt erstmaliger Kauf einer Waffe pro Kategorie, wobei historische Besitze nicht zählen.gewo hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:07 Heisst es erstmaliger kauf einer waffe pro kategorie oder heisst es kauf der ersten waffe pro kategorie?
Also Erstkauf = aktuell keine Waffe dieser Kategorie in der "Zentrale Informationssammlung" (frühere Besitze zählen nicht).
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
ich find die Grafik zur rückläufigen Legal-Schusswaffenkriminalität nicht mehr.. der pdf Link zum Parlament/BKA ist leider auch tot (seltsam)
Hat jemand die Grafik und kann die nochmal einstellen?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Aber nicht doch. Die Wartefrist beginnt erst mit Abschluss des Rechtsgeschäftes. Wir dürfen unterstellen, dass der Vertrag damit perfekt und der Kaufpreis fällig wird: erst danach beginnt die 4-wöchige Frist, während der die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden zu lagern ist, dem dafür natürlich ein angemessenes Entgelt gebührt. (Aus zivilrechtlicher Sicht viel interessanter finde ich die Frage des zufälligen Untergangs, wenn also die bereits gekaufte, aber noch nicht übergebene Waffe zB bei einem Einbruch gestohlen oder in einem Feuer vernichtet wird.)Ares hat geschrieben: Mo 29. Sep 2025, 04:40 Dh für den Händler ggf. 4 Wochen länger aufs Geld für die Bezahlung der Rechnungen und Gehälter warten?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Aber theoretisch könnte ich ja die Abkühlungsphase übergehen in dem ich einfach eine gebrauchte, privat zu privat, erwerbe. Oder darf ich bei der Erstwaffe keine private, gebrauchte erwerben?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Gut, ich bestelle mir als Betroffene eine Kat. C (nicht lagernd). Die kommt dann, rein hypothetisch, 3 Wochen später (Anzahlung wurde geleistet). Danach nochmals 4 Wochen, oder 1 Woche Wartezeit?SectionThree hat geschrieben: Mo 29. Sep 2025, 06:58Aber nicht doch. Die Wartefrist beginnt erst mit Abschluss des Rechtsgeschäftes. Wir dürfen unterstellen, dass der Vertrag damit perfekt und der Kaufpreis fällig wird: erst danach beginnt die 4-wöchige Frist, während der die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden zu lagern ist, dem dafür natürlich ein angemessenes Entgelt gebührt. (Aus zivilrechtlicher Sicht viel interessanter finde ich die Frage des zufälligen Untergangs, wenn also die bereits gekaufte, aber noch nicht übergebene Waffe zB bei einem Einbruch gestohlen oder in einem Feuer vernichtet wird.)Ares hat geschrieben: Mo 29. Sep 2025, 04:40 Dh für den Händler ggf. 4 Wochen länger aufs Geld für die Bezahlung der Rechnungen und Gehälter warten?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Es wird in Zukunft gar keinen rein privaten Verkauf mehr geben, dh es ist in jedem Fall ein Büchsenmacher beizuziehen. Ob der bei B-Waffen auch die Registrierung machen wird, wird man sehen, aber er müsste die Waffe wohl im Bedarfsfall für 4 Wochen lagern.Steppenwolf hat geschrieben: Mo 29. Sep 2025, 07:20 Oder darf ich bei der Erstwaffe keine private, gebrauchte erwerben?
Aber Details weiß noch niemand, die entsprechenden Verordnungen sind noch nicht erlassen, und das Ganze ist sowieso eine einzige legistische Katastrophe.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das ist eine sehr gute Frage. § 41f nF WaffG spricht davon, dass die Waffe „erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden“ darf. Aus einer Wort-Interpretation und auch dem Telos (= Sinn und Zweck einer Bestimmung) würde ich schließen, dass die 4 Wochen ab der fixen Bestellung = Vertragsschluss laufen. Sinn der Regelung ist es ja nicht, LWB sinnlos zu gängeln; sondern zwischen den festen Entschluss, erstmals eine bestimmte Waffe zu kaufen und dem Erhalt dieser Waffe eine Abkühlfrist zu setzen. Dem ist wohl auch genüge getan, wenn die Waffe bestellt wird und damit eine entsprechende Lieferfrist quasi automatisch anfällt.Ares hat geschrieben: Mo 29. Sep 2025, 07:35 Gut, ich bestelle mir als Betroffene eine Kat. C (nicht lagernd). Die kommt dann, rein hypothetisch, 3 Wochen später (Anzahlung wurde geleistet). Danach nochmals 4 Wochen, oder 1 Woche Wartezeit?
Aber, ganz ehrlich: Mit der nötigen Verbindlichkeit kann dir das zu diesem Zeitpunkt leider noch niemand sagen. Ich sehe hier auf die Verwaltungsgerichte eine Menge Arbeit zukommen.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich befürchte wieder, dass nach der Verschriftlichung des neuen WaffG nicht zwingend mehr Fragen beantwortet werden sondern neue Fragen, gerade Ablauffragen, aufkommen werden die erst mühsam im Nachgang geklärt werden müssen.
Man weiß ja nicht mal ab wann das neue WaffG in Kraft treten wird oder gibt es schon ein effektives Datum ?!

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