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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 21:57
von Steppenwolf
Tja, warum auch einfach wenn es doch kompliziert geht?
Na ich bin neugierig wie da der Ablauf sein wird.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 22:07
von gewo
SectionThree hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 21:41
gewo hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 20:40
Wie soll ich feststellen ob der kunde eine kat B hat?
Warum solltest du das müssen?
Die kann er vor wochen privat verkauft haben und die austragung im ZWR ist einfach noch nicht erfolgt durch die behörde …
Ja, und? Ist dann ja trotzdem nicht seine erste B-Waffe, und du darfst ihm nach meinem Verständnis eine verkaufen.
Ich weigere mich diese neue waffg version zu lesen bevor es nicht eine amtliche konsolidierte fassung gibt.
Heisst es erstmaliger kauf einer waffe pro kategorie oder heisst es kauf der ersten waffe pro kategorie?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 22:15
von Poirot
Gadai hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 21:49
Es ist also durchaus positiv zu bewerten, dass vor Jahren C und D zusammen gelegt wurden.
Damit hat man die Jägerschaft über den Tisch gezogen.
Bei Einführung des ZWR wurde versprochen, dass D (Flinten) nicht ins ZWR müssen um den Widerstand zu reduzieren.
War natürlich eine Finte.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 22:22
von Steppenwolf
Poirot hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:15
Gadai hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 21:49
Es ist also durchaus positiv zu bewerten, dass vor Jahren C und D zusammen gelegt wurden.
Damit hat man die Jägerschaft über den Tisch gezogen.
Bei Einführung des ZWR wurde versprochen, dass D (Flinten) nicht ins ZWR müssen um den Widerstand zu reduzieren.
War natürlich eine Finte.
Wobei sollten sie da übern Tisch gezogen worden sein?! Mit der Gesetzesnovelle von 2019 war ganz klar dass selbst die unregistrierten Waffen registriert werden müssen. Daher spielte die Zusammenlegung der beiden Kategorien auf 1 nur einen symbolischen Wert….

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 22:25
von SectionThree
gewo hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:07
Ich weigere mich diese neue waffg version zu lesen bevor es nicht eine amtliche konsolidierte fassung gibt.
Ja, das ist ein durchaus vernünftiger Zugang.
Heisst es erstmaliger kauf einer waffe pro kategorie oder heisst es kauf der ersten waffe pro kategorie?
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden …
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
Was genau ist die „Zentrale Informationssammlung“? Das ZWR ist damit wohl nicht gemeint?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: So 28. Sep 2025, 22:34
von fast12
gewo hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:07
Heisst es erstmaliger kauf einer waffe pro kategorie oder heisst es kauf der ersten waffe pro kategorie?
Es heißt erstmaliger Kauf einer Waffe pro Kategorie, wobei historische Besitze nicht zählen.
Also Erstkauf = aktuell keine Waffe dieser Kategorie in der "Zentrale Informationssammlung" (frühere Besitze zählen nicht)
Es gab übrigens genau zwei Änderungen im ZWR: neue Kategorien Griffstücke und Einsteckläufe, das wurde schon im April umgesetzt und wurde wegen der EU-Richtlinige gemacht.
SectionThree hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:25
Was genau ist die „Zentrale Informationssammlung“? Das ZWR ist damit wohl nicht gemeint?
Das ist eine echt gute Frage.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Mo 29. Sep 2025, 01:07
von gewo
fast12 hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:34
gewo hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:07
Heisst es erstmaliger kauf einer waffe pro kategorie oder heisst es kauf der ersten waffe pro kategorie?
Es heißt erstmaliger Kauf einer Waffe pro Kategorie, wobei historische Besitze nicht zählen.
Also Erstkauf = aktuell keine Waffe dieser Kategorie in der "Zentrale Informationssammlung" (frühere Besitze zählen nicht).
Wenn das so stimmt dann bedeutet das ich muss vor jedem(!) waffenverkauf A, B oder C eine ZWR abfrage machen ob der kunde mind 1 waffe der zum kauf beabsichtigten kategorie im ZWR stehen hat, denn ansonsten: 4 wochen wartezeit ….
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Mo 29. Sep 2025, 04:40
von Ares
gewo hat geschrieben: Mo 29. Sep 2025, 01:07
fast12 hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:34
gewo hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 22:07
Heisst es erstmaliger kauf einer waffe pro kategorie oder heisst es kauf der ersten waffe pro kategorie?
Es heißt erstmaliger Kauf einer Waffe pro Kategorie, wobei historische Besitze nicht zählen.
Also Erstkauf = aktuell keine Waffe dieser Kategorie in der "Zentrale Informationssammlung" (frühere Besitze zählen nicht).
Wenn das so stimmt dann bedeutet das ich muss vor jedem(!) waffenverkauf A, B oder C eine ZWR abfrage machen ob der kunde mind 1 waffe der zum kauf beabsichtigten kategorie im ZWR stehen hat, denn ansonsten: 4 wochen wartezeit ….
Dh für den Händler ggf. 4 Wochen länger aufs Geld für die Bezahlung der Rechnungen und Gehälter warten?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Mo 29. Sep 2025, 06:56
von combatmiles
ich find die Grafik zur rückläufigen Legal-Schusswaffenkriminalität nicht mehr.. der pdf Link zum Parlament/BKA ist leider auch tot (seltsam)
Hat jemand die Grafik und kann die nochmal einstellen?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Mo 29. Sep 2025, 06:58
von SectionThree
Ares hat geschrieben: Mo 29. Sep 2025, 04:40
Dh für den Händler ggf. 4 Wochen länger aufs Geld für die Bezahlung der Rechnungen und Gehälter warten?
Aber nicht doch. Die Wartefrist beginnt erst mit Abschluss des Rechtsgeschäftes. Wir dürfen unterstellen, dass der Vertrag damit perfekt und der Kaufpreis fällig wird: erst danach beginnt die 4-wöchige Frist, während der die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden zu lagern ist, dem dafür natürlich ein angemessenes Entgelt gebührt. (Aus zivilrechtlicher Sicht viel interessanter finde ich die Frage des zufälligen Untergangs, wenn also die bereits gekaufte, aber noch nicht übergebene Waffe zB bei einem Einbruch gestohlen oder in einem Feuer vernichtet wird.)
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Mo 29. Sep 2025, 07:20
von Steppenwolf
Aber theoretisch könnte ich ja die Abkühlungsphase übergehen in dem ich einfach eine gebrauchte, privat zu privat, erwerbe. Oder darf ich bei der Erstwaffe keine private, gebrauchte erwerben?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Mo 29. Sep 2025, 07:35
von Ares
SectionThree hat geschrieben: Mo 29. Sep 2025, 06:58
Ares hat geschrieben: Mo 29. Sep 2025, 04:40
Dh für den Händler ggf. 4 Wochen länger aufs Geld für die Bezahlung der Rechnungen und Gehälter warten?
Aber nicht doch. Die Wartefrist beginnt erst mit Abschluss des Rechtsgeschäftes. Wir dürfen unterstellen, dass der Vertrag damit perfekt und der Kaufpreis fällig wird: erst danach beginnt die 4-wöchige Frist, während der die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden zu lagern ist, dem dafür natürlich ein angemessenes Entgelt gebührt. (Aus zivilrechtlicher Sicht viel interessanter finde ich die Frage des zufälligen Untergangs, wenn also die bereits gekaufte, aber noch nicht übergebene Waffe zB bei einem Einbruch gestohlen oder in einem Feuer vernichtet wird.)
Gut, ich bestelle mir als Betroffene eine Kat. C (nicht lagernd). Die kommt dann, rein hypothetisch, 3 Wochen später (Anzahlung wurde geleistet). Danach nochmals 4 Wochen, oder 1 Woche Wartezeit?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Mo 29. Sep 2025, 07:48
von SectionThree
Steppenwolf hat geschrieben: Mo 29. Sep 2025, 07:20
Oder darf ich bei der Erstwaffe keine private, gebrauchte erwerben?
Es wird in Zukunft gar keinen rein privaten Verkauf mehr geben, dh es ist in jedem Fall ein Büchsenmacher beizuziehen. Ob der bei B-Waffen auch die Registrierung machen wird, wird man sehen, aber er müsste die Waffe wohl im Bedarfsfall für 4 Wochen lagern.
Aber Details weiß noch niemand, die entsprechenden Verordnungen sind noch nicht erlassen, und das Ganze ist sowieso eine einzige legistische Katastrophe.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Mo 29. Sep 2025, 08:01
von SectionThree
Ares hat geschrieben: Mo 29. Sep 2025, 07:35
Gut, ich bestelle mir als Betroffene eine Kat. C (nicht lagernd). Die kommt dann, rein hypothetisch, 3 Wochen später (Anzahlung wurde geleistet). Danach nochmals 4 Wochen, oder 1 Woche Wartezeit?
Das ist eine sehr gute Frage. § 41f nF WaffG spricht davon, dass die Waffe „erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden“ darf. Aus einer Wort-Interpretation und auch dem
Telos (= Sinn und Zweck einer Bestimmung) würde ich schließen, dass die 4 Wochen ab der fixen Bestellung = Vertragsschluss laufen. Sinn der Regelung ist es ja nicht, LWB sinnlos zu gängeln; sondern zwischen den festen Entschluss, erstmals eine bestimmte Waffe zu kaufen und dem Erhalt dieser Waffe eine Abkühlfrist zu setzen. Dem ist wohl auch genüge getan, wenn die Waffe bestellt wird und damit eine entsprechende Lieferfrist quasi automatisch anfällt.
Aber, ganz ehrlich: Mit der nötigen Verbindlichkeit kann dir das zu diesem Zeitpunkt leider noch niemand sagen. Ich sehe hier auf die Verwaltungsgerichte eine Menge Arbeit zukommen.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Mo 29. Sep 2025, 08:59
von Steppenwolf
Ich befürchte wieder, dass nach der Verschriftlichung des neuen WaffG nicht zwingend mehr Fragen beantwortet werden sondern neue Fragen, gerade Ablauffragen, aufkommen werden die erst mühsam im Nachgang geklärt werden müssen.
Man weiß ja nicht mal ab wann das neue WaffG in Kraft treten wird oder gibt es schon ein effektives Datum ?!