Chriba hat geschrieben:Harbag hat geschrieben:da ein Rucksack für den schnellen Zugriff konzipiert ist
Ein Rucksack ist für den Transport von div. Gegenständen entwickelt worden
Und das mache ich damit auch, ich transportiere meine Waffe in einem geschlossenen Behältnis
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Mein erster Beitrag bezog sich vorallem darauf
Aber das der Rucksack nicht am Beifahrersitz stehen darf, ist mir zu mindest neu. Ich kein keine Vorschrift/Gesetz/Verordnung die dies untersagen würde. Geschlossen muss er halt sein
Das ein Rucksack auch vorne getragen werden kann erachte ich ebenfalls als durchaus nachvollziehbar - aber wie bereits von anderen erwähnt wird das eine Richterabhängige Entscheidung sein.
Das ein "Schlüssel in den Rucksackgeben" Führen ist - stimmt meiner Meinung nach nicht generell
1. Kommt es darauf an wo er den Schlüssel in seinen Rucksack gibt
- Garten, also noch sein Grund Ok
- Eigentumswohnung, ein %Teil des Gangs "gehört" Ihm, auch noch ok - mit zweifelsfall von anderen Parteien zustimmung einholen
- Genossenschaft / Mietwohnung (Gebäude in Privatbesitz) müsste er theoretisch mit dem Gebäudebesitzer klären
- Gemeindewohnung kann ich nicht sagen wie das zu klären wäre
2. Das viel geprädigte "Dann nimm den Verschluss mit zum Wirten" wäre dann auch unzulässig - weil dazu müsste derjenige das Transportbehältnis öffnen
Und laut dem
§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1.der Kategorie A (§§ 17 und 18);
2.der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
3.der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Und dem hier
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Muss also auch der Verschluss in einem Geschlossenen BEHÄLTNIS Transportiert werden (bitte um Korrektur falls wo anders genauer Definiert)
Meine Meinung (keine Rechtssicherheit) auch wenn für einen kurzen Augenblick das Transportbehältnis geöffnet wird um den Schlüssel zu verstauen überwiegt dennoch der Wille für den Ordnungsmäßigen Transport. Auch ist in einer etwaigen Rechtsverfolgung hier das Zeitverhältnis 5sek Schlüssel verstauen zu 1h anfahrt zum Schießstand und das nahe Ortsverhältnis zur Wohnung zu beachten
Desweiteren kann zb die Verstauung des Schlüssels doch auch so stattfinden das der Rucksack nicht komplett bzw nicht mal so weit geöffnet wird das die Kat B. Waffe entwendbar wäre - somit ist der Rucksack für den Waffe doch noch geschlossen, da ja kein Zugriff darauf? - Aber eine Rechtssprechung für diesen speziellen Fall wird es Wohl nicht geben
Empfehlung deshalb - Lieber auf Nummer sicher gehen und einen Rucksack mit mindestens 2 Fächern nehmen, somit hat man auch keine Probleme mit dem Schlüssel