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Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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befluegeltkostbarer
- .223 Rem

- Beiträge: 287
- Registriert: Mo 20. Feb 2023, 14:19
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Wer nimmt sich ein Herz und fragt Mal bei seiner Behörde an? Oder ich schick ihnen Mal eine 100x Liste
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
In meinen Augen ist auch wichtig zu bedenken, dass soweit ich es verstehe unabhängig von der Meldung diese Teile (Griffstücke, Lower, ...) zum "20 Schusswaffenlimit" (§41 WaffG) zählen. Ich werde daher schauen, dass ich bis zur Meldung einen Teil davon waffenrechtlich konform abseits meines Hauptwohnsitzes lagere, nur um bei der Meldung der Frage vorzubeugen, weshalb ich nicht sofort am 28.04.2026 eine §41 Meldung gemacht habe.
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masterman04
- .223 Rem

- Beiträge: 181
- Registriert: Di 3. Jun 2014, 00:20
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Was spricht denn gegen eine §41 Meldung im Zuge der Meldung der Griffstücke (unabhängig davon, ob sie in die Stückzahl einzubeziehen sind)? Hab das vor Jahren per Mail erledigt, Foto von den Tresoren mitgeschickt und 2 Sätze geschrieben. Hat niemand wieder etwas hinterfragt. Bei der 5-jährigen Kontrolle gab es auch keine Beanstandungen.Red6 hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 07:38 In meinen Augen ist auch wichtig zu bedenken, dass soweit ich es verstehe unabhängig von der Meldung diese Teile (Griffstücke, Lower, ...) zum "20 Schusswaffenlimit" (§41 WaffG) zählen. Ich werde daher schauen, dass ich bis zur Meldung einen Teil davon waffenrechtlich konform abseits meines Hauptwohnsitzes lagere, nur um bei der Meldung der Frage vorzubeugen, weshalb ich nicht sofort am 28.04.2026 eine §41 Meldung gemacht habe.
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Sicher ist, wenn du es jetzt schon als Wechselsystem eingetragen hast, dann musst du nichts machen und es bleibt so.plainwaviness hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 04:15 ...
Ich dachte, wer sich rechtzeitig, also vor dem 28.04.2026 ein Wechselsystem kauft, hat dieses für immer als nur ein Zubehörplatz eingetragen.
Registrieren musst du, was nun registrierungspflichtig aber noch nicht registriert ist. Die Anzahl B Plätze x2 ist dir schon bewilligt. Darüber hinaus als Altbestand wird dir bewilligt. Weiter darüber hinaus kann dir bewilligt werden, muss aber nicht.plainwaviness hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 04:15 Was ist übrigens mit „Registrierung bzw. Bewilligung erforderlich“ gemeint? Kann der Staat nun wesentliche Waffenbestandteile oder Wechselsysteme einfach nicht genehmigen?
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
So plane ich es eh, aber ich werde nicht gleich am 28ten die Meldung der Teile machen.masterman04 hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 08:14Was spricht denn gegen eine §41 Meldung im Zuge der Meldung der Griffstücke (unabhängig davon, ob sie in die Stückzahl einzubeziehen sind)? Hab das vor Jahren per Mail erledigt, Foto von den Tresoren mitgeschickt und 2 Sätze geschrieben. Hat niemand wieder etwas hinterfragt. Bei der 5-jährigen Kontrolle gab es auch keine Beanstandungen.Red6 hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 07:38 In meinen Augen ist auch wichtig zu bedenken, dass soweit ich es verstehe unabhängig von der Meldung diese Teile (Griffstücke, Lower, ...) zum "20 Schusswaffenlimit" (§41 WaffG) zählen. Ich werde daher schauen, dass ich bis zur Meldung einen Teil davon waffenrechtlich konform abseits meines Hauptwohnsitzes lagere, nur um bei der Meldung der Frage vorzubeugen, weshalb ich nicht sofort am 28.04.2026 eine §41 Meldung gemacht habe.
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Am Meisten gespannt bin ich jetzt dann auf die Vorgangsweise der Behörde, wenn Bekannte ihr nunmehr wesentliches Griffstück/Gehäuseunterteil für eine § 17 Abs 1 Z 3 melden. Immerhin gibt es keine Zubehörplätze für eine Art Waffe, für die man keine Plätze hat. Analoges gilt z.B. auch für ein Gehäuse einer Vorderschaftrepetierflinte.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
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Coolhand1980
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- Beiträge: 2110
- Registriert: Fr 30. Jan 2015, 13:46
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Erklär mir bitte, wie ein Gehäuseteil für sich allein 17/1/3 sein soll?
Steh ich auf der Leitung?
Bei einem Gehäuse einer Pumpgun geb ich dir recht.
Der Teil allein bringt aber auch recht wenig.
Steh ich auf der Leitung?
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Der Teil allein bringt aber auch recht wenig.
- Flying Dog
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- Beiträge: 626
- Registriert: Mo 17. Jan 2022, 17:00
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Dass ichs richtig verstehe... WESENTLICHER Bestandteil:
Kat. C Schaft = ja?
Mündungsbremse = nein?
Handlauf/Handguard = ja?
...und welches Kaliber geb ich denn für einen Schaft an?
Kat. C Schaft = ja?
Mündungsbremse = nein?
Handlauf/Handguard = ja?
...und welches Kaliber geb ich denn für einen Schaft an?
Gefährten sucht der Schaffende,
und solche, die ihre Sicheln zu wetzen wissen.
Vernichter wird man sie heißen
und Verächter des Guten und Bösen.
Aber die Erntenden sind es und die Feiernden.
(Nietzsche)
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Sehe ich das richtig, dass man jetzt dann bis 28.4.2027 (oder 27.4.2027) Zeit hat Griffstücke oder sonstige wesentliche Bestandteile, die noch nicht im ZWR eingetragen sind, zu melden, so man denn welche daheim hat... korrekt?Red6 hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 08:57 So plane ich es eh, aber ich werde nicht gleich am 28ten die Meldung der Teile machen.
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Wird wohl einen Bescheid für exakt das gemeldete Teil ergeben.Promo hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 09:26 Am Meisten gespannt bin ich jetzt dann auf die Vorgangsweise der Behörde, wenn Bekannte ihr nunmehr wesentliches Griffstück/Gehäuseunterteil für eine § 17 Abs 1 Z 3 melden. Immerhin gibt es keine Zubehörplätze für eine Art Waffe, für die man keine Plätze hat. Analoges gilt z.B. auch für ein Gehäuse einer Vorderschaftrepetierflinte.
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Wie wäre es wenn Du in das Dokument schaust? Dort siehst bebildert, was dazu gehört und was nicht.Flying Dog hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 11:05 Dass ichs richtig verstehe... WESENTLICHER Bestandteil:
Kat. C Schaft = ja?
Mündungsbremse = nein?
Handlauf/Handguard = ja?
...und welches Kaliber geb ich denn für einen Schaft an?![]()
https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... gesetz.pdf
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plainwaviness
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Danke. Ich dachte kurz, das wurde heimlich geändert mit den bestehenden Wechselsystemen.rider650 hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 08:16Sicher ist, wenn du es jetzt schon als Wechselsystem eingetragen hast, dann musst du nichts machen und es bleibt so.plainwaviness hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 04:15 ...
Ich dachte, wer sich rechtzeitig, also vor dem 28.04.2026 ein Wechselsystem kauft, hat dieses für immer als nur ein Zubehörplatz eingetragen.
Registrieren musst du, was nun registrierungspflichtig aber noch nicht registriert ist. Die Anzahl B Plätze x2 ist dir schon bewilligt. Darüber hinaus als Altbestand wird dir bewilligt. Weiter darüber hinaus kann dir bewilligt werden, muss aber nicht.plainwaviness hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 04:15 Was ist übrigens mit „Registrierung bzw. Bewilligung erforderlich“ gemeint? Kann der Staat nun wesentliche Waffenbestandteile oder Wechselsysteme einfach nicht genehmigen?
Zur Sicherheit (und sorry für die blöde Frage): Ich nehme an, das Nachregistrieren gilt nur für separates (freies) Zubehör, also z.B. Wechselsysteme, die noch nicht bewilligt waren? Wie z.B. ein Griffstück einer Pistole? Da wurde nichts (heimlich) geändert?
Also nichts was bereits fix mit einer Waffe (seit dem Kauf) verbunden ist?
Danke für das Verlinken. Gefühlt sind diese ganzen PDFs regelrecht versteckt. („NUR Für den internen Dienstgebrauch!“ - Ok, das erklärt warum.)bino71 hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 12:01 Wie wäre es wenn Du in das Dokument schaust? Dort siehst bebildert, was dazu gehört und was nicht.
https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... gesetz.pdf
Laut dem neuem PDF: Zählt ein AR-15 Upper (vorher z.B. ein .223 Rem auf .22lr Wechselsystem) nun doch als nur ein Zubehör (Gehäuse-Lauf-Einheit)? Das PDF begründet es damit, dass man den Lauf ohne erheblichen technischen Aufwand nicht aus dem Gehäuse entfernen kann. Falls ja, ist das ja ein Stück besser als gehofft, vorher war die Rede von bis zu drei Zubehörplätzen.
Ein separater CZ Shadow 2 OR Verschluss (Schlitten) wäre dann wohl auch ein Zubehör.
Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Danke, danach habe ich gesucht. Sehr hilfreich, kannte nur die D Variante.bino71 hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 12:01
Wie wäre es wenn Du in das Dokument schaust? Dort siehst bebildert, was dazu gehört und was nicht.
https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... gesetz.pdf
Eventuell wäre eine Sammlung der aktuellen Gesetze (ohne Kommentare) im Forum hilfreich, ohne alles durchforsten zu müssen.
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Auslandsoester
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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Wegen der Abbildung einer Kipplaufdoppelflinte in dem PDF auf Seite 6:bino71 hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 12:01Wie wäre es wenn Du in das Dokument schaust? Dort siehst bebildert, was dazu gehört und was nicht.Flying Dog hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 11:05 Dass ichs richtig verstehe... WESENTLICHER Bestandteil:
Kat. C Schaft = ja?
Mündungsbremse = nein?
Handlauf/Handguard = ja?
...und welches Kaliber geb ich denn für einen Schaft an?![]()
https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... gesetz.pdf
Müssen jetzt die zwei Teile (Vorderschaft ja nicht) einer Kipplaufwaffe einzeln registriert werden?
Wie ist es bei einem Revolvergewehr?
Muss die Trommel, die ja mehr oder weniger leicht ausgebaut werden kann, einzeln registriert werden?
- Flying Dog
- .50 BMG

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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft
Das wär unglaublich toll, wenn ich da mal reinschauen würde.bino71 hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 12:01Wie wäre es wenn Du in das Dokument schaust? Dort siehst bebildert, was dazu gehört und was nicht.Flying Dog hat geschrieben: Fr 17. Apr 2026, 11:05 Dass ichs richtig verstehe... WESENTLICHER Bestandteil:
Kat. C Schaft = ja?
Mündungsbremse = nein?
Handlauf/Handguard = ja?
...und welches Kaliber geb ich denn für einen Schaft an?![]()
https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... gesetz.pdf
Danke für den Link.
Gefährten sucht der Schaffende,
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