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Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 08:49
von KGR84
OC Tom hat geschrieben:CCNIRVANA hat geschrieben:Willkommen im Graubereich!
Genauso auch der Begriff geschlossenes Behältnis zum Transport. Ist es auch das Bauchtascherl mit 2 Fächer für Waffe und Munition?
JA
...
Vorsicht, ich glaube dass das als führen gilt, wenn die FFW in einem "leicht zu öffnenden Bauchtascherl" das nicht in den Händen, sondern am Körper getragen wird, verstaut ist. Und ja auch eine nicht geladene Waffe kann geführt werden!
Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 09:27
von OC Tom
Wieder so ne Grauzone.
Aber wenn sie ungeladen ist wo wäre da der unterschied zum Glockkoffer oder zum Rucksack.... oder gar zum zu getackertem Papiersackerl vom Waffenhändler
Ist alles so ein Streitthema:
Frauen dürften Sie auch ungeladen in der Handtasche tragen eigentlich...
Man(n) darf die vollen Magazine mit im selben Rucksack haben nur halt nicht in der Waffe...
Ich glaube da erzählt dir jeder was anderes weil eben das Gesetz nicht eindeutig ist.
Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 09:38
von KGR84
Ja wurde mir so erzählt obs stimmt ...
aber erklärbar ist es schon. Du hast die Hände frei, und kannst leicht darauf zugreifen.
Wenn du jetzt ne Handtasche hast, oder ein Sackerl, ist ja zumindest eine Hand "blockiert".
Aber du hast schon Recht, da erzählt dir jeder was anders.
Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 11:33
von gewo
Winnetou hat geschrieben:...gilt mein glock-pickerl jetzt als grund, dass man annehmen kann, in meinem auto seien waffen???....
hi
interessante frage
wennst pech hast und es faellt wem auf bei der einbruchs/diebstahlsmeldung ....
Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 11:38
von gewo
CCNIRVANA hat geschrieben:
Genauso auch der Begriff geschlossenes Behältnis zum Transport. Ist es auch das Bauchtascherl mit 2 Fächer für Waffe und Munition?
hallo
dazu gibt es einen erlass
waffe in der guertel/bauchtasche gilt als zugriffsbereit und ist daher definitiv fuehren
trotz "geschlossenem behaeltnis"
ob der erlass jetzt evt durch das gesetz nicht gedeckt ist das ist ein anderes thema
ich habs bei waffentehmen aber aufgegeben zu versuchen mit dem kopf durch die wand zu rennen
es bleiben am ende sowieso genug ungeklaerte sachen uebrig
da bin ich "froh" wenn die behoerde in den verordnungen in einzelnen fragen klartext schreibt und richte mich danach
aber wem fad ist der kanns ja gern durchprozessieren ...

Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 11:40
von gewo
OC Tom hat geschrieben:
Die Guten BüMa geben dir die Waffe beim Kauf (wenn kein Koffer dabei ist) in ein Super unauffälliges Sackerl (wenns ein größerer BüMa sogar mit Logo) und tackern dies dann ganz profesonell zu....
hallo
nette idee, aber sinnlos (ok, das mitn logo drauf ned, das ist werbung, das ist gut)
aber das sackerl muss ned sein
die endverkaufs originalverpackung gilt im zweifel immer als ausreichendes transportbehaeltnis
da gibts auch einen erlass dazu ...
Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 11:44
von gewo
OC Tom hat geschrieben:
Ich glaube da erzählt dir jeder was anderes weil eben das Gesetz nicht eindeutig ist.
hallo
das gesetz regelt diese dinge nicht
das gesetz gibt der behoerde den spielraum vor von-bis sie richtlinien vorgeben darf
diese werden als verordnungen erlassen
die dinge die in den verordnungen ned geregelt sind werden in erlaessen geregelt
erlaesse sind anordnungen fuer konkrete vorgangsweisen die der vorgesetze am amt seinen ihm unterstellten beamten erteilt
in fast allen behoerdenbereichen sind erlaesse NICHT oeffentlich
sie sind nur fuer den internen amtsgebrauch bestimmt
im waffenbereich sind sie spannenderweise im internet nachlesbar
eine gute sache
man muss sie nur lesen
Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 13:44
von OC Tom
gewo hat geschrieben:CCNIRVANA hat geschrieben:
Genauso auch der Begriff geschlossenes Behältnis zum Transport. Ist es auch das Bauchtascherl mit 2 Fächer für Waffe und Munition?
hallo
dazu gibt es einen erlass
waffe in der guertel/bauchtasche gilt als zugriffsbereit und ist daher definitiv fuehren
trotz "geschlossenem behaeltnis"
ob der erlass jetzt evt durch das gesetz nicht gedeckt ist das ist ein anderes thema
ich habs bei waffentehmen aber aufgegeben zu versuchen mit dem kopf durch die wand zu rennen
es bleiben am ende sowieso genug ungeklaerte sachen uebrig
da bin ich "froh" wenn die behoerde in den verordnungen in einzelnen fragen klartext schreibt und richte mich danach
aber wem fad ist der kanns ja gern durchprozessieren ...

Habe gemeint wenn es eine Gebrauchte Waffe war wo es gar nix mehr gibt ausser die Waffe so schon bei zwei Geschäften erlebt wärend ich dort einkaufen war. Klar sobald es irgendwas gibt Karton Koffer braucht man kein Sackerl mehr.
gewo hat geschrieben:OC Tom hat geschrieben:
Ich glaube da erzählt dir jeder was anderes weil eben das Gesetz nicht eindeutig ist.
hallo
das gesetz regelt diese dinge nicht
das gesetz gibt der behoerde den spielraum vor von-bis sie richtlinien vorgeben darf
diese werden als verordnungen erlassen
die dinge die in den verordnungen ned geregelt sind werden in erlaessen geregelt
erlaesse sind anordnungen fuer konkrete vorgangsweisen die der vorgesetze am amt seinen ihm unterstellten beamten erteilt
in fast allen behoerdenbereichen sind erlaesse NICHT oeffentlich
sie sind nur fuer den internen amtsgebrauch bestimmt
im waffenbereich sind sie spannenderweise im internet nachlesbar
eine gute sache
man muss sie nur lesen
ja eh nur bei diesem Thema kann man ja eh ewig schreiben.
Ich mach es so wie es für mich am sichersten ist das ich keine Probleme bekomme muss nicht an die Grenzen des möglichen gehen egal ob bei Verwahrung oder Transport.
Aber es gibt halt Grauzonen und Auslegungssachen da kann man nix machen.
Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 15:30
von CCNIRVANA
Bitte, Leute!
Das mit dem Bauchtascherl war ja nur so ein Beispiel. Ich glaub kaum, dass jemand so herumläuft.
Es heißt aber meines Wissens nach nur verschließbar und nicht versperrbar. Den Glock-Koffer kann man ja ned absperren (zumindest meinen nicht).
Ist doch ohnehin alles Augenauswischerei und eine künstliche Beruhigung der großen breiten Masse in diesem Land. Genauso wie die Kontrollen am Flughafen (ich weiß wovon ich rede, hab dort gearbeitet), dort wird auch ein Sicherheitsgefühl generiert und nicht mehr. Aber solang die Masse es nicht hinterfragt ist es ok, solange es im Graubereich bleibt und nix passiert
mfg
Chris
Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 15:38
von Varminter
Winnetou hat geschrieben: gilt mein glock-pickerl jetzt als grund, dass man annehmen kann, in meinem auto seien waffen???

Winnetou
Mein Liebe,
von der Logik her könnte das hinkommen...
Darum solltest du:
a) das Pickerl runterkratzen
b) daran denken, dass der grösste Wert einer SV-Waffe darin liegt, dass
vor dem Einsatz niemand von ihr weiss...

Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 17:10
von Winnetou
Varminter hat geschrieben:Winnetou hat geschrieben: gilt mein glock-pickerl jetzt als grund, dass man annehmen kann, in meinem auto seien waffen???

Winnetou
Mein Liebe,
von der Logik her könnte das hinkommen...
Darum solltest du:
a) das Pickerl runterkratzen
NEVER EVER
b) daran denken, dass der grösste Wert einer SV-Waffe darin liegt, dass
vor dem Einsatz niemand von ihr weiss...

der größte wert einer SV waffe liegt darin, DASS MAN ES WEIß - UND DER BÖSE SCHON VOR SEINER TAT ABBIEGT - weil ihm das risiko zu groß ist

er müsste ja total verblödet sein, wenn er es trotzdem probiert - außerdem sind fast zwei tonnen auch ein ziemlich gutes argument

Winnetou

Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 17:18
von Varminter
Winnetou hat geschrieben:Varminter hat geschrieben:Winnetou hat geschrieben: gilt mein glock-pickerl jetzt als grund, dass man annehmen kann, in meinem auto seien waffen???

Winnetou
Mein Liebe,
von der Logik her könnte das hinkommen...
Darum solltest du:
a) das Pickerl runterkratzen
NEVER EVER
b) daran denken, dass der grösste Wert einer SV-Waffe darin liegt, dass
vor dem Einsatz niemand von ihr weiss...

der größte wert einer SV waffe liegt darin, DASS MAN ES WEIß - UND DER BÖSE SCHON VOR SEINER TAT ABBIEGT - weil ihm das risiko zu groß ist

er müsste ja total verblödet sein, wenn er es trotzdem probiert - außerdem sind fast zwei tonnen auch ein ziemlich gutes argument

Winnetou

Kommt drauf an.
Wenn wer ein paar Puffn für den nächsten Bruch braucht und weiss, die Frau Winnetou hat diese greifbar, dann wird der a Zaunlattn nehmen und der Frau Winnetou von hinten her a neichn Scheitl ziehn und ihre Bewaffnung entsorgen.
So würd´s nach meiner Erwartungshaltung ausgehen.
Aber wie du meinst...

Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 17:38
von Winnetou

er soll halt nicht vergessen, dass ich rundherum augen hab, ziemlich gut hör und schon einige sv-kurse und viele szenarien durchgestanden hab
viel spaß für den idioten - oder auch nicht!

Winnetou
glaubst du wirklich, dass jemand ohne anmeldung in meine wohnung oder auch nur in mein auto kommt, wenn ich drin bin?
Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 20:51
von OC Tom
Winnetou hat geschrieben:
glaubst du wirklich, dass jemand ohne anmeldung in meine wohnung oder auch nur in mein auto kommt, wenn ich drin bin?
JA warum net kann jedem passieren oder wozu hat Man(n) Frau ein Waffe zur SV daheim
Aber Generell das Leute wissen das man eine Waffe hat kann Vor- und Nachteile haben kommt immer drauf an und meiner Meinung nach kann man das Thema so oder so sehen.
Vorteil: Kann/Könnte Abschrecken
Nachteil: Kann/Könnte der Grund sein warum jemand Einbricht
Das könnte man jetzt ewig spielen, und den echten SV Fall lasse ich jetzt mal aus.
Re: Definition "Waffenschrank"?
Verfasst: Do 3. Nov 2011, 21:00
von Winnetou