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Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 08:42
von diver99
JollyJumper hat geschrieben:gewo hat geschrieben:tja
die sportschuetzendefinition wird damit in oesterreich wohl die strengste europas
ein musterbeispiel fuer golden plating
vor allem wenn man sie mit der definition in der EU richtlinie vergleicht ....
Das ist echt krass, da ist ja sogar die bundesdeutsche Festlegung weniger umfassend, und im Norden herrschen allgemein wesentlich strengere Waffengesetze. In Zukunft wird sicher alles an die Erfüllung dieser Definition geknüpft sein.
Einige Vereine werden sich damit wohl auch auflösen können hinsichtlich Mitgliederzahl:
(2) Ein Schießsportverein im Sinne des Abs.1 ist ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, der über mindestens 100 ordentliche Mitglieder verfügt und regelmäßig, zumindest einmal jährlich, Mitglieder zu nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben entsendet oder solche selbst veranstaltet.
Wieviele Vereine gibt es in Österreich, die diese Kriterien erfüllen?
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 08:43
von Hailwood
Alle Aussagen hier beziehen sich doch auf die Veröffentlichung von Herrn Zakrajsek oder?
Auf
https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe? ... Position=1
habe ich nichts gefunden.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 08:46
von milu
Hallo.
Könnte für die Vereinsgeschichte nicht der jeweilige Landesschützenbund ins Treffen kommen?
Sportschützen müssen doch von den Vereinen an diesen gemeldet werden und es wird auch dafür bezahlt btw. kassiert?
VG
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 08:50
von Halvar
The_Governor hat geschrieben:Halvar hat geschrieben:Hab ich irgendwas nicht mitbekommen, was den Verein betrifft?
Soweit ich mich an deren Forderungen von damals erinnere, haben sie explizit versucht, den Begriff Sportschütze ohne Vereinszugehörigkeit zu definieren.
Jetzt wird hier definiert, wie ein Sportschützenverein auszusehen hat und alle schreien, der NVFÖ wars?
So, und zu einem der wichtigsten Punkte hat sich noch keiner geäußert und ich bin noch zu verschlafen für juristische texte: hat sich was an der Einstufungspolitik von Halbautomaten geändert?
Glaubst du, die wären ohne die Verein-Vorschläge auf diese überzogene Definition gekommen? Im Gegenteil, wir können uns noch bei der Regierung bedanken, dass es nur 3 statt der vorgeschlagenen 6 Bewerbe geworden sind.
Ehrlich gesagt: Ja?
Das einzige, was ich da zwischen Verein-Vorschlag und Gesetzesentwurf gemeinsam sehe, ist die Notwendigkeit den Begriff "Sportschütze" zu definieren. Der Rest ist weit auseinander.
Vergiss die Bewerbe, was gerade im Ländlichen Bereich den meisten das Genick brechen wird, ist die Mitgliederzahl.
Auf Querschüsse gibt außerdem der Autor an, dass der Gesetzesentwurf zum größten Teil von ihm stamme und außer ihm keiner dran mitgearbeitet habe. Wie weit das stimmen mag sei dahingestellt, aber ich glaube, da geht ein wenig Kritik in die falsche Richtung.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 08:51
von _Jack_
yoda hat geschrieben:Das ist alles unverständlich geschrieben, unglaublich, damit ist dieses Gesetz wirklich auf EU Level gehoben....
"(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz
von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten
der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit
er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung
zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu
stellen"
Etwas Neuartiges dass sich im Besitz von Personen befindet, wer legt das fest was neuartig ist ? Schmeisser Halbautomat ? MP40 Magazin ? Das ist alles sowas von schlecht ausformuliert....
Sobald das durch ist wird die Waffenbehörde einen langen Brief mit Fragen bekommen. Das sollte eigentlich jeder von uns machen...
Das ist aber aktuell auch schon so im Gesetz zu finden und hat nichts mit der Novelle zu tun (oder überseh ich was?).
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 08:53
von Bourne
Was ist jetzt mit dem Altbestand? Übersehe ich das nur?
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 08:54
von Martin P
Balistix hat geschrieben:Lindenwirt hat geschrieben:Kann das mit den Erweiterungen mal jemand zusammenfassen der sich damit auskennt. Falls sich wer die Mühe machen möchte.
Ich blicke da nicht ganz durch und ich denke so geht es mehreren.
Ich schreibe heute Abend ausführlich dazu.
Kurzfassung: aktive Schützen können nach Abs 2 nach wie vor beliebig erweitern.
Zusätzlich enthält Abs 2 den Automatismus für alle von 2 auf 5 nach 5 Jahren.
Abs 2b wird schlagend, nachdem Abs 2 erschöpft ist. Will heißen: erfolgte in den letzten 5 Jahren keine Erweiterung, gibt es +2 bis maximal 10.
Ich lese es so:
§ 23 Abs. 2 bleibt insofern unverändert, als man so wie bisher mit guter Begründung ohne zeitliches Limit und ohne zahlenmäßige Höchstgrenze erweitern kann.
Neu ist, dass man nach fünf Jahren ab der erstmaligen Erteilung des waffenrechtlichen Dokumentes mit einer beliebigen Rechtfertigung nach § 22 einen Rechtsanspruch auf eine Erweiterung auf maximal fünf Stück besitzt.
Parallel dazu gibt des den Abs. 2b, der eine Erweiterung im Fünfjahresrhythmus auf maximal 10 Stück erlaubt.
In der Praxis wird man daher nach fünf Jahren gem. Abs. 2 von zwei auf fünf, und als Vereinsmitglied nach zehn Jahren gem. Abs 2b von fünf auf sieben, nach 15 Jahren gem. Abs 2b von sieben auf neun und nach zwanzig Jahren nach Abs. 2b letztmalig um ein Stück auf 10 Kat. B erweitern können.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 08:54
von gewo
Wenn alle Beteiligten an den Gesprächen beim Thema verein auf die EU Definition mit Hinweis golden plating verwiesen haetten dann waere das nicht so gelaufen.
Ging ja in den anderen EU Staaten auch.
Sowas passiert nur wenn einzelne versuchen „Tauschgeschäfte“ abzuschließen ( was nur geht wenn du auf selber Augenhöhe verhandelst) oder eigene Interessen durchsetzen willst
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 08:55
von Robiwan
yoda hat geschrieben:Das ist alles unverständlich geschrieben, unglaublich, damit ist dieses Gesetz wirklich auf EU Level gehoben....
"(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz
von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten
der Behörde abzuliefern. ....
Etwas Neuartiges dass sich im Besitz von Personen befindet, wer legt das fest was neuartig ist ? Schmeisser Halbautomat ? MP40 Magazin ? Das ist alles sowas von schlecht ausformuliert....
Einfach den genannten Absatz lesen. Wir die referenzierte Verordnung entsprechend nicht geändert passiert nix. Der Passus war damals für die TMHS gedacht.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 08:56
von jagawirth
Promo hat geschrieben:Paragraph 5 Ziffer 1 - Halbautomaten sind kein Kriegsmaterial. Halleluja, dass ich das noch mal erlebe...
Auweh, mein armes Konto

Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 09:00
von Atheki
Bourne hat geschrieben:Was ist jetzt mit dem Altbestand? Übersehe ich das nur?
12. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 58.
vermutlich ab (13)
Da könnte was dabei sein was dich interessieren oder betreffen könnte.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 09:03
von The_Governor
jagawirth hat geschrieben:Promo hat geschrieben:Paragraph 5 Ziffer 1 - Halbautomaten sind kein Kriegsmaterial. Halleluja, dass ich das noch mal erlebe...
Auweh, mein armes Konto

Was ändert sich dadurch?
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 09:06
von Balistix
Martin P hat geschrieben:Balistix hat geschrieben:Lindenwirt hat geschrieben:Kann das mit den Erweiterungen mal jemand zusammenfassen der sich damit auskennt. Falls sich wer die Mühe machen möchte.
Ich blicke da nicht ganz durch und ich denke so geht es mehreren.
Ich schreibe heute Abend ausführlich dazu.
Kurzfassung: aktive Schützen können nach Abs 2 nach wie vor beliebig erweitern.
Zusätzlich enthält Abs 2 den Automatismus für alle von 2 auf 5 nach 5 Jahren.
Abs 2b wird schlagend, nachdem Abs 2 erschöpft ist. Will heißen: erfolgte in den letzten 5 Jahren keine Erweiterung, gibt es +2 bis maximal 10.
Ich lese es so:
§ 23 Abs. 2 bleibt insofern unverändert, als man so wie bisher mit guter Begründung ohne zeitliches Limit und ohne zahlenmäßige Höchstgrenze erweitern kann.
Neu ist, dass man nach fünf Jahren ab der erstmaligen Erteilung des waffenrechtlichen Dokumentes mit einer beliebigen Rechtfertigung nach § 22 einen Rechtsanspruch auf eine Erweiterung auf maximal fünf Stück besitzt.
Parallel dazu gibt des den Abs. 2b, der eine Erweiterung im Fünfjahresrhythmus auf maximal 10 Stück erlaubt.
In der Praxis wird man daher nach fünf Jahren gem. Abs. 2 von zwei auf fünf, und als Vereinsmitglied nach zehn Jahren gem. Abs 2b von fünf auf sieben, nach 15 Jahren gem. Abs 2b von sieben auf neun und nach zwanzig Jahren nach Abs. 2b letztmalig um ein Stück auf 10 Kat. B erweitern können.
Danke, genau so sehe ich das auch.
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 09:15
von jagawirth
The_Governor hat geschrieben:jagawirth hat geschrieben:Promo hat geschrieben:Paragraph 5 Ziffer 1 - Halbautomaten sind kein Kriegsmaterial. Halleluja, dass ich das noch mal erlebe...
Auweh, mein armes Konto

Was ändert sich dadurch?
Halbautomaten sind eben kein Kriegsmaterial mehr...
Re: Eilmeldung WaffG neu!!
Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 09:17
von Hailwood
The_Governor hat geschrieben:jagawirth hat geschrieben:Promo hat geschrieben:Paragraph 5 Ziffer 1 - Halbautomaten sind kein Kriegsmaterial. Halleluja, dass ich das noch mal erlebe...
Auweh, mein armes Konto

Was ändert sich dadurch?
Naja wenn sie kein KM sind und nicht die Kriterien erfüllen welche sie zu verbotenen Waffen machen dann könnte z.B.: ein M1 Garend als Kat. B verkauft werden. Ist jetzt eber nur meine Interpretation.