Um hier noch einmal auf den §41f einzugehen..
Zitat: (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines
Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
Komischerweise berechtigt eine WBK nicht mehr zur unverzüglichen Überlassung.... nur mehr ein WP.
Schwachsinn hoch deppert..
g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.