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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Steppenwolf
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Mi 15. Okt 2025, 19:28

fast12 hat geschrieben: Mi 15. Okt 2025, 18:43
Steppenwolf hat geschrieben: Mi 15. Okt 2025, 18:39 wenn ich das so lese ist aber nicht die Kategorie damit gemeint sondern überhaupt die erste Waffe?! :think:
jo, donn lies holt den gonzen Paragraphen herst...

§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist.
Gut das du den Punkt (2) oben ergänzt hast, dann erübrigt sich die Frage. Danke ;)
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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rhodium
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rhodium » Mi 15. Okt 2025, 22:37

Also für bestehende Kat. B Besitzer gibt es eigentlich nichts zu tun. Sie müssen maximal bei erstmaligem C Erwerb länger warten.

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SectionThree
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Mi 15. Okt 2025, 22:58

Außer sie haben die WBK nach dem 1. Juni beantragt – dann müssen sie den Psychotest quasi vor der ersten Kontrolle wiederholen. Mich betrifft das, aber nachdem ich fünf Jahre Zeit habe, warte ich einmal ab, ob sich da nicht beim VfGH etwas tut, oder noch Bestimmungen geändert werden.
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von panhandle » Do 16. Okt 2025, 09:34

fast12 hat geschrieben: Mi 15. Okt 2025, 18:36 @Admin: Wenn ich einen Beitrag editieren will, kommt manchmal, aber nicht immer:

Forbidden

You don't have permission to access this resource.

Der Fehler kommt zB wenn ich mehrere Stellen fett markieren möchte...
Hi...
Habe/hatte auch immer wieder diese Meldung....

Vielleicht "erklärts" das...
viewtopic.php?p=963092#p963082

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von panhandle » Do 16. Okt 2025, 09:48

Um hier noch einmal auf den §41f einzugehen..

Zitat: (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.

Komischerweise berechtigt eine WBK nicht mehr zur unverzüglichen Überlassung.... nur mehr ein WP.

Schwachsinn hoch deppert.. :think:

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Master-chief1000 » Do 16. Okt 2025, 09:58

Zumindest wenn man WBK + Waffe der jeweiligen Kategorie hat, gibts keine Wartepflicht. Nur hat Gewo ja bereits in anderen Beiträgen erwähnt das das ZWR teilweise ausfällt etc. D.h. ich fahre x Kilometer zum Händler und mit ein bisschen Pech kann er im ZWR nicht nachschauen das ich bereits Kat B/C besitze und ich kann meine gekaufte Waffe nicht mitnehmen. Das würde mich schon etwas upfucken

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von 75reinhard » Do 16. Okt 2025, 10:01

Den Hintergrund dieser Regelung verstehe ich nicht ganz – warum gilt die Ausnahme nur für den Waffenpass? Was ist mit der WBK, der Jagdkarte oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 11? Egal, es geht mir mehr um den § 41f (2).

§ 41f samt Überschrift

(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist.


Nun folgendes Szenario:
Ich überlasse meiner Frau von mir eine Kat. C-Waffe, damit sie diese in ihr (derzeit leeres) Waffenregister eintragen lassen kann.
Sie ist Jägerin, besitzt eine WBK und hatte in der Vergangenheit bereits C-Waffen – aktuell jedoch keine.
Wichtig: Das Eigentum an der Waffe verbleibt weiterhin bei mir, eine Eigentumsübertragung findet nicht statt, sie hat aber danach eine C-Waffe eingetragen und kann somit auch zukünftig Waffen der Kat. C ohne Wartezeit erwerben.

Was meint ihr dazu - sehe ich da was falsch, oder würde das rechtlich ok sein?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rider650 » Do 16. Okt 2025, 10:31

rhodium hat geschrieben: Mi 15. Okt 2025, 22:37 Also für bestehende Kat. B Besitzer gibt es eigentlich nichts zu tun. Sie müssen maximal bei erstmaligem C Erwerb länger warten.
Außer du willst eine weitere Waffe von privat kaufen oder hast Griffstücke oder Waffenteile die nicht beschriftet sind wie es das Gesetz nun verlangt. Manche spüren auch ein Verlangen, etwas zu tun, weil sie Wechselsysteme registriert haben..

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von fast12 » Do 16. Okt 2025, 10:47

rhodium hat geschrieben: Mi 15. Okt 2025, 22:37 Also für bestehende Kat. B Besitzer gibt es eigentlich nichts zu tun. Sie müssen maximal bei erstmaligem C Erwerb länger warten.
Ich gehe davon aus, dass du dich nur auf die Änderungen beziehst die mit 1.11. in Kraft Treten. Die ganzen restlichen Änderungen (Nachregistrierung von diversen bisher freien Teilen, KatC Verkauf über Händler usw.usf., will nicht alles wiederholen) trifft dann natürlich auch die bestehenden Kat. B Besitzer sobald sie (kolportiert aber noch nicht fix am 1.1.2026) in Kraft treten.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rhodium » Do 16. Okt 2025, 12:26

Ok, ja mir ging es jetzt mal um die erste Frist. Die zweite betrifft mich nicht.

Wie sieht es eigentlich mit Leuchtpistolen aus, da wurde mal diskutiert diese seien in Zukunft nicht mehr frei erhältlich.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Promo » Do 16. Okt 2025, 12:52

rhodium hat geschrieben: Do 16. Okt 2025, 12:26 Ok, ja mir ging es jetzt mal um die erste Frist. Die zweite betrifft mich nicht.

Wie sieht es eigentlich mit Leuchtpistolen aus, da wurde mal diskutiert diese seien in Zukunft nicht mehr frei erhältlich.
Pyrotechnikgesetz wurde geändert, ganz grob vereinfacht sind diese als Waffen iSd WaffG anzusehen. D.h. zukünftig erst ab 18. Und wenn du ein Waffenverbot hast, dann darfst du auch keine LP mehr haben.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von glockfun » Do 16. Okt 2025, 13:26

panhandle hat geschrieben: Do 16. Okt 2025, 09:48 Um hier noch einmal auf den §41f einzugehen..

Zitat: (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.

Komischerweise berechtigt eine WBK nicht mehr zur unverzüglichen Überlassung.... nur mehr ein WP.

Schwachsinn hoch deppert.. :think:

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Ohne das Schönreden zu wollen einfach nur erklärt warum:

Weil Waffenpass asap Regelung begründet ja unmittelbaren Bedarf da Gefahr gegen Leib und Leben.

Diesen Zweck des WP würde das Gesetz sonst verhindern.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von panhandle » Do 16. Okt 2025, 14:47

glockfun hat geschrieben: Do 16. Okt 2025, 13:26
panhandle hat geschrieben: Do 16. Okt 2025, 09:48 ..........................................................................................................
Ohne das Schönreden zu wollen einfach nur erklärt warum:

Weil Waffenpass asap Regelung begründet ja unmittelbaren Bedarf da Gefahr gegen Leib und Leben.

Diesen Zweck des WP würde das Gesetz sonst verhindern.
Ok, soweit sinngemäß " aufgedrösselt " habe ich das - zumindest bis jetzt - noch nicht gesehen...frei nach " Die Tücke steckt im Detail".

tnx

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von kawaz » Do 16. Okt 2025, 14:58

Wie gehe ich vor, wenn jemand meine Waffe erwerben möchte, aber noch keine Waffen dieser Kategorie besitzt? Wir fahren zum Händler, und dieser teilt mir mit, dass ich die Waffe dem Käufer Max Mustermann erst in vier Wochen überlassen darf (die Wartefrist, die sogenannte 'Abkühlphase').

Bleibt die Waffe in dieser Zeit beim Händler, oder darf ich sie mit nach Hause nehmen und in vier Wochen erneut zum Händler bringen?
​Darf ich eine Anzahlung annehmen?
​Was passiert, wenn in der Zwischenzeit ein zweiter Interessent auftaucht, der bereits berechtigt ist, diese Kategorie von Waffe zu besitzen, und er mich bittet, mit ihm zum Händler zu fahren? Darf ich in dem Fall die Anzahlung vom ersten Interessenten ohne Gründe einfach zurück überweisen?

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eierkopf
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von eierkopf » Do 16. Okt 2025, 15:14

kawaz hat geschrieben: Do 16. Okt 2025, 14:58 Wie gehe ich vor, wenn jemand meine Waffe erwerben möchte, aber noch keine Waffen dieser Kategorie besitzt? Wir fahren zum Händler, und dieser teilt mir mit, dass ich die Waffe dem Käufer Max Mustermann erst in vier Wochen überlassen darf (die Wartefrist, die sogenannte 'Abkühlphase').

Bleibt die Waffe in dieser Zeit beim Händler, oder darf ich sie mit nach Hause nehmen und in vier Wochen erneut zum Händler bringen?
​Darf ich eine Anzahlung annehmen?
​Was passiert, wenn in der Zwischenzeit ein zweiter Interessent auftaucht, der bereits berechtigt ist, diese Kategorie von Waffe zu besitzen, und er mich bittet, mit ihm zum Händler zu fahren? Darf ich in dem Fall die Anzahlung vom ersten Interessenten ohne Gründe einfach zurück überweisen?
Das weiß keiner, außerdem, wenn du sagst die Waffe gehört dir dann is es so und wenn ein anderer Interessent Auftritt, ist alles andere deine Entscheidung.
Niemand zwingt dich an den ersten zu verkaufen noch an den letzten, das muss man sich ausmachen (und ehrlich gesagt, wenn ich mir mit dem Verkäufer einig bin und bereits eine Anzahlung geleistet habe und der dann sagt "nö weil der andere nimmt sie mir gleich ab" kannst mich getrost am allerwertesten).
DAS is eine Frage des Anstands meines Erachstens nach.

Außerdem sagt keiner das beide zum Händler müssen, es wäre auch eine Option wenn beide ihre waffenrechtlichen Dokumente an den Händler senden, der checkt das und der Versand bzw. alles weitere läuft über diesen ab (höchstwahrscheinlich wird halt der Überlasser beim Händler vorstellig werden müssen weil das Ding halt dann auch an einen anderen Händler versandt werden muss. Das is aber nix neues und war auch schon bei Kat B verkäufen so (wobei die beiden Parteien sich die waffenrechtlichen Dokumente vorab gesendet haben und damit war in dem Fall der Händler aus dem Schneider bis auf den Versand)).

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