Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Di 28. Okt 2025, 17:38
Habe gerade ein Mail von einem hier nicht so geschätzten Verband bekommen:
Mit 1. November tritt ein kleiner Teil des neuen Waffengesetztes in Kraft, der Rest folgt erst im 2./3. Quartal 2026.
Für den legalen Waffenbesitzer (auch für WBK- Inhaber!!!) ändert sich vorerst nur die Wartefrist beim Waffenkauf.
Ab 1. November tritt § 41 f in Kraft:
Gesetzestext:
Wartefrist
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen …. an den Erwerber überlassen werden, ….
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt …, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung (ZWR) eingetragen ist.
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden … zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
Das bedeutet:
Wenn ihr schon eine Waffe besitzt, könnt ihr weitere Waffen der gleichen Kategorie ohne Wartefrist dazu kaufen.
Ansonsten müsst ihr 4 Wochen warten, und in diesem Zeitraum die verkaufte Waffe bei einem Waffenhändler einlagern.
Achtung:
Es zählt hier immer nur eine Waffe der gleichen Kategorie, also wenn ihr seit Jahren eine WBK habt und auch seit Jahren schon eine Pistole und einen Halbautomaten (beides Kategorie B) besitzt, müsst ihr beim Kauf eines Kleinkaliber- Einzelladergewehres (Kat C) die 4-wöchige Wartefrist abwarten.
Wir empfehlen deshalb, immer eine Waffe jeder Kategorie „auf Lager“ zu haben, damit ihr nicht die Wartefrist absitzen müsst.
Ein Problem kann zB entstehen, wenn ihr nur eine Kat B Waffe besitzt (anstatt mehrerer Kat B Waffen), diese verkauft, und am nächsten Tag eine neue Pistole kaufen wollt.
Dann betrifft euch trotz einer gültigen WBK die Wartefrist von 4 Wochen, da ihr aktuell keine Waffe der entsprechenden Kategorie besitzt.
Der Rest des neuen Waffengesetztes kommt erst im 2./3. Quartal 2026, es sind noch nicht die Durchführungsverordnungen geschrieben worden.
Diese Verordnungen regeln wie das Gesetz angewendet wird.
Wir haben im Vorfeld mit unserer Arbeit einige Verschärfungen abwenden können, bei den Durchführungsverordnungen besteht noch die Möglichkeit, einige positive Aspekte einfließen zu lassen.
Wir stehen mit dem BMI in Kontakt und werden euch sobald die Durchführungsverordnungen fertig sind einen detaillierten Bericht geben, wie genau das neue Gesetz gehandhabt wird, und wie wir legalen Waffenbesitzer damit umgehen müssen.
• Für Altbestands- WBK- Besitzer wird keine neuerliche psychologische Überprüfung kommen,
• bei neu ausgestellten WBK´s (ab 1. Juni 2025) muss die psychologische Überprüfung nur ein mal nach 5 Jahren wiederholt werden (bei Erstausstellung, nicht verwechseln mit Neuausstellung oder Erweiterung)
• nach der einmaligen Wiederholung der psychologischen Überprüfung wird eine unbegrenzt gültige WBK ausgestellt
• die Forderung der Politik, dass ALLE Waffenbesitzer (auch wenn schon seit Jahren eine WBK vorhanden ist), die psychologische Überprüfung in 5-jahresrhythmus wiederholen müssen, konnte abgewehrt werden
• auch die Forderung der Politik, dass jede WBK auf 8 Jahre beschränkt wird, und danach ungültig ist, konnte abgewehrt werden
• Die Altersgrenze für Sportschützen wird auch bei 18 bzw 21 Jahren bleiben und nicht auf 21 bzw 25 Jahre angehoben
• Generell wurden die Sportschützen nicht weiter eingeschränkt, WBK- Erweiterungen und normale Magazine für Sportschützen werden nicht geändert.
Mit 1. November tritt ein kleiner Teil des neuen Waffengesetztes in Kraft, der Rest folgt erst im 2./3. Quartal 2026.
Für den legalen Waffenbesitzer (auch für WBK- Inhaber!!!) ändert sich vorerst nur die Wartefrist beim Waffenkauf.
Ab 1. November tritt § 41 f in Kraft:
Gesetzestext:
Wartefrist
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen …. an den Erwerber überlassen werden, ….
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt …, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung (ZWR) eingetragen ist.
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden … zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
Das bedeutet:
Wenn ihr schon eine Waffe besitzt, könnt ihr weitere Waffen der gleichen Kategorie ohne Wartefrist dazu kaufen.
Ansonsten müsst ihr 4 Wochen warten, und in diesem Zeitraum die verkaufte Waffe bei einem Waffenhändler einlagern.
Achtung:
Es zählt hier immer nur eine Waffe der gleichen Kategorie, also wenn ihr seit Jahren eine WBK habt und auch seit Jahren schon eine Pistole und einen Halbautomaten (beides Kategorie B) besitzt, müsst ihr beim Kauf eines Kleinkaliber- Einzelladergewehres (Kat C) die 4-wöchige Wartefrist abwarten.
Wir empfehlen deshalb, immer eine Waffe jeder Kategorie „auf Lager“ zu haben, damit ihr nicht die Wartefrist absitzen müsst.
Ein Problem kann zB entstehen, wenn ihr nur eine Kat B Waffe besitzt (anstatt mehrerer Kat B Waffen), diese verkauft, und am nächsten Tag eine neue Pistole kaufen wollt.
Dann betrifft euch trotz einer gültigen WBK die Wartefrist von 4 Wochen, da ihr aktuell keine Waffe der entsprechenden Kategorie besitzt.
Der Rest des neuen Waffengesetztes kommt erst im 2./3. Quartal 2026, es sind noch nicht die Durchführungsverordnungen geschrieben worden.
Diese Verordnungen regeln wie das Gesetz angewendet wird.
Wir haben im Vorfeld mit unserer Arbeit einige Verschärfungen abwenden können, bei den Durchführungsverordnungen besteht noch die Möglichkeit, einige positive Aspekte einfließen zu lassen.
Wir stehen mit dem BMI in Kontakt und werden euch sobald die Durchführungsverordnungen fertig sind einen detaillierten Bericht geben, wie genau das neue Gesetz gehandhabt wird, und wie wir legalen Waffenbesitzer damit umgehen müssen.
• Für Altbestands- WBK- Besitzer wird keine neuerliche psychologische Überprüfung kommen,
• bei neu ausgestellten WBK´s (ab 1. Juni 2025) muss die psychologische Überprüfung nur ein mal nach 5 Jahren wiederholt werden (bei Erstausstellung, nicht verwechseln mit Neuausstellung oder Erweiterung)
• nach der einmaligen Wiederholung der psychologischen Überprüfung wird eine unbegrenzt gültige WBK ausgestellt
• die Forderung der Politik, dass ALLE Waffenbesitzer (auch wenn schon seit Jahren eine WBK vorhanden ist), die psychologische Überprüfung in 5-jahresrhythmus wiederholen müssen, konnte abgewehrt werden
• auch die Forderung der Politik, dass jede WBK auf 8 Jahre beschränkt wird, und danach ungültig ist, konnte abgewehrt werden
• Die Altersgrenze für Sportschützen wird auch bei 18 bzw 21 Jahren bleiben und nicht auf 21 bzw 25 Jahre angehoben
• Generell wurden die Sportschützen nicht weiter eingeschränkt, WBK- Erweiterungen und normale Magazine für Sportschützen werden nicht geändert.