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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Mi 29. Okt 2025, 22:34
von FdH22
Poirot hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 18:23
Und in 100 Jahren werdens villeicht männliche Babys einsperren weil die ja später einen Femizid begehen könnten
Ich fürchte da wird nix eingesperrt. Ein Schwangerschaftsabbruch verursacht langfristig weniger Kosten.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 30. Okt 2025, 07:55
von Poirot
FdH22 hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 22:34
Ich fürchte da wird nix eingesperrt. Ein Schwangerschaftsabbruch verursacht langfristig weniger Kosten.
Und die Weichen für Schwangerschaftsabbrüche für alle werden gerade gelegt

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 30. Okt 2025, 10:24
von TheShootingPianist
Bulletmonk hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 09:47
was ich jetzt immer noch nicht verstehe:
beispiel:
ich war bei der Stellung, ich war untauglich wegen Körperlichen Dingen. Psychisch war alles ok
meine WBK ist 2022 gekommen. 2027 dürfte ich dann erweitern, muss ich jetzt dann einen Psychotest machen?
Nein, Du musst keinen Psychotest machen. Als Altbestand WBK Besitzer bist Du von der Novelle diesbezüglich nicht betroffen.
Ein zweiter Psychotest ist nur erforderlich, wenn Du entwerder Deine WBK nach dem 1.6.2025 beantragt hast, oder Du eine WBK beantragst, nachdem der zweite Teil der Novelle in Kraft getreten ist, was irgendwann im nächsten Jahr passieren wird. Dann wird die Erstausstellung der WBK auf 5 Jahre befristet sein. Um danach eine unbefristete WBK zu erhalten, muss ein erneuter Psychotest vorgelegt werden. Danach ist kein weiterer Psychotest mehr erforderlich.
Weiters, wenn ich jetzt auf AR15 einen Frontgriff drauf habe, muss ich den jetzt auch registrieren oder zb. Schubschaft welchen ich ausgetausch habe auf einen anderen, den alten aber noch habe muss der auch angegeben werden?
was ist, wenn ich mir jetzt in zukunft einen anderen Frontgriff kaufen will? muss ich den bewilligen lassen? oder zb. einen anderen Abzugsgriff für AR15?
Im Gesetz steht, dass Griffstücke in Zukunft wesentliche Bestandteile von Waffen sein werden und demnach registriert werden müssen. Ob ein Frontgriff als Griffstück gelten wird, kann ich mir schwer vorstellen, aber das wird dann wohl in der Durchführungsverordnung stehen, die es jetzt noch nicht gibt.
Was ist jetzt mit einer Kat C. waffe dich vor 1 Jahr gekauft habe, ich aber schon ein Kat. C. waffe 2022 gekauft habe?
Als "Alt-WBK" (Kat. B) Besitzer darfst Du sowieso Kat. C Waffen kaufen, da gibt es keine Beschränkung.
Abgesehen davon: Es gilt das Datum des Ersterwerbs. Da 2022 deutlich mehr als zwei Jahre vor 2026 liegt (wenn das neue Gesetz voraussichtlich in Kraft tritt), wärst Du auch davon nicht betroffen.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 30. Okt 2025, 10:37
von gewo
TheShootingPianist hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 10:24
Bulletmonk hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 09:47
was ich jetzt immer noch nicht verstehe:
beispiel:
ich war bei der Stellung, ich war untauglich wegen Körperlichen Dingen. Psychisch war alles ok
meine WBK ist 2022 gekommen. 2027 dürfte ich dann erweitern, muss ich jetzt dann einen Psychotest machen?
Nein, Du musst keinen Psychotest machen. Als Altbestand WBK Besitzer bist Du von der Novelle diesbezüglich nicht betroffen.
Ein zweiter Psychotest ist nur erforderlich, wenn Du entwerder Deine WBK nach dem 1.6.2025 beantragt hast, oder Du eine WBK beantragst, nachdem der zweite Teil der Novelle in Kraft getreten ist, was irgendwann im nächsten Jahr passieren wird.
was genau ist schwer zu lesen an:
Der Nachweis muss sowohl bei einem Antrag auf Ausstellung als auch bei einem Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass beigebracht werden.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 30. Okt 2025, 12:57
von TheShootingPianist
gewo hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 10:37
TheShootingPianist hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 10:24
Bulletmonk hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 09:47
was ich jetzt immer noch nicht verstehe:
beispiel:
ich war bei der Stellung, ich war untauglich wegen Körperlichen Dingen. Psychisch war alles ok
meine WBK ist 2022 gekommen. 2027 dürfte ich dann erweitern, muss ich jetzt dann einen Psychotest machen?
Nein, Du musst keinen Psychotest machen. Als Altbestand WBK Besitzer bist Du von der Novelle diesbezüglich nicht betroffen.
Ein zweiter Psychotest ist nur erforderlich, wenn Du entwerder Deine WBK nach dem 1.6.2025 beantragt hast, oder Du eine WBK beantragst, nachdem der zweite Teil der Novelle in Kraft getreten ist, was irgendwann im nächsten Jahr passieren wird.
was genau ist schwer zu lesen an:
Der Nachweis muss sowohl bei einem Antrag auf Ausstellung als auch bei einem Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass beigebracht werden.
Entschuldige gewo, wenn ich da falsch liege. Bitte klär' mich auf, wo in der Novelle der von Dir zitierte Satz steht. Hab ihn nicht gefunden.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 30. Okt 2025, 13:30
von Gadai
TheShootingPianist hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 12:57
gewo hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 10:37
TheShootingPianist hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 10:24
Bulletmonk hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 09:47
was ich jetzt immer noch nicht verstehe:
beispiel:
ich war bei der Stellung, ich war untauglich wegen Körperlichen Dingen. Psychisch war alles ok
meine WBK ist 2022 gekommen. 2027 dürfte ich dann erweitern, muss ich jetzt dann einen Psychotest machen?
Nein, Du musst keinen Psychotest machen. Als Altbestand WBK Besitzer bist Du von der Novelle diesbezüglich nicht betroffen.
Ein zweiter Psychotest ist nur erforderlich, wenn Du entwerder Deine WBK nach dem 1.6.2025 beantragt hast, oder Du eine WBK beantragst, nachdem der zweite Teil der Novelle in Kraft getreten ist, was irgendwann im nächsten Jahr passieren wird.
was genau ist schwer zu lesen an:
Der Nachweis muss sowohl bei einem Antrag auf Ausstellung als auch bei einem Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass beigebracht werden.
Entschuldige gewo, wenn ich da falsch liege. Bitte klär' mich auf, wo in der Novelle der von Dir zitierte Satz steht. Hab ihn nicht gefunden.
KI sagt: "Psychologisches Gutachten: Je nach Bundesland kann auch für die Erweiterung ein psychologisches Gutachten erforderlich sein."
Nachtrag:
https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... -des-waffg
Nachtrag 2: Ich lese nur eine Bestätigung des Bundesheeres..?
Ob es wohl in einigen Jahren eine bereinigte verständliche Version geben wird?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 30. Okt 2025, 14:33
von TheShootingPianist
Gadai hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 13:30
KI sagt: "Psychologisches Gutachten: Je nach Bundesland kann auch für die Erweiterung ein psychologisches Gutachten erforderlich sein."
Nachtrag:
https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... -des-waffg
Nachtrag 2: Ich lese nur eine Bestätigung des Bundesheeres..?
Ob es wohl in einigen Jahren eine bereinigte verständliche Version geben wird?
Danke @Gadai für den Link.
So wie ich das verstehe, muss bei Antrag auf Erweiterung die Tauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen werden und nicht in allen Fällen ein waffenpsychologisches Gutachten.
Zitat aus obigem WKO Link:
"(5) Ein Gutachten ist somit jedenfalls beizubringen, wenn der Antragsteller aufgrund der Ergebnisse bei der Stellung im Ergebnis als „untauglich" eingestuft wurde und der Grund dafür Zweifel an seiner Verlässlichkeit, insbesondere in Bezug auf seine psychische Verfassung, waren."
Da @Bulletmonk aus rein körperlichen Gründen untauglich, aus psychologischen Gründen aber tauglich war, erscheint es mir logisch, dass er kein weiteres psychologisches Gutachten bei einer Erweiterung beibringen muss.
Aber wie die meisten hier bin ich kein Jurist, sondern gebe nur meine Interpretation wieder.
Eine KI zu diesem Thema zu fragen, halte ich für sehr zweifelhaft, ich würde da nicht viel drauf geben.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 30. Okt 2025, 14:39
von Bulletmonk
ich denke wir müssen hier wirklich auf die entsprechenden Durchführungsverordnung warten
es ist alles recht komisch und keiner weiß was genaues selbst die Experten kennen sich nicht aus.
trotzdem danke für die antworten

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 30. Okt 2025, 15:05
von Master-chief1000
Ich Frage mich wieso in letzter Zeit so viele KI Antworten hier reingestellt werden. Nicht böse gemeint aber ich glaube diese Antworten sind absolut wertlos im ganzen Waffenrechtforum.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 30. Okt 2025, 15:15
von plainwaviness
Master-chief1000 hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 15:05
Ich Frage mich wieso in letzter Zeit so viele KI Antworten hier reingestellt werden. Nicht böse gemeint aber ich glaube diese Antworten sind absolut wertlos im ganzen Waffenrechtforum.
Google hat mittlerweile als erster Stelle von den Suchergebnissen eine KI Antwort. Wahrscheinlich daher.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 30. Okt 2025, 15:22
von Master-chief1000
Wahrscheinlich. Aber man sollte klar darauf hinweisen das KI in diesem Kontext zu verwenden keinen Sinn macht. Dann bekommt man nur zusammengewürfelten Blödsinn aus Waffenrecht von AT, DE, vermutlich anderen Ländern auch noch.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 30. Okt 2025, 15:23
von plainwaviness
Master-chief1000 hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 15:22
Wahrscheinlich. Aber man sollte klar darauf hinweisen das KI in diesem Kontext zu verwenden keinen Sinn macht. Dann bekommt man nur zusammengewürfelten Blödsinn aus Waffenrecht von AT, DE, vermutlich anderen Ländern auch noch.
Du solltest dich fragen, wie viele Artikel komplett von KI geschrieben wurden und das nicht angeben.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 30. Okt 2025, 15:45
von Master-chief1000
Ja eh deswegen wärs ja schön wenn nur Gesetzestexte, Verordnungen, Artikel von Experten, etc. zitiert werden.