Das Waffengesetz gibt 2 Fälle von Verlässlichkeitsüberprüfung vor. Nach 5 Jahren oder wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen. Von einer Erweiterung steht hier nichts. Ich weiß es nicht, bezweifle aber, dass die Behörde von sich aus einfach so tätig werden darf.Amorphous hat geschrieben: Fr 31. Okt 2025, 10:31 Im Zuge der Erweiterungen wird das aber anscheinend so gehandhabt werden, vielleicht weil eine Abfrage bei fehlender Erforderlichkeit schwer rechtfertigbar ist. Und um es möglichst mühsam zu machen natürlich.
Musste auch nach 2009 (?) eine Bestätigung des Wehrdienstes bei WBK Antrag beigebracht werden? Eine Abfrage der Behörde war ja nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
 
					



