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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 31. Okt 2025, 11:33
von euvassal
Amorphous hat geschrieben: Fr 31. Okt 2025, 10:31 Im Zuge der Erweiterungen wird das aber anscheinend so gehandhabt werden, vielleicht weil eine Abfrage bei fehlender Erforderlichkeit schwer rechtfertigbar ist. Und um es möglichst mühsam zu machen natürlich.
Das Waffengesetz gibt 2 Fälle von Verlässlichkeitsüberprüfung vor. Nach 5 Jahren oder wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen. Von einer Erweiterung steht hier nichts. Ich weiß es nicht, bezweifle aber, dass die Behörde von sich aus einfach so tätig werden darf.
Musste auch nach 2009 (?) eine Bestätigung des Wehrdienstes bei WBK Antrag beigebracht werden? Eine Abfrage der Behörde war ja nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 31. Okt 2025, 12:25
von Amorphous
euvassal hat geschrieben: Fr 31. Okt 2025, 11:33
Amorphous hat geschrieben: Fr 31. Okt 2025, 10:31 Im Zuge der Erweiterungen wird das aber anscheinend so gehandhabt werden, vielleicht weil eine Abfrage bei fehlender Erforderlichkeit schwer rechtfertigbar ist. Und um es möglichst mühsam zu machen natürlich.
Das Waffengesetz gibt 2 Fälle von Verlässlichkeitsüberprüfung vor. Nach 5 Jahren oder wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen. Von einer Erweiterung steht hier nichts. Ich weiß es nicht, bezweifle aber, dass die Behörde von sich aus einfach so tätig werden darf.
Musste auch nach 2009 (?) eine Bestätigung des Wehrdienstes bei WBK Antrag beigebracht werden? Eine Abfrage der Behörde war ja nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Eine Deckung dieser Vorgehensweise gibt das Gesetz wahrscheinlich nicht her, ja. Aber wer wird sich mit seiner Behörde anlegen, wenn er eine Erweiterung möchte? Höchstwahrscheinlich niemand, auch wenn es anders sein sollte..

Also ich habe meine WBK nach 2009 beantragt und wurde nicht nach einer Bestätigung gefragt, hatte sie aber dabei. Als ich dann nicht danach gefragt wurde, habe ich mich erkundigt, ob ich sie zusätzlich abgeben soll (wollte mir das eventuelle Nachreichen ersparen). Daraufhin bekam ich nur die Antwort, dass man sich bei mir melden würde, wenn etwas nicht in Ordnung wäre..

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 31. Okt 2025, 19:01
von INDIGO
Vorab - ich hab noch nicht alle 218 Seiten hier durchgelesen, sollte meine Frage schon beantwortet worden sein, mein Posting bitte löschen oder ignorieren - Danke ;)

Nun zu meiner Frage - nachdem ja nach dem neuen Waffengesetz nun Shaft und Griff angeblich als meldepflichtiger Waffenteil gehandhabt wird - wie soll das funktionieren? Darf man dann z.B. einen neuen MagPul Shaft oder ein Griffstück für den Handguard nur mehr unter Vorlage der WBK kaufen, oder muss ich dann beim Kauf die Behörde extra darüber informieren?

Ich tu mir da mit der Vorstellung wie das gehen soll ein wenig schwer, da ja die Teile alle keine Seriennummer haben soweit mir bekannt!?!

Was macht man dann z.B. bei einer Überprüfung, wenn man sich für seine Painball Knarre verschiedene Shäfte/Griffe etc. zugelegt hat, die dann zuhause umliegen, aber der Behörde nicht gemeldet wurden, weil man sie ja z.B. auf seiner AR15 nicht verwendet!?!

Gibt´s dazu schon diverse Regelungen, oder einfach mal Füße still halten und warten ob es nicht genauso wegen Schwachsinnigkeit gekippt wird wie das Corona Gesetz?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 31. Okt 2025, 19:43
von FdH22
Mach dir nicht zu viel Hoffnung das dieses vertrottelte Gesetz gekippt wird.

Wegen Schaft u. Griff usw werde ich abwarten bis zum endgültigen Inkrafttreten u. die enspr. Durchführbestimmungen/Runderlass.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 31. Okt 2025, 23:51
von titan
Ein Schubschaft und ein anschraubbarer Griff sind wohl nicht das, was das Gesetz als wesentliches Teil vorsieht. Gehäuseunterteile (AR und vergleichbares) sowie Griffstücke von Pistolen (Griff mit Abzugseinheit) fallen wohl unter das Gesetz. Daneben gibt es allerdings Schäfte, die die Funktion eines Griffstücks oder eines Gehäuseunterteils erfüllen oder die nicht eindeutig davon abgegrenzt werden können.

Zb
- Steyr AUG Kolben und vergleichbare Teile.
- Abzugseinheiten die nicht direkt ein Gehäuseteil darstellen, aber auch nicht eindeutig davon abzugrenzen sind (?? Grand, M1A, M1 Carbine..??)
- Kat C Systemkasten mit Stecherabzug ??
- HK G3 / MP5 Griff mit eigener Abzuseinheit, kein vollstandiges Gehäuseunterteil wie beim AR.
- Mehrteilige Griffstücke von Pistolen mit anschraubbarem Griff (gewisse 1911er)
- etc

Das BMI hat es wieder mal verabsäumt, eine Legaldefinition ins Gesetz zu schreiben oder sich überhaupt dmait zu beschäftigen. Stattdessen hat man den Gummitext aus der EU Vorlage übernommen, ohne sich wieder mal Gedanken über die Konsequenzen zu machen.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Sa 1. Nov 2025, 04:21
von INDIGO
titan hat geschrieben: Fr 31. Okt 2025, 23:51 Ein Schubschaft und ein anschraubbarer Griff sind wohl nicht das, was das Gesetz als wesentliches Teil vorsieht.
Das mag schon sein, aber solange das nicht vernünftig definiert ist, obliegt es dem vielleicht zwiederen Beamten der Behörde - ob, oder ob nicht - befürchte ich. Mit der schwammigen Definition sind wahrscheinlich jede Menge Probleme vorprogrammiert :think:

Und in manchen Bereichen Österreichs sind sie ja recht schnell mit dem Entzug der WBK bei durch den Beamten ausgelegtem Fehlverhalten^^

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Sa 1. Nov 2025, 07:21
von titan
Nö... Lies mal die Erläuterungen.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: So 2. Nov 2025, 00:35
von Maria
bezweifle aber, dass die Behörde von sich aus einfach so tätig werden darf.
Ich bin mir da nicht so sicher ob sich der eine oder andere Sachbearbeiter einer Waffenbehörde dazu berufen fühlt
doch bei den Stellungsdaten oder Gesundheitsbehörden mal einfach so irgendwelche daten anzufordern??
nach dem Motto mal einfach schauen ob alles passt?, bei den übertrieben Strengen Sachbearbeitern könnte ich mir das vorstellen!?

Anderer seit´s steht im neuen Gesetz die Stellung und Gesundheitsbehörden haben auf Anfrage die daten zu übermitteln
das hieße eigentlich die Stellung und Gesundheitsbehörden dürfen von sich selbst aus keine daten übermitteln?
Oder ist das doch anders..?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: So 2. Nov 2025, 03:53
von moretti
Maria hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 00:35 das hieße eigentlich die Stellung und Gesundheitsbehörden dürfen von sich selbst aus keine daten übermitteln?
Oder ist das doch anders..?
Welches Interesse sollten die haben, das ungefragt zu tun?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: So 2. Nov 2025, 10:38
von euvassal
Wenn eine Behörde ohne Begründung sensible Daten abfrägt, macht sich der Beamte vermutlich strafbar. Und auch der, der sie herausgibt.

Mir ging es um die Behauptung der WKO, bei einer Erweiterung sei eine Bestätigung des Wehrdienstes (und somit die psychologische Tauglichkeit) nachzuweisen. Dafür sehe ich keine Rechtsgrundlage im neuen Entwurf.
Aber ich bin juristischer Laie, darum heißt das nicht viel :-)

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: So 2. Nov 2025, 11:21
von Maria
Mir ging es um die Behauptung der WKO, bei einer Erweiterung sei eine Bestätigung des Wehrdienstes (und somit die psychologische Tauglichkeit) nachzuweisen. Dafür sehe ich keine Rechtsgrundlage im neuen Entwurf.
Aber ich bin juristischer Laie, darum heißt das nicht viel
Angeblich auch bei Erweiterungen soweit ich das vom gewo verstanden habe, solange nur dieses eine Dokument vorgelegt werden muss ich der aufwand nicht so hoch, ich hab mir letzte Woche vorsorglich schon mal eines Onlein zuschicken lassen, die schmäh mit es müsste ein frisches Dokument sein würde da wohl weniger Begründung finden da ohnehin der Fix Datum darin steht wann was abgeleistet wurde.
Welches Interesse sollten die haben, das ungefragt zu tun?
Ich glaube niemanden mehr in bestimmten Positionen Korruption und Freunderl Wirtschaft lässt grüßen, schon genug passiert.
Wenn eine Behörde ohne Begründung sensible Daten abfrägt, macht sich der Beamte vermutlich strafbar. Und auch der, der sie herausgibt.
ja mag eh Offiziell so sein aber was im Hintergrund tatsächlich vorgeht oder wird ?? mein vertrauen hält sich in grenzen.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: So 2. Nov 2025, 12:19
von bino71
euvassal hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 10:38 Wenn eine Behörde ohne Begründung sensible Daten abfrägt, macht sich der Beamte vermutlich strafbar. Und auch der, der sie herausgibt.

Mir ging es um die Behauptung der WKO, bei einer Erweiterung sei eine Bestätigung des Wehrdienstes (und somit die psychologische Tauglichkeit) nachzuweisen. Dafür sehe ich keine Rechtsgrundlage im neuen Entwurf.
Aber ich bin juristischer Laie, darum heißt das nicht viel :-)
Rechtsgrundlage: Man will ja etwas, nämlich eine WBK oder Erweiterung oder oder. Das ist die Begründung.
Es wird ja genauso seit Jahrzehnten die Meldeadresse abgefragt. Hast Du jemals zugestimmt, dass sie das dürfen?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: So 2. Nov 2025, 12:36
von Amorphous
bino71 hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 12:19
euvassal hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 10:38 Wenn eine Behörde ohne Begründung sensible Daten abfrägt, macht sich der Beamte vermutlich strafbar. Und auch der, der sie herausgibt.

Mir ging es um die Behauptung der WKO, bei einer Erweiterung sei eine Bestätigung des Wehrdienstes (und somit die psychologische Tauglichkeit) nachzuweisen. Dafür sehe ich keine Rechtsgrundlage im neuen Entwurf.
Aber ich bin juristischer Laie, darum heißt das nicht viel :-)
Rechtsgrundlage: Man will ja etwas, nämlich eine WBK oder Erweiterung oder oder. Das ist die Begründung.
Es wird ja genauso seit Jahrzehnten die Meldeadresse abgefragt. Hast Du jemals zugestimmt, dass sie das dürfen?
Die Abfrage einer Meldeadresse mit - zwangsweise durchgeführten - Untersuchungen bzw. deren Ergebnissen zu vergleichen ist aber schon ein bissl weit hergeholt.. Jeder kann um Auskunft bzgl. der Meldeadresse einer Person ansuchen, wenn er Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum zur Verfügung hat.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: So 2. Nov 2025, 14:24
von euvassal
bino71 hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 12:19 Rechtsgrundlage: Man will ja etwas, nämlich eine WBK oder Erweiterung oder oder. Das ist die Begründung.
Die Behörde "hat auf Antrag auszustellen" und sich an die vom Gesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen zu halten. Man ist nicht Bittsteller. Man verlangt das, was einem zusteht.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: So 2. Nov 2025, 15:49
von ratpack
hierzu darf ich aus eigener Erfahrung berichten, dass meine Behörde (LPD Graz) bei meinem ERST-Antrag auf WBK 2016 aufgrund meiner Untauglichkeit (Soldbuch wurde zum Antrag angefordert) nicht den Untauglichkeitsbescheid akzeptiert hat sondern auch den Befund eingefordert hat, welchen ich selber bei der Stellungskommission des Bundesheeren nach ca. 30 jähren zu besorgen hatte.. war nach einem Anruf dort in der Kaserne nach 10 Tagen gratis im Postkasten.. auf Nachfrage warum ich das auf einmal beizubringen habe, erläuterte mir die Sachbearbeiterin off Records sozusagen: könnte ja sein, dass sie durch den Psycho-test gefallen sind... ist im Ermessen der Behörde usw.

und darin liegt das ganze Übel.. ein "liegt im Ermessen einer Behörde" darf es in einem Rechtsstaat einfach nicht mehr geben.. das öffnet Tür und Tor zur Behördenwillkür..