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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Mo 3. Nov 2025, 17:11
von euvassal
Na das BMI Schreiben legt ja dar, dass der Antragsteller die Daten auch bei Erweiterung beizubringen hat. Dürfte also zumindest in Zukunft abgefragt werden.
Zum Thema ELGA....die Konkretisierung auf "WG 2001" wurde ja nachträglich eingefügt, weil in den Stellungnahmen Bedenken der Datenschutzbehörde eingebracht wurden. Als eher "nur" die Stellungsdaten relevant!?
Ja, das ist alles absurd. Was das jetzt vor allem für diejenigen bedeutet, die trotz psychologischer Untauglichkeit eine WBK bekommen haben.....keine Ahnung.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Mo 3. Nov 2025, 17:41
von titan
Weil die Frage gerade so im Trend liegt..
Sind rechtswidrige Weisungen eigentlich rechtsextrem?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Di 4. Nov 2025, 06:40
von Mille
Moin,
Wie sieht es eigentlich im Punkto Signalpistolen aus? Laut neuem Gesetzestext fallen diese nun in Kat B?
Gleich vorweg, die Frage stammt nicht von mir sondern aus einem Boote-Forum:
Zitat:
Bei Punkt 15. In § 2 Abs. 4 werden vor dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Ein Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder
eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das
Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er
hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.“
Vielen Dank vorab für eine Antwort/Aufklärung. Gibt es eine Ausnahme für diese?
LG Mille
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Di 4. Nov 2025, 07:40
von titan
Das mit dem "umbaubar" ist so eine Sache. Umbaubar zu was/welcher Kategorie? Dass da angeblich ausgerechnet Kat B rauskommen soll, ist reine Spekulation. Es muss weiter auch noch wie eine Waffe aussehen. Ein SV muss sehr gut begründen, dass das ausgerechnet eine Kat B sein soll. Warum nicht Kat C, Kat A, §18, oder minderwirksame Luftenergiepistolen (Melcher LEP), oder doch einfach gar nichts?? Wenn derartiges also zu einem Ratespiel vor Gericht wird (Behörden erheben ja nur Anklage, wenn sie jemanden verurteilt sehen möchten, und da muss der Sachverhalt eindeutig sein), dann ist der nächste Schritt eine Verleumdungsklage gegen den SV..
Folglich bleiben LPs genau das was sie sind. Pyrotechnische Gegenstände. Aber frag das BMI...
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Di 4. Nov 2025, 07:46
von Master-chief1000
Vorallem würden dann viele alte Schreckschusspistolen auch dazu zählen. Die sind mit gewissem Arbeits- und Materialeinsatz auch umbaubar.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Di 4. Nov 2025, 08:14
von Glock1768
Was ist mit den ganzen Redguns?
Sind DIE Lösung für gefahrenlose und gesetzestreue Trainings und Unterweisungen außerhalb der beh. gen. Schiessstätten ohne Auflagen ... perfekt
Und jetzt werden diese "wieder" zu Schusswaffen ...
Das ist sowas von krank!!!
All diese Verschärfungen sind einfach in keinster Weise zu rechtfertigen aufgrund irgendwelcher angeblicher Gefahrensituationen ... es ist einfach nur Salamitaktik und Freiheitsberaubung ... unsere Politiker leben Ihre Machtgeilheit einfach nur mehr aus
Sorry für die Emotionen, aber die gesamten Veränderungen (nicht nur im WaffG) sind schon so offensichtlich und gefährlich ... es reicht echt schon
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Di 4. Nov 2025, 08:16
von titan
Eine Red Gun war nie eine Schusswaffe und kann rechtlich daher auch keine werden.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Di 4. Nov 2025, 08:18
von Glock1768
titan hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 08:16
Eine Red Gun war nie eine Schusswaffe und kann rechtlich daher auch keine werden.
„Ein Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder
eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das
Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner
Bauweise oder des
Materials, aus dem er
hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.“
Du hast recht, bis jetzt war es so ... aber obiger Satz gibt/gäbe die Möglichkeit her ... und auch Raoul Wagner sieht es bei den Redguns durchaus auch so ...
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Di 4. Nov 2025, 08:27
von combatmiles
Gewo glaube ich musste die RedGuns (Glock Practice) auch als "B" verkaufen/eintragen wenn i mi dumpf erinner...
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Di 4. Nov 2025, 08:38
von titan
Das Aussehen ist ein rein subjektiver Begriff. Wie sehen Schusswaffen denn aus? Bewerten Juristen jetzt die Silhouette? Oder die Farbe? Oder dann doch die Details? Soweit so gut...
Die rote Version der Glock hat keine Verriegelung sondern eine 45 Grad Schräge im Schlitten, keine Schlagloch Bohrung und beim besten Wille keinen umbaubaren Lauf. Wie der Rest mit einem normalen Griff vergleichbar ist, weis ich nicht. Aber ich bin immer wieder fasziniert, was Juristen alles wissen.
Inwiefern man bei einem gehärteten "Schlitten" von einem Umbau sprechen kann, den man mit einer geeigneten Fräse (Hartmetall Fräser!) und Erodiermaschine bearbeiten müsste, damit da irgendwie ein funktionstüchtiger Schlitten daraus wird, wäre jetzt mal interessant. Wo ist hier der Unterschied zu einem Neubau? Darf oder kann man das von einem Laie überhaupt veraussetzen?
Von einem Umbau könnte man sprechen, wenn man ein Teil tauscht/ergänzt. Weil wenn wir jetzt von hardcore Büchsenmachertätigkeiten sprechen, und daraus einen Strafbestand konstruieren, warum ist dann für Herrn Wagner, der sicher ein hervorragender RA ist, ein möglicher Umbau einer Glock mit Switch keine Option für einen Umbau? Weil er die Pistole legal besitzt? Aha..
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Di 4. Nov 2025, 08:52
von Glock1768
combatmiles hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 08:27
Gewo glaube uch musste due RedGuns (Glock Practice) auch als "B" verkaufen/eintragen wenn i mi dumpf erinner...
nein, nicht musste ... er hat sie als zubehör eingetragen, weil er es so machte (warum auch immer)
prinzipiell sind redguns FREI ... bei sämtlichen, mir bekannten, Waffenhändlern und Büchsenmachern (auch im Internet in den Shops in Österreich) wurden diese bis jetzt FREI verkauft
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Di 4. Nov 2025, 08:54
von Glock1768
titan hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 08:38
Das Aussehen ist ein rein subjektiver Begriff. Wie sehen Schusswaffen denn aus? Bewerten Juristen jetzt die Silhouette? Oder die Farbe? Oder dann doch die Details? Soweit so gut...
Die rote Version der Glock hat keine Verriegelung sondern eine 45 Grad Schräge im Schlitten, keine Schlagloch Bohrung und beim besten Wille keinen umbaubaren Lauf. Wie der Rest mit einem normalen Griff vergleichbar ist, weis ich nicht. Aber ich bin immer wieder fasziniert, was Juristen alles wissen.
Inwiefern man bei einem gehärteten "Schlitten" von einem Umbau sprechen kann, den man mit einer geeigneten Fräse (Hartmetall Fräser!) und Erodiermaschine bearbeiten müsste, damit da irgendwie ein funktionstüchtiger Schlitten daraus wird, wäre jetzt mal interessant. Wo ist hier der Unterschied zu einem Neubau? Darf oder kann man das von einem Laie überhaupt veraussetzen?
Von einem Umbau könnte man sprechen, wenn man ein Teil tauscht/ergänzt. Weil wenn wir jetzt von hardcore Büchsenmachertätigkeiten sprechen, und daraus einen Strafbestand konstruieren, warum ist dann für Herrn Wagner, der sicher ein hervorragender RA ist, ein möglicher Umbau einer Glock mit Switch keine Option für einen Umbau? Weil er die Pistole legal besitzt? Aha..
ich bin bei allen Punkten bei Dir ... hoffe auch, dass noch irgendwo etwas wie Vernunft vorhanden ist ... verliere nur immer mehr den Glauben daran
Ja, der "Lauf" ist absolut unbrauchbar und auch beim Rest gibt es Details, die einen Umbau ausschliessen ...
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Di 4. Nov 2025, 09:01
von rider650
titan hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 08:38
...
Von einem Umbau könnte man sprechen, wenn man ein Teil tauscht/ergänzt. Weil wenn wir jetzt von hardcore Büchsenmachertätigkeiten sprechen, und daraus einen Strafbestand konstruieren, warum ist dann für Herrn Wagner, der sicher ein hervorragender RA ist, ein möglicher Umbau einer Glock mit Switch keine Option für einen Umbau? Weil er die Pistole legal besitzt? Aha..
Gesetze können technische Dinge nur grob regeln, die können nie auf alle Details eingehen. Das werden dann Personen machen (erst Behördenmitarbeiter, dann ev. Richter). Sollte die entsprechende Person, die diese B-Waffendefinition beurteilen wird, ein Waffenhasser sein, dann wird in Zukunft auch ein 90° Stahlstab eine B-Waffe sein, auch eine Airsoft - sollte jemand neutrales in dieser Position sein eher nicht. Es ist sinnlos, darüber jetzt zu spekulieren.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Di 4. Nov 2025, 09:07
von combatmiles
ich hatte damals auch Schriftverkehr mit Glock... sie würden es als "B" abgeben weil es eben so festgelegt ist.. leider hab ich die Mails durch PC Crash nicht mehr.. Das würde danna uch erklären waru,s der Gewo als Zubehör/WS eingetragen hat...
Kollege wollte die haben für eben "Practice"
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Di 4. Nov 2025, 10:12
von gewo
combatmiles hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 09:07
ich hatte damals auch Schriftverkehr mit Glock... sie würden es als "B" abgeben weil es eben so festgelegt ist.. leider hab ich die Mails durch PC Crash nicht mehr.. Das würde danna uch erklären waru,s der Gewo als Zubehör/WS eingetragen hat...
Auskunft seitens Glock war immer "Kategorie B" für die Rotwaffen.
Auch bei den Behördenausschreibungen für den Ankauf von Rotwaffen die ich kenne wurden die immer als Kat B ausgeschrieben.
Ich selber hab auch mal welche an Gebietskörperschaften geliefert.
Als Kat B.
Was da aber wurscht ist weil sie eh ned gemeldet werden ...