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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 6. Nov 2025, 09:33
von KjK
Wie verhält es sich eigentlich mit dem Zivildienstgesetz, weil ich gestern überlegt habe:

Wird eine Kat C Waffe, dadurch, dass man sie nur mehr mit einer WBK bekommt eigentlich zu einer "genehmigungspflichten" Schusswaffe?
weil bevor man diese erwerben kann, braucht man eine Genehmigung (WBK).
Zivildienstpflichtige dürfen, von der Feststellung der Zivildienstpflicht weg, ja 15 Jahre keine genehmigungspflichtigen Schusswaffen erwerben. Das ist eine Verfassungsbestimmung! (§ 5 (5) Zivildienstgesetz). Kat C war ja ganz normal erlaubt, da quasi frei ab 18 Jahren, das geht ja im neuen Gesetz nicht mehr. Jetzt braucht man, (rückwirkend) eine WBK.

Hat jetzt ein Zivildienstpflichtiger letztes Jahr zB ein Gewehr gekauft, so muss er gemäß Waffengesetz eine WBK nachmachen, um die Waffe behalten zu dürfen (=Genehmigung). Aber nach dem ZDG bekommt er keine Genehmigung für "verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtige Schusswaffen".

Wie löst man das Problem?
Muss er zB zu einem Schützenverein etc, damit das Verbot aufgehoben wird und er dadurch einem, der zB untauglich war, gleichgestellt wird?
Oder darf man die Waffe gar nicht mehr haben?
Auch ist es schwer, innerhalb eines Jahres das Verbot aufgehoben zu haben (Frist für eine WBK Nachbeantragung), wenn man zumidenst ein Jahr bei einem Schützenverein sein muss, damit man bei der LPD überhaupt einen Antrag auf Ausnahme stellen kann

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 6. Nov 2025, 17:35
von Archbishop Gumby
KjK hat geschrieben: Do 6. Nov 2025, 09:33 Wie verhält es sich eigentlich mit dem Zivildienstgesetz, weil ich gestern überlegt habe:

Wird eine Kat C Waffe, dadurch, dass man sie nur mehr mit einer WBK bekommt eigentlich zu einer "genehmigungspflichten" Schusswaffe?
weil bevor man diese erwerben kann, braucht man eine Genehmigung (WBK).
Zivildienstpflichtige dürfen, von der Feststellung der Zivildienstpflicht weg, ja 15 Jahre keine genehmigungspflichtigen Schusswaffen erwerben. Das ist eine Verfassungsbestimmung! (§ 5 (5) Zivildienstgesetz). Kat C war ja ganz normal erlaubt, da quasi frei ab 18 Jahren, das geht ja im neuen Gesetz nicht mehr. Jetzt braucht man, (rückwirkend) eine WBK.

Hat jetzt ein Zivildienstpflichtiger letztes Jahr zB ein Gewehr gekauft, so muss er gemäß Waffengesetz eine WBK nachmachen, um die Waffe behalten zu dürfen (=Genehmigung). Aber nach dem ZDG bekommt er keine Genehmigung für "verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtige Schusswaffen".

Wie löst man das Problem?
Muss er zB zu einem Schützenverein etc, damit das Verbot aufgehoben wird und er dadurch einem, der zB untauglich war, gleichgestellt wird?
Oder darf man die Waffe gar nicht mehr haben?
Auch ist es schwer, innerhalb eines Jahres das Verbot aufgehoben zu haben (Frist für eine WBK Nachbeantragung), wenn man zumidenst ein Jahr bei einem Schützenverein sein muss, damit man bei der LPD überhaupt einen Antrag auf Ausnahme stellen kann
Gute Fragen.
Ich stand vor einem vergleichbaren Problem, als die großen Magazine vor ein paar Jahren zu "verbotenen Waffen" wurden, während ich noch 1-2 Jahre davon entfernt war, die 15 Jahre ab Eintreten der Zivildienstpflicht hinter mich gebracht zu haben.

Beim LPD haben sie mir damals gesagt, ich müsse einfach eine WBK für die Magazine beantragen (inkl. psychologischem Gutachten und Waffenführerschein) aber ich war mir nicht sicher, ob denen die rechtliche Zwickmühle trotz meiner mehrmaligen Erklärungsversuche wirklich bewusst war. Hab mir dann (rückblickend wahrscheinlich zu sehr) in die Hose geschissen und aus Angst vor einem Waffenverbot (weil ich mich in der Übergangszeit/Meldezeit theoretisch mit dem Besitz dieser "verbotenen Waffen" als ehemaliger Zivildiener bereits in einer rechtlichen Grauzone sah) die Magazine abgegeben.

Jetzt betrifft es mich zum Glück nicht mehr, aber wäre mMn. ein Fall für den VfGH, hier Klarheit zu schaffen.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 6. Nov 2025, 20:00
von Jupo
Meinem Verständnis nach sind Kat. C keine genehmigungspflichtige Waffen.
Die darf man haben soviel man will (Meldung §41 ab 20 stk., eventuell höhere Anforderungen der Verwahrung).
Kat.B (sowie natürlich auch, im gesteigerten Aufwand, Kat A) sind, meinem Verständnis nach, genehmigungspflichtige Waffen.
Die WBK gibt vor wie viele du besitzen darfst. Alles darüber erfordert eine gesonderte Genehmigung.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 6. Nov 2025, 23:00
von SectionThree
So kann man das WaffG interpretieren, und so hat es der Gesetzgeber wohl gemeint. Nachdem man aber in Zukunft auch „nur“ für den Kauf einer C-Waffe zumindest eine WBK „C“ brauchen wird, könnte man, auch wenn die Anzahl nicht beschränkt sein wird, durchaus argumentieren, dass durch diese pauschale Genehmigung alle C-Waffen zu „genehmigungspflichtigen“ werden. Wie gesagt: gemeint war es wohl nicht so. Der Wortlaut gäbe das aber durchaus her.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 6. Nov 2025, 23:04
von Snoop
Wieso sollte Genehmigung zwingend mit Stückzahl zusammenhängen?

Auch ein Führerschein ist eine Genehmigung, Kraftfahrzeuge zu lenken, auf die Anzahl kommt es nicht an, sondern auf die Klassen. Und die bisher nur altersabhängige Kat C wird jetzt eben genehmigungspflichtig.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 6. Nov 2025, 23:39
von Poirot
Snoop hat geschrieben: Do 6. Nov 2025, 23:04 Und die bisher nur altersabhängige Kat C wird jetzt eben genehmigungspflichtig.
WBK für C ist grundsätzlich kein Problem. Nur ein verpflichtender Psychotest der nach einem einzelnen Anlassfall (Amoktat von Graz) gefordert wird obwohl Graz gezeigt hat wie anfällig diese Tests sind was Fehldiagnosen angeht. Da kann man nur mit dem Kopf schütteln.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 7. Nov 2025, 00:03
von edi
Es tauchen tagtäglich neue Problemstellungen und Fragen auf, die im Gesetz nicht genau definiert sind. Ein richtiger Murks diese WaffG-Novelle von unseren blöden Politiker.